Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen (VerpackVO 1996)
(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Vertriebsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.
(4) Umverpackungen können beim Erwerb der verpackten Ware vom Letztverbraucher in oder im Bereich der Abgabestelle unentgeltlich zurückgelassen werden.
(5) Läßt der Letztverbraucher die Umverpackung beim Erwerb der Ware nicht zurück, so gelten die Vorschriften über Verkaufsverpackungen entsprechend.
Abkürzung
VerpackVO 1996
Pflichten der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Umverpackungen
§ 12. (1) Letztvertreiber haben die vom Letztverbraucher beim Erwerb der verpackten Ware in oder im Bereich der Abgabestelle zurückgelassenen Umverpackungen unentgeltlich zurückzunehmen.
(2) Im Übrigen gelten für Umverpackungen die Vorschriften über Verkaufsverpackungen entsprechend.
Abkürzung
VerpackVO 1996
Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September
1997 neuerlich in Kraft.
(vgl. BGBl. II Nr. 232/1997)
Pflichten des Eigenimporteurs
§ 13. Letztverbraucher, die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen für den Betrieb ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, daß kein Rücknahmeverpflichteter vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet, entweder
a) die als Abfall anfallenden Verpackungen zu erfassen und
im Sinne des § 2 Abs. 8 wiederzuverwenden oder für Großanfallstellen nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 oder in sonstigen Fällen nach Maßgabe des § 10 in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten und
für diese Verpackungen Aufzeichnungen gemäß der Anlage 3 zu führen und
dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jederzeit auf Verlangen entweder vorzulegen oder zu übermitteln oder einmal jährlich spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres für die vorangegangenen zwei Kalenderhalbjahre zu übermitteln oder,
sofern die Betriebsstätte nicht als Großanfallstelle registriert ist, hinsichtlich der anfallenden Verpackungen nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
Abkürzung
VerpackVO 1996
Pflichten des Eigenimporteurs
§ 13. Letztverbraucher, die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen zu Erwerbszwecken übernehmen und bei denen diese Verpackungen im Unternehmen anfallen, sind für den Fall, dass kein Rücknahmeverpflichteter vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet,
entweder
die als Abfall anfallenden Verpackungen zu erfassen und
im Sinne des § 2 Abs. 8 wiederzuverwenden oder in Anlagen nach dem Stand der Technik für Großanfallstellen nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 oder in sonstigen Fällen nach Maßgabe des § 10 im eigenen Auftrag nachweislich zu verwerten und
für diese Verpackungen Aufzeichnungen gemäß der Anlage 3 zu führen und der Behörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen und
für diese Verpackungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Meldung gemäß Anlage 3 zu übermitteln
oder,
sofern die Betriebsstätte nicht als Großanfallstelle registriert ist, hinsichtlich der anfallenden Verpackungen nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
Abkürzung
VerpackVO 1996
Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September 1997 neuerlich in Kraft. (vgl. BGBl. II Nr. 232/1997)
Verpackungskommission
§ 14. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in sich aus der Vollziehung dieser Verordnung ergebenden Fragen, insbesondere bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung und bei der Organisation der Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen sowie als Beirat im Sinne des § 7a Abs. 4 AWG wird eine Kommission beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie eingerichtet.
(2) Anspruch auf Mitgliedschaft in der Kommission haben jeweils ein Vertreter:
des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie;
des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten;
des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz;
des Österreichischen Gemeindebundes;
des Österreichischen Städtebundes;
der Wirtschaftskammer Österreich;
der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte;
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
der Abfallverbände;
der Länder und
der privaten Entsorgungsunternehmen.
(3) Der Kommission können je nach Bedarf auch weitere Sachverständige oder sonstige Auskunftspersonen beigezogen werden.
(4) Den Vorsitz in der Kommission führt der Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie. Die Stellvertretung obliegt dem Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(5) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder und des jeweiligen Ersatzmitgliedes der Kommission obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Für die Bestellung und Abberufung des Vertreters des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz bedarf es des Einvernehmens mit dem zuständigen Bundesminister. Der Vertreter der Abfallverbände ist auf Vorschlag der Länder, der Vertreter der privaten Entsorgungsunternehmen ist auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, die anderen Vertreter der in Abs. 2 Z 4 bis 8 und 10 genannten Institutionen sind auf Vorschlag der durch sie vertretenen Stellen zu bestellen oder abzuberufen.
(6) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Minderheitsvoten sind dem Beschluß der Kommission beizufügen.
(7) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Jede der in Abs. 2 genannten Institutionen hat das Recht, die Einberufung einer Sitzung zu beantragen; in diesem Fall hat der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, die binnen zwei Wochen stattzufinden hat.
(8) Die Kommission kann beschließen, daß über ihre Beratungen und die diesen zugrundeliegenden Unterlagen Vertraulichkeit zu bewahren ist. Unterlagen mit dem Vermerk „Vertraulich“ unterliegen jedenfalls der Geheimhaltung.
(9) Über die Ergebnisse der Beratungen ist ein Protokoll zu erstellen. Die Protokollführung obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie.
(10) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer durch die Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.
(11) Zur Vorberatung kann für jedes Land eine Unterkommission eingerichtet werden. Vorsitz und Protokollführung obliegen dabei dem betroffenen Land.
Abkürzung
VerpackVO 1996
Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September 1997 neuerlich in Kraft. (vgl. BGBl. II Nr. 232/1997)
Information der Öffentlichkeit
§ 15. (1) Sammel- und Verwertungssysteme haben die Öffentlichkeit über den richtigen Umgang mit Verpackungsabfällen (Getrennthaltung und Sammlung), die Rückgabemöglichkeiten des Letztverbrauchers, die Zweckmäßigkeit einer ordnungsgemäßen Rückgabe von Verpackungsabfällen und die Verwertungsmöglichkeiten in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Öffentlichkeit über den richtigen Umgang mit Verpackungsabfällen (Getrennthaltung und Sammlung), die Rücknahmeverpflichtung der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber, die Zweckmäßigkeit einer ordnungsgemäßen Rückgabe von Verpackungsabfällen und die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen von Einweg- und Mehrwegverpackungssystemen in geeigneter Weise zu informieren.
Abkürzung
VerpackVO 1996
Zum Bezugszeitraum vgl. § 25 Abs. 1 Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014.
Elektronische Meldungen
§ 15a. Die in den §§ 3, 4, 6 Abs. 2, 8 und 13 festgelegten Meldungen haben elektronisch über das Register gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen. Für diese Meldungen sind die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellten Schnittstellen oder Webformulare zu verwenden.
Abkürzung
VerpackVO 1996
Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September
1997 neuerlich in Kraft.
(vgl. BGBl. II Nr. 232/1997)
II. ABSCHNITT
Rücknahmepflicht für Warenreste
§ 16. Auf Einweggeschirr und -besteck sind die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen anzuwenden.
Abkürzung
VerpackVO 1996
Zum Bezugszeitraum vgl. § 25 Abs. 2 Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014.
II. ABSCHNITT
Rücknahmepflicht für Warenreste
§ 16. Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck haben für diese Warenreste die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen einzuhalten. Sofern der Hersteller oder Importeur diese Verpflichtung nicht durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfüllt, haben auch Vertreiber von Einweggeschirr und -besteck die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen gemäß § 3 Abs. 1 und 6 und § 4 einzuhalten.
Abkürzung
VerpackVO 1996
Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September 1997 neuerlich in Kraft. (vgl. BGBl. II Nr. 232/1997)
III. ABSCHNITT
Vermischungsverbot
§ 17. (1) Das Einbringen von
Verpackungen, Einweggeschirr oder -besteck in nicht dafür vorgesehene Sammlungen im Sinne dieser Verordnung oder
Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen verunreinigt sind, in Sammel- und Verwertungssysteme im Sinne dieser Verordnung oder
anderen Abfällen, die nicht Verpackungen, Einweggeschirr oder -besteck sind, in Sammel- und Verwertungssysteme im Sinne dieser Verordnung
ist nicht zulässig.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 und 3 ist das Einbringen dieser Verpackungen, dieses Einweggeschirrs oder -bestecks oder anderer Abfälle in Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen und Warenreste im Sinne dieser Verordnung dann zulässig, wenn der Betreiber des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems dem Einbringen ausdrücklich zustimmt (§ 15 Abs. 1).
Abkürzung
VerpackVO 1996
Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September 1997 neuerlich in Kraft. (vgl. BGBl. II Nr. 232/1997)
IV. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 18. (1) Die gemäß der VerpackVO, BGBl. Nr. 645/1992, idF BGBl. Nr. 457/1995 in den Kalenderjahren 1993 und 1994 erfaßten Verkaufsverpackungsmengen aus Kunststoffen und Materialverbunden sind bis zum 31. Dezember 1996 zu verwerten. Die im Kalenderjahr 1995 erfaßten Verkaufsverpackungsmengen aus Kunststoffen und Materialverbunden sind bis zum 30. Juni 1997 zu verwerten.
(2) Die Nachweise gemäß § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 7 und § 7 Abs. 3 der VerpackVO, BGBl. Nr. 645/1992, idF BGBl. Nr. 457/1995 für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 30. November 1996 sind entsprechend der VerpackVO, BGBl. Nr. 645/1992, idF BGBl. Nr. 457/1995 zu führen.
(3) Die Verwertung der in den Jahren 1995 und 1996 gemäß der VerpackVO, BGBl. Nr. 645/1992, idF BGBl. Nr. 457/1995 zurückgenommenen Verpackungen hat gemäß den Bestimmungen und festgelegten Zeiträumen der VerpackVO, BGBl. Nr. 645/1992, idF BGBl. Nr. 457/1995 zu erfolgen.
(4) Abweichend von den Anforderungen gemäß § 1 Abs. 3 und 4 ist das Inverkehrsetzen von Verpackungen, die vor dem 1. Jänner 1995 hergestellt wurden, bis zum 1. Jänner 2000 zulässig.
Abkürzung
VerpackVO 1996
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 18a. Mit dieser Verordnung werden die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S. 10, und die Richtlinie 2004/12/EG zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2004 S. 26, umgesetzt.
Abkürzung
VerpackVO 1996
Notifikation
§ 18b. (1) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 109 vom 26.04.1983 S. 8, in der Fassung der Entscheidung 96/103/EG, ABl. Nr. L 32 vom 10.02.1996 S. 31, notifiziert (Notifikationsnummer: 97/156/A).
(2) Die Verordnung, mit der die Verpackungsverordnung geändert wird (VerpackVO 2006), BGBl. II Nr. 364/2006, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2006/160/A).
Abkürzung
VerpackVO 1996
Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September
1997 neuerlich in Kraft.
