Verordnung der Bundesregierung über die Sitzungsgelder des Hörