Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Einsetzung eines Beirates für Grundsatzfragen der Gewaltprävention (Präventionsbeirat-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-10-23
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:

Einsetzung des Beirates

§ 1. Beim Bundesministerium für Inneres wird ein „Beirat für Grundsatzfragen der Gewaltprävention“ („Präventionsbeirat“, im folgenden „Beirat“ genannt) eingesetzt.

Aufgaben

§ 2. (1) Dem Beirat obliegen

1.

die Erstattung von Vorschlägen für Richtlinien für die Förderung von Vorhaben der Gewaltprävention durch den Bundesminister für Inneres;

2.

die Abgabe von Stellungnahmen zu Ansuchen um Förderung gemäß Z 1;

3.

die Begutachtung und Auswertung der Tätigkeitsberichte der nach § 25 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, geförderten Opferschutzeinrichtungen;

4.

die Erarbeitung von Vorschlägen für eine wirksamere Gestaltung der Kooperation der Sicherheitsbehörden und Opferschutzeinrichtungen im Bereich des vorbeugenden Schutzes von Menschen vor Gewalt.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann den Beirat mit seiner Beratung in anderen grundsätzlichen Fragen der Gewaltprävention betrauen.

Zusammensetzung des Beirats, Bestellung und Abberufung

seiner Mitglieder

§ 3. (1) Dem Beirat gehören zehn Mitglieder an. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates zu bestellen und abzuberufen. Er bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder und Ersatzmitglieder den Vorsitzenden und dessen Vertreter.

(3) Je ein Mitglied wird auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und des für die Koordination der Angelegenheiten der Frauenpolitik zuständigen Bundesministers ernannt. Drei Mitglieder werden auf Vorschlag von Organisationen bestellt, deren vorwiegender Zweck der Schutz von Menschen vor Gewalt ist.

(4) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.

Zusammensetzung des Beirats, Bestellung und Abberufung seiner Mitglieder

§ 3. (1) Dem Beirat gehören fünfzehn Mitglieder an. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates zu bestellen und abzuberufen. Er bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder und Ersatzmitglieder den Vorsitzenden und dessen Vertreter.

(3) Für je ein Mitglied kommt dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Justiz, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz ein Vorschlagsrecht zu. Die Länder haben das Recht, für zwei Mitglieder einstimmig Vorschläge zu erstatten. Für vier Mitglieder haben Organisationen, zu deren wesentlichen Aufgaben der Schutz von Menschen vor Gewalt zählt, ein Vorschlagsrecht.

(4) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.

Geschäftsstelle

§ 4. Zur Bewältigung der notwendigen administrativen Tätigkeiten stellt der Bundesminister für Inneres die erforderlichen personellen und Sachmittel zur Verfügung.

Einberufung, Leitung und Ablauf der Sitzungen

§ 5. (1) Der Vorsitzende beruft den Beirat zu Sitzungen ein; er hat den Beirat binnen eines Monats einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Mitglieder verlangt.

(2) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzungen. Zu Beginn jeder Sitzung ist die Tagesordnung festzulegen.

(3) Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) verpflichtet.

Einberufung, Leitung und Ablauf der Sitzungen

§ 5. (1) Der Vorsitzende beruft den Beirat zu Sitzungen ein; er hat den Beirat binnen eines Monats einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Mitglieder verlangt.

(2) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzungen. Zu Beginn jeder Sitzung ist die Tagesordnung festzulegen.

(3) Der Beirat kann beschließen,

1.

eine Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz eines Mitgliedes des Beirates mit der Vorbereitung von Vorschlägen zu besonderen Fragen der Gewaltprävention zu beauftragen;

2.

zu den Beratungen des Beirates oder einer Arbeitsgruppe Sachverständige, die nicht Mitglieder des Beirates sind, beizuziehen.

(4) Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) verpflichtet.

Willensbildung

§ 6. Der Beirat faßt Beschlüsse in Gegenwart von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Protokolle

§ 7. Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirates sind Resümeeprotokolle zu erstellen. Von der überwiegenden Meinung abweichende Auffassungen bei Abstimmungen (§ 6) sind schriftlich festzuhalten.

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