(vgl. BGBl. II Nr. 232/1997)
Inkrafttreten
§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1996 in Kraft.
(2) Die VerpackVO, BGBl. Nr. 645/1992, idF BGBl. Nr. 457/1995 sowie die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Aufbringung von Etiketten auf Verpackungen für Lebensmittel, BGBl. Nr. 515/1990, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Abkürzung
VerpackVO 1996
Inkrafttreten
§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1996 in Kraft.
(2) Die VerpackVO, BGBl. Nr. 645/1992, idF BGBl. Nr. 457/1995 sowie die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Aufbringung von Etiketten auf Verpackungen für Lebensmittel, BGBl. Nr. 515/1990, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(3) § 5 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Abkürzung
VerpackVO 1996
Inkrafttreten
§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1996 in Kraft.
(2) Die VerpackVO, BGBl. Nr. 645/1992, idF BGBl. Nr. 457/1995 sowie die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Aufbringung von Etiketten auf Verpackungen für Lebensmittel, BGBl. Nr. 515/1990, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(3) § 5 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1a, 3, 5, 9 und 9a, § 3 Abs. 5 bis 7 und 9, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 4, § 10, § 10a, § 11 Abs. 1 und 3 und 6 bis 10, § 12, § 13, § 15a, § 16, § 18a und die Anlagen 1, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006 treten, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt § 11 Abs. 2 außer Kraft.
(5) Die Anlagen 3 und 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die Webformulare entsprechend den Anlagen 3 und 3a sind erstmals 2008 für den Meldezeitraum 2007 zu verwenden. Für den Meldezeitraum 2006 ist die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 648/1996 zu verwenden.
Abkürzung
VerpackVO 1996
Außer-Kraft-Treten
§ 20. (1) Mit In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006 tritt die Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, BGBl. Nr. 646/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2000 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 435/2002 außer Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006 tritt die Verordnung über die Kennzeichnung von Verpackungen aus Kunststoffen, BGBl. Nr. 137/1992, außer Kraft.
Abkürzung
VerpackVO 1996
Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September
1997 neuerlich in Kraft.
(vgl. BGBl. II Nr. 232/1997)
Anlage 1
```
```
Anforderungen an Verpackungen
Nach Maßgabe von gemäß Art. 9 und 10 der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle 94/62/EG vom 20. Dezember 1994 zu erlassenden Normen haben Verpackungen folgenden grundsätzlichen Anforderungen zu genügen. Über diese Normen ergeht eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, die deren Verbindlichkeit zur Folge hat:
Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung von Verpackungen
- Verpackungen sind so herzustellen, daß das Verpackungsvolumen und -gewicht auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Erhaltung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene des verpackten Produkts und zu dessen Akzeptanz für den Verbraucher angemessen ist.
- Verpackungen sind so auszulegen, zu fertigen und zu vertreiben, daß ihre Wiederverwendung oder -verwertung, einschließlich der stofflichen Verwertung, möglich ist und ihre Umweltauswirkungen bei der Beseitigung von Verpackungsabfällen oder von bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung anfallenden Rückständen auf ein Mindestmaß beschränkt sind.
- Verpackungen sind so herzustellen, daß schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt sind, was ihr Vorhandensein in Emissionen, Asche oder Sickerwasser betrifft, wenn die Verpackungen oder Rückstände aus der Entsorgung oder Verpackungsabfälle verbrannt oder deponiert werden.
Anforderungen an die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen
Nachstehende Anforderungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:
- Die physikalischen Eigenschaften und Merkmale der Verpackung müssen unter den normalerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen ein mehrmaliges Durchlaufen des Wirtschaftskreislaufes ermöglichen;
- die gebrauchte Verpackung muß im Hinblick auf die Einhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen für die betroffenen Arbeitnehmer verarbeitet werden können;
- die Anforderungen an die Verwertbarkeit der Verpackung nach Beendigung ihrer Verwendung, dh. als Abfall, müssen erfüllt sein.
Anforderungen an die Verwertbarkeit von Verpackungen
Stoffliche Verwertung:
Die Verpackungen müssen so gefertigt sein, daß ein bestimmter Gewichtsprozentsatz der verwendeten Materialien bei der Herstellung handelsfähiger Produkte stofflich verwertet werden kann, wobei die in der Gemeinschaft geltenden Normen einzuhalten sind. Die Festsetzung dieses Prozentsatzes kann je nach Art des Materials, aus dem die Verpackung besteht, variieren.
Verwertung in Form der energetischen Verwertung:
Verpackungsabfälle, die zum Zweck der energetischen Verwertung aufbereitet werden, müssen eine Mindestverbrennungswärme haben, die auch beim niedrigsten Wert eine optimale Energienutzung ermöglicht.
Verwertung in Form der biologischen Verwertung:
Zum Zwecke der biologischen Verwertung aufbereitete Verpackungsabfälle müssen separat sammelbar und so biologisch abbaubar sein, daß sie den Vorgang der biologischen Verwertung nicht beeinträchtigen.
Biologisch abbaubare Verpackungen:
Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle müssen durch physikalische, chemische, wärmetechnische oder biologische Prozesse so zersetzt werden können, daß der Großteil des Endproduktes sich aufspaltet in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser.
Abkürzung
VerpackVO 1996
Anlage 1
Anforderungen an Verpackungen
Nach Maßgabe von gemäß Art. 9 und 10 der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle 94/62/EG vom 20. Dezember 1994 zu erlassenden Normen haben Verpackungen folgenden grundsätzlichen Anforderungen zu genügen. Über diese Normen ergeht eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, die deren Verbindlichkeit zur Folge hat:
Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung von Verpackungen
- Verpackungen sind so herzustellen, daß das Verpackungsvolumen und -gewicht auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Erhaltung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene des verpackten Produkts und zu dessen Akzeptanz für den Verbraucher angemessen ist.
- Verpackungen sind so auszulegen, zu fertigen und zu vertreiben, daß ihre Wiederverwendung oder -verwertung, einschließlich der stofflichen Verwertung, möglich ist und ihre Umweltauswirkungen bei der Beseitigung von Verpackungsabfällen oder von bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung anfallenden Rückständen auf ein Mindestmaß beschränkt sind.
- Verpackungen sind so herzustellen, daß schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt sind, was ihr Vorhandensein in Emissionen, Asche oder Sickerwasser betrifft, wenn die Verpackungen oder Rückstände aus der Entsorgung oder Verpackungsabfälle verbrannt oder deponiert werden.
Anforderungen an die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen
Nachstehende Anforderungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:
- Die physikalischen Eigenschaften und Merkmale der Verpackung müssen unter den normalerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen ein mehrmaliges Durchlaufen des Wirtschaftskreislaufes ermöglichen;
- die gebrauchte Verpackung muß im Hinblick auf die Einhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen für die betroffenen Arbeitnehmer verarbeitet werden können;
- die Anforderungen an die Verwertbarkeit der Verpackung nach Beendigung ihrer Verwendung, dh. als Abfall, müssen erfüllt sein.
Anforderungen an die Verwertbarkeit von Verpackungen
Stoffliche Verwertung:
Die Verpackungen müssen so gefertigt sein, daß ein bestimmter Gewichtsprozentsatz der verwendeten Materialien bei der Herstellung handelsfähiger Produkte stofflich verwertet werden kann, wobei die in der Gemeinschaft geltenden Normen einzuhalten sind. Die Festsetzung dieses Prozentsatzes kann je nach Art des Materials, aus dem die Verpackung besteht, variieren.
Verwertung in Form der energetischen Verwertung:
Verpackungsabfälle, die zum Zweck der energetischen Verwertung aufbereitet werden, müssen eine Mindestverbrennungswärme haben, die auch beim niedrigsten Wert eine optimale Energienutzung ermöglicht.
Verwertung in Form der biologischen Verwertung:
Zum Zwecke der biologischen Verwertung aufbereitete Verpackungsabfälle müssen separat sammelbar und so biologisch abbaubar sein, daß sie den Vorgang der biologischen Verwertung nicht beeinträchtigen.
Biologisch abbaubare Verpackungen:
Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle müssen durch physikalische, chemische, wärmetechnische oder biologische Prozesse so zersetzt werden können, daß der Großteil des Endproduktes sich aufspaltet in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser.
Kennzeichnung
Verpackungen können zur Identifizierung des Materials mit den folgenden Nummern oder Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung anderer Nummern und Abkürzungen zur Identifizierung der gleichen Materialien ist nicht zulässig. Bei Abkürzungen sind jeweils Großbuchstaben zu verwenden.
Abkürzungen und Nummern für Kunststoffe
Polyethylenterephthalat: PET, 1
Polyethylen hoher Dichte: HDPE, 2
Polyvinylchlorid: PVC, 3
Polyethylen niedriger Dichte: LDPE, 4
Polypropylen: PP, 5
Polystyrol: PS, 6
Nummern und Abkürzungen für Papier und Pappe
Wellpappe: PAP, 20
Sonstige Pappe: PAP, 21
Papier: PAP, 22
Nummern und Abkürzungen für Metalle
Stahl: FE, 40
Aluminium: ALU, 41
Nummern und Abkürzungen für Holzmaterialien
Holz: FOR, 50
Kork: FOR, 51
Nummern und Abkürzungen für Textilien
Baumwolle: TEX, 60
Jute: TEX, 61
Nummern und Abkürzungen für Glas
Farbloses Glas: GL, 70
Grünes Glas: GL, 71
Braunes Glas: GL, 72
Nummern und Abkürzungen für Verbundstoffe
Bei Verbundstoffen ist als Abkürzung C/ und die Abkürzung des Hauptbestandteils anzugeben.
Papier und Pappe/verschiedene Metalle: 80
Papier und Pappe/Kunststoff : 81
Papier und Pappe/Aluminium: 82
Papier und Pappe/Weißblech: 83
Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium: 84
Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech: 85
Kunststoff/Aluminium: 90
Kunststoff/Weißblech: 91
Kunststoff/verschiedene Metalle: 92
Glas/Kunststoff: 95
Glas/Aluminium: 96
Glas/Weißblech: 97
Glas/verschiedene Metalle: 98
Abkürzung
VerpackVO 1996
Anlage 1a
Beispiele für Verpackungen gemäß § 2 Abs. 1a
Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 2 Abs. 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
Beispiele für dieses Kriterium
Gegenstände, die als Verpackungen gelten
– Schachteln für Süßigkeiten
– Klarsichtfolie um CD-Hüllen
Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten
– Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt
– Werkzeugkästen
– Teebeutel
– Wachsschichten um Käse
– Wursthäute
Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und „Einwegartikel“, die in befülltem Zustand abgegeben werden oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.
Beispiele für dieses Kriterium
Gegenstände, die als Verpackungen gelten
– Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
– Einwegteller und -tassen
– Frischhaltefolie
– Frühstücksbeutel
– Aluminiumfolie
Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten
– Rührgerät
– Einwegbestecke
Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
Beispiele für dieses Kriterium
Gegenstände, die als Verpackungen gelten
– Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind
– Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten
– Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses
– Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind
– Heftklammern
– Kunststoffumhüllung
– Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln
Abkürzung
VerpackVO 1996
Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September
1997 neuerlich in Kraft.
(vgl. BGBl. II Nr. 232/1997)
Anlage 2
```
```
Langlebige Verpackungen
Verpackungen im Sinne dieser Anlage sind solche, die
nachweislich zum dauerhaften Gebrauch eines Produktes dienen, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist, und
üblicherweise zugleich mit dem Produkt nach Beendigung von dessen Gebrauch entsorgt werden.
Diese sind insbesondere:
- Besteckkoffer
- CD-Hüllen
- Fotokoffer
- Lederetuis
- Musikkassettenhüllen
- Pannendreiecksbehälter
- Schallplattenhüllen
- Schmucketuis
- Schneekettenbehälter
- Spielekartons
- Verbandkasten
- Videokassettenhüllen
- Wanderkartenhüllen
- Werkzeugkoffer
Abkürzung
VerpackVO 1996
Anlage 2
Langlebige Verpackungen
Verpackungen im Sinne dieser Anlage sind solche,
die nachweislich zum dauerhaften Gebrauch eines Produktes dienen, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist,
die üblicherweise zugleich mit dem Produkt nach Beendigung von dessen Gebrauch entsorgt werden und
die über die gesamte Lebensdauer des Produktes für den Erhalt der Produkteigenschaften erforderlich sind.
Diese sind insbesondere:
– CD-Hüllen
– Lederetuis
– Musikkassettenhüllen
– Pannendreiecksbehälter
– Schallplattenhüllen
– Schmucketuis
– Schneekettenbehälter
– Spielekartons
– Verbandkasten
– Videokassettenhüllen
– Wanderkartenhüllen
Abkürzung
VerpackVO 1996
Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit
September 1997 neuerlich in Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 232/1997).
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 19 Abs. 5.
Anlage 3
```
```
Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtungen aus derVerpackungsverordnung
(gilt nicht für lizenzierte Verpackungen)
(Anm.: Formular nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Erläuterungen
Das Formular ist für folgende Unternehmenstypen verwendbar:
- Lieferanten an Großanfallstellen (Darstellung der an Großanfallstellen gelieferten Verpackungen gem. § 3 Abs. 1 letzter Satz)
- Selbsterfüller (Meldepflichten gem. § 3 Abs. 4, 6 und 9)
- Großanfallstellen (Meldepflicht gem. § 8 Abs. 4)
- Eigenimporteur (Meldepflichten gem. § 13)
Generelle Angaben
Firma: genaue Bezeichnung des Unternehmens mit den erforderlichen Adreßdaten inklusive Telefonnummer
Ansprechpartner: Für Rückfragen ist ein Auskunftsberechtigter anzugeben.
Firmenbuchnummer: Falls das Unternehmen im Firmenbuch eingetragen ist, ist die Firmenbuchnummer anzugeben.
System-Nummer(n): Falls eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem besteht und dafür eine Teilnahme-Nummer oder sonstige eindeutige Identifikationsnummer von diesem System vergeben wird, so ist diese Nummer unter Angabe des Systems ebenfalls einzutragen. (Bestehen mehrere Verträge mit unterschiedlichen System-Nummern, zB für Serviceverpackungen und sonstige Verpackungen, so sind alle entsprechenden Nummern anzugeben.)
Branche: Angabe der Branchenzugehörigkeit (zB Bekleidungshersteller, Möbelhandel usw.); allenfalls kann auch der Code entsprechend der Verordnung 3037/90 EWG betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft angegeben werden. Zu verwenden ist die Klasse des Tätigkeitsbereiches, mit dem der Hauptteil des Gesamtjahresumsatzes getätigt wird.
Kalenderjahr: Es ist jenes Kalenderjahr einzutragen, für das die Meldung gilt.
Status der Meldepflicht: Es ist anzukreuzen, in welcher Eigenschaft die Meldung erfolgt; Mehrfachnennungen sind möglich.
Allgemeines: Die Mengen sind packstoffspezifisch (je Zeile) nachvollziehbar zu erheben und unter Angabe der Gewichtseinheit (kg oder t) aufzuzeichnen.
Folgende Spalten sind von den Meldepflichtigen im Formblatt vollständig auszufüllen:
```
```
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6
```
```
Lieferant an
Großanfall-
stelle X
```
```
Selbsterfüller X X X X X
```
```
Großanfallstelle X X
```
```
Eigenimporteur X X
```
```
Auszufüllen als Lieferant einer Großanfallstelle
Es ist nur die Spalte 1 auszufüllen.
Soweit nicht eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, ist in dieser Spalte die insgesamt an Großanfallstellen gelieferte Menge an Verpackungen gegliedert nach Packstoffen anzugeben. Diese Verpflichtung gilt auch für Hersteller von Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind.
Auszufüllen als Selbsterfüller der Verpflichtungen der Verordnung Spalte 2:
Hier einzutragen ist die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzte (an Kunden weitergegebene) Menge an Verpackungen gegliedert nach Packstoffen.
