Bundesgesetz über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), mit dem auch das Dorotheumsgesetz, das Staatsdruckereigesetz, das Ausschreibungsgesetz, das Parlamentsmitarbeitergesetz, das Bundespflegegeldgesetz und das Pensionsgesetz 1965 geändert werden(NR: GP XX RV 398 AB 478 S. 47. BR: AB 5315 S. 619.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-01-01
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Artikel I

Errichtung des Bundespensionsamtes

§ 1. Als Dienststelle des Bundes wird in Wien das Bundespensionsamt errichtet. Das Bundespensionsamt ist eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen.

Aufgaben des Bundespensionsamtes

§ 2. (1) Sämtliche Zuständigkeiten, die am 31. Dezember 1996 dem Bundesrechenamt zukommen, gehen, sofern diese nicht die ADV-Unterstützung oder den ADV-Betrieb betreffen, auf das Bundespensionsamt über.

(2) Das Bundespensionsamt ist insbesondere Pensionsbehörde in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen sowie in Angelegenheiten der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse; ausgenommen sind die Beamten des Post- und Fernmeldewesens. § 135 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, bleibt hievon unberührt.

(3) Dem Bundespensionsamt obliegt, unbeschadet des Aufgabenbereiches gemäß Abs. 1, die Berechnung und Zahlbarstellung der Bezüge der Bediensteten des eigenen Bereiches.

(4) Dem Bundespensionsamt obliegt die Durchführung der Haushaltsverrechnung für den eigenen Bereich.

(5) Dem Bundespensionsamt obliegt - auf Verlangen der Bundesrechenzentrum GmbH - gegen Entgelt die Durchführung der Lohn- und Gehaltsverrechnung und die Personalverwaltung der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sowie die Durchführung der Buchhaltungsaufgaben für diese Gesellschaft im Wege der bestehenden IT-Verfahren. Hinsichtlich der Lohn- und Gehaltsverrechnung der Arbeitnehmer der Bundesrechenzentrum GmbH ist das Bundespensionsamt anweisende Stelle im Sinne des § 295 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(6) Personenbezogene Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 5 erforderlich sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden.

Übergang von Leitungsfunktionen

§ 3. Die am 31. Dezember 1996 im Bundesrechenamt - mit Ausnahme des ADV-Bereiches und der Amtswirtschaftsstelle - bestehenden Funktionsbetrauungen beziehen sich mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 auf die entsprechenden Funktionen im Bundespensionsamt.

Überleitung der Bediensteten

§ 4. Für die Bediensteten des Bundesrechenamtes, sofern sie nicht mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Errichtung der Bundesrechenzentrum GmbH Arbeitnehmer dieser Gesellschaft werden, tritt durch die Errichtung des Bundespensionsamtes hinsichtlich ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung und ihrer Verwendung keine Änderung ein.

Interessenvertretung der Bediensteten des Bundespensionsamtes

§ 5. (1) Dem bisherigen Dienststellenausschuß des Bundesrechenamtes obliegt, unbeschadet der ihm ab 1. Jänner 1997 zukommenden Funktion eines Betriebsrates der Bundesrechenzentrum GmbH, bis zur Bestellung eines neuen Dienststellenausschusses die Vertretung der Interessen der Bediensteten des Bundespensionsamtes.

(2) Die Ausschreibung eines Wahlverfahrens für die Wahl eines neuen Dienststellenausschusses ist so zeitgerecht vorzunehmen, daß bis spätestens 31. Dezember 1997 ein Dienststellenausschuß für das Bundespensionsamt bestellt ist.

Verweisungsbestimmungen

§ 6. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 7. Mit der Vollziehung des Artikels I dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Außerkrafttreten

§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesrechenamtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 625/1994, soweit es nicht ADV-Angelegenheiten regelt, außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.

Artikel II

Änderung des Dorotheumsgesetzes

§ 10. Das Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

(Anm.: es folgt die Novellierungsanordnung)

Änderung des Staatsdruckereigesetzes

§ 11. Das Staatsdruckereigesetz, BGBl. Nr. 340/1981, wird wie folgt geändert:

(Anm.: es folgt die Novellierungsanordnung)

Änderung des Ausschreibungsgesetzes

§ 12. Das Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996, wird wie folgt geändert:

(Anm.: es folgt die Novellierungsanordnung)

Änderung des Parlamentsmitarbeitergesetzes

§ 13. Das Parlamentsmitarbeitergesetz, BGBl. Nr. 288/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert:

(Anm.: es folgt die Novellierungsanordnung)

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

§ 14. Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

(Anm.: es folgt die Novellierungsanordnung)

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

§ 15. Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert:

(Anm.: es folgt die Novellierungsanordnung)

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