Nicht einzutragen sind Verpackungsmengen, die an Großanfallstellen
geliefert werden.
Spalte 3:
Einzutragen ist die zurückgenommene oder von Kunden zurückgelassene Menge an Verpackungen (nicht eingerechnet werden darf jene Verpackungsmenge, die von Lieferanten stammt und die vom Unternehmen selbst ausgepackt wurde und dadurch im Betrieb anfällt). Als erfaßt gilt auch, wenn eine nachfolgende Handelsstufe diese Verpackungen nach Maßgabe des § 10 verwertet und dies dem im Abs. 4 genannten Verpflichteten dokumentiert wird.
Spalte 4:
Anzugeben ist der Prozentsatz der Rücklaufquote, der sich aus den Angaben in den Spalten 2 und 3 ergibt.
Sollte sich aus den jeweiligen Verpackungsmengen der Spalte 2 minus der erfaßten Verpackungsmengen der Spalte 3 eine Differenz ergeben, so ist folgendes für die Komplementärmengenlizenzierung zu beachten:
die Rücklaufquote beträgt 90 oder mehr als 90 Prozent - es ist keine Komplementärmengenlizenzierung erforderlich;
die Rücklaufquote beträgt zwischen 50 und 90 Prozent - es ist eine Komplementärmengenlizenzierung im Ausmaß der Differenz auf 90 Prozent erforderlich;
die Rücklaufquote beträgt unter 50 Prozent - es ist eine Komplementärmengenlizenzierung im Ausmaß der Differenz auf 100 Prozent erforderlich.
Bezüglich der Komplementärmengen muß innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres eine Teilnahme an einem dafür bestehenden Sammel- und Verwertungssystem erfolgen. Die Teilnahmemengen sind auf einem Beiblatt gegliedert nach Packstoffen jährlich dem BMUJF unter Angabe des Systems, bei dem sie lizenziert werden, zu übermitteln.
Spalte 5:
Einzutragen ist jene Verpackungsmenge, die von selbst importierten Produkten stammt. Diese resultieren aus dem Ge- oder Verbrauch dieser Produkte oder wenn Verpackungsanteile dieser Produkte vom Unternehmen selbst ausgepackt werden. (Nicht anzugeben ist jene Menge, für die eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt und die einem im Auftrag eines Systems tätigen Sammler oder Verwerter übergeben wird.)
Spalte 6:
Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe, ob rücknahmepflichtiger Lieferant, Sammler oder Verwerter) jener Mengen an Verpackungen (aus Spalte 3 und 5). Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmengen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen usw.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.
Auszufüllen als Großanfallstelle
Spalte 5:
Als Summe einzutragen sind
jene Mengen an Verpackungen, die von selbst importierten Produkten stammen. Diese resultieren aus dem Ge- oder Verbrauch dieser Produkte oder wenn Verpackungsanteile dieser Produkte vom Unternehmen selbst ausgepackt werden und
jene Mengen an Verpackungen, die aus Lieferungen inländischer Lieferanten (egal, ob lizenziert oder nicht lizenziert) stammen und die auf eigene Verantwortung und Rechnung einer Verwertung übergeben werden.
Spalte 6:
Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe, ob rücknahmepflichtiger Lieferant, Sammler oder Verwerter) jener Mengen an Verpackungen (aus Spalte 5). Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmengen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen usw.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.
Auszufüllen als Eigenimporteur
Spalte 5:
Einzutragen ist jene Menge an Verpackungen, die von selbst importierten Produkten stammen und für die keine Teilnahme an einem System erfolgt. Diese resultieren aus dem Ge- oder Verbrauch dieser Produkte oder wenn Verpackungsanteile dieser Produkte vom Unternehmen selbst ausgepackt werden.
Spalte 6:
Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe, ob rücknahmepflichtiger Lieferant, Sammler oder Verwerter) jener Mengen an Verpackungen (aus Spalte 5). Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmengen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen usw.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.
Abkürzung
VerpackVO 1996
Zum Bezugszeitraum vgl. § 19 Abs. 5.
Anlage 3
Meldungen von Herstellern, Importeuren, Abpackern, Vertreibern, Letztvertreibern, Sammel- und Verwertungssystemen und Letztverbrauchern
Allgemeines
Die Mengen sind packstoffspezifisch nachvollziehbar zu erheben und unter Angabe der Masse in kg aufzuzeichnen.
Die Meldungen sind jeweils jährlich unter Angabe des Meldezeitraumes (Kalenderjahr) abzugeben.
In sämtlichen Meldungen sind nur jene Verpackungen anzugeben, für die nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird.
Für alle Tabellen gilt, dass die unterlegten Stellen je nach Bedarf zu wiederholen sind.
Meldung für Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber (Selbsterfüller)
Es besteht eine Meldepflicht gemäß § 3 Abs. 4, 6 und 9.
Hier einzutragen ist die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachte (an andere Rechtspersonen übergebene) Menge an Verpackungen gegliedert nach Packstoffen.
Einzutragen ist weiters die zurückgenommene oder von Kunden zurückgelassene (erfasste) Menge an Verpackungen (nicht eingerechnet werden darf jene Verpackungsmenge, die von Lieferanten stammt und die vom Unternehmen selbst ausgepackt wurde und dadurch im Betrieb anfällt). Als erfasst gelten Verpackungen auch, wenn eine nachfolgende Handelsstufe diese Verpackungen nach Maßgabe des § 10 verwertet und dies dem im § 3 Abs. 4 genannten Verpflichteten schriftlich mitgeteilt wird.
Anzugeben ist der Prozentsatz der Rücklaufquote, der sich aus den Angaben der in Verkehr gebrachten sowie der zurückgenommenen Menge ergibt.
Sollte sich aus den jeweiligen in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen minus der erfassten Verpackungsmengen eine Differenz ergeben, so ist Folgendes für die Komplementärmengenlizenzierung (§ 3 Abs. 9) zu beachten:
– Beträgt die Rücklaufquote 90% oder mehr als 90%, ist keine Komplementärmengenlizenzierung erforderlich.
– Beträgt die Rücklaufquote zwischen 50% und 90%, ist eine Komplementärmengenlizenzierung im Ausmaß der Differenzmenge auf 90% bezogen auf die in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge erforderlich.
– Beträgt die Rücklaufquote unter 50%, ist eine Komplementärmengenlizenzierung im Ausmaß der Differenzmenge auf 100% bezogen auf die in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge erforderlich.
Bezüglich der Komplementärmengen muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres eine Teilnahme an einem dafür bestehenden Sammel- und Verwertungssystem erfolgen, das im sachlichen und räumlichen Zusammenhang zu den Anfallstellen Sammel- und Verwertungsleistungen anbietet.
Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe, ob rücknahmepflichtiger Lieferant, Sammler oder Verwerter) der Mengen an Verpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmengen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
| Hersteller / Importeur / Abpacker / Vertreiber | |||||
| GLN | Name | ||||
| Straße | Nr. | ||||
| PLZ | Ort | Staat | |||
| Packstoff | nicht lizenzierte in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge in kg | zurückgenommene (erfasste) Menge in kg | errechnete Rücklaufquote in Prozent | ||
| Papier, Karton, Pappe, Wellpappe | |||||
| Glas | |||||
| Keramik | |||||
| Metalle | |||||
| Kunststoffe | |||||
| Textile Faserstoffe | |||||
| Getränkeverbundkarton | |||||
| Sonstige Materialverbunde | |||||
| Holz | |||||
| Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis | |||||
| Summe | |||||
| Verwertungsmengen | |||||
| Übernehmer | Packstoff | kg | |||
| GLN | Name | ||||
| Rolle* | Straße | Nr. | |||
| * Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger | PLZ | Ort | Staat | ||
| Übernehmer | Packstoff | kg | |||
| GLN | Name | ||||
| Rolle* | Straße | Nr. | |||
| * Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger | PLZ | Ort | Staat | ||
| Übernehmer | Packstoff | kg | |||
| GLN | Name | ||||
| Rolle* | Straße | Nr. | |||
| * Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger | PLZ | Ort | Staat | ||
Meldung für Großanfallstellen
Es besteht eine Meldepflicht gemäß § 8 Abs. 4.
Als Summe einzutragen sind jene Mengen an Verpackungen, die aus Lieferungen inländischer Lieferanten (egal, ob lizenziert oder nicht lizenziert) stammen und die auf eigene Verantwortung und Rechnung einer Verwertung übergeben werden.
Hinweis:
Für die importierten Verpackungen, die im Unternehmen anfallen, ist eine gesonderte Meldung als Eigenimporteur abzugeben.
Für jene Verpackungen, die aufgrund der Rücknahmepflicht zurückgenommen wurden, ist eine Meldung als Selbsterfüller abzugeben.
Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe der Rolle, ob Sammler oder Verwerter) der Mengen an Verpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmengen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.
| Betreiber der Großanfallstelle | |||
| GLN | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
| PLZ | Ort | Staat | |
| Packstoff | angefallene Menge in kg | ||
| Papier, Karton, Pappe, Wellpappe | |||
| Glas | |||
| Keramik | |||
| Metalle | |||
| Kunststoffe | |||
| Textile Faserstoffe | |||
| Getränkeverbundkarton | |||
| Sonstige Materialverbunde | |||
| Holz | |||
| Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis | |||
| Summe | |||
| Verwertungsmengen | |||
| Übernehmer | Packstoff | kg | |
| GLN | Name | ||
| Rolle* | Straße | Nr. | |
| * Sammler oder Verwerter | PLZ | Ort | Staat |
| Übernehmer | Packstoff | kg | |
| GLN | Name | ||
| Rolle* | Straße | Nr. | |
| * Sammler oder Verwerter | PLZ | Ort | Staat |
| Übernehmer | Packstoff | kg | |
| GLN | Name | ||
| Rolle* | Straße | Nr. | |
| * Sammler oder Verwerter | PLZ | Ort | Staat |
Meldung für Eigenimporteure
Es bestehen Meldepflichten gemäß § 13.
Einzutragen ist jene Verpackungsmenge, die von selbst importierten Produkten stammt. Diese resultiert aus dem Ge- oder Verbrauch dieser Produkte oder aus dem Umstand, dass Verpackungsanteile dieser Produkte vom Unternehmen selbst ausgepackt werden. (Nicht anzugeben ist jene Menge, für die eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt und die einem im Auftrag eines Systems tätigen Sammler oder Verwerter übergeben wird.)
Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe der Rolle, ob Sammler oder Verwerter) der Mengen an Verpackungen. Hinweis: Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmengen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.
| Eigenimporteur | |||
| GLN | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
| PLZ | Ort | Staat | |
| Packstoff | nicht entpflichtete importierte Menge in kg | ||
| Papier, Karton, Pappe, Wellpappe | |||
| Glas | |||
| Keramik | |||
| Metalle | |||
| Kunststoffe | |||
| Textile Faserstoffe | |||
| Getränkeverbundkarton | |||
| Sonstige Materialverbunde | |||
| Holz | |||
| Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis | |||
| Summe | |||
| Verwertungsmengen | |||
| Übernehmer | Packstoff | kg | |
| GLN | Name | ||
| Rolle* | Straße | Nr. | |
| * Sammler oder Verwerter | PLZ | Ort | Staat |
| Übernehmer | Packstoff | kg | |
| GLN | Name | ||
| Rolle* | Straße | Nr. | |
| * Sammler oder Verwerter | PLZ | Ort | Staat |
| Übernehmer | Packstoff | kg | |
| GLN | Name | ||
| Rolle* | Straße | Nr. | |
| * Sammler oder Verwerter | PLZ | Ort | Staat |
Meldung für Lieferanten an Großanfallstellen
Es hat eine Darstellung der an Großanfallstellen gelieferten Verpackungen gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz zu erfolgen.
Soweit nicht eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, ist in dieser Tabelle die insgesamt an Großanfallstellen gelieferte Menge an Verpackungen gegliedert nach Packstoffen sowie gegliedert nach Großanfallstelle anzugeben.
Diese Verpflichtung gilt auch für Hersteller von Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind.
| Lieferant der Großanfallstelle | |||
| GLN | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
| PLZ | Ort | Staat | |
| Packstoff | gesamte an Großanfallstellen gelieferte Menge in kg | ||
| Papier, Karton, Pappe, Wellpappe | |||
| Glas | |||
| Keramik | |||
| Metalle | |||
| Kunststoffe | |||
| Textile Faserstoffe | |||
| Getränkeverbundkarton | |||
| Sonstige Materialverbunde | |||
| Holz | |||
| Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis | |||
| Summe | |||
| Gelieferte Menge je Großanfallstelle | |||
| Großanfallstelle | Packstoff | kg | |
| GLN | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
| PLZ | Ort | Staat | |
| Großanfallstelle | Packstoff | kg | |
| GLN | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
| PLZ | Ort | Staat | |
| Großanfallstelle | Packstoff | kg | |
| GLN | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
| PLZ | Ort | Staat“ | |
Abkürzung
VerpackVO 1996
Zum Bezugszeitraum vgl. § 19 Abs. 5.
Anlage 3a
Meldung von Herstellern, Importeuren, Abpackern, Vertreibern, Letztvertreibern, Sammel- und Verwertungssystemen und Letztverbrauchern betreffend Mehrweggebinde
Allgemeines
Die Meldungen sind jeweils jährlich unter Angabe des Meldezeitraumes (Kalenderjahr) abzugeben.
Die Mengen sind packstoffspezifisch nachvollziehbar zu erheben und unter Angabe der Masse in kg aufzuzeichnen.
Für die Tabelle gilt, dass die unterlegten Stellen je nach Bedarf zu wiederholen sind.
Abfüller von Mehrweggebinden
Einzutragen sind gemäß § 6 Abs. 2 der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe der Rolle, ob rücknahmepflichtiger Lieferant, Sammler oder Verwerter) der als Abfall ausgeschiedenen Mengen an Mehrwegverpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmengen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.
| Abfüller in Mehrweggebinde | ||||
| GLN | Name | |||
| Straße | Nr. | |||
| PLZ | Ort | Staat | ||
| Packstoff | erstmals befüllte Mehrweggebinde (Masse in kg) | als Abfall angefallene Mehrweggebinde (Masse in kg) | ||
| Papier, Karton, Pappe, Wellpappe | ||||
| Glas | ||||
| Keramik | ||||
| Metalle | ||||
| Kunststoffe | ||||
| Textile Faserstoffe | ||||
| Getränkeverbundkarton | ||||
| Sonstige Materialverbunde | ||||
| Holz | ||||
| Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis | ||||
| Summe | ||||
| Verwertungsmengen | ||||
| Übernehmer | Packstoff | kg | ||
| GLN | Name | |||
| Rolle* | Straße | Nr. | ||
| * Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger | PLZ | Ort | Staat | |
| Übernehmer | Packstoff | kg | ||
| GLN | Name | |||
| Rolle* | Straße | Nr. | ||
| * Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger | PLZ | Ort | Staat | |
| Übernehmer | Packstoff | kg | ||
| GLN | Name | |||
| Rolle* | Straße | Nr. | ||
| * Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger | PLZ | Ort | Staat | |
Meldung durch branchenspezifische Interessensvertretung
Abweichend von der Meldepflicht der genannten Verpflichteten kann auch eine Meldung durch eine im Register registrierte branchenspezifische Interessensvertretung erfolgen. In diesem Fall ist statt dem Abfüller diese Interessensvertretung einzutragen und die jeweiligen Gesamtmassen der vertretenen Abfüller einzutragen. Weiters entfallen in diesem Fall die spezifischen Angaben zu den Übernehmern der Verwertungsmengen.
Als branchenspezifische Interessensvertretung kann auch ein überregionales Poolsystem tätig werden.
Auf Basis der verfügbaren Daten sind bei dieser Meldung auch nachvollziehbare Schätzungen möglich.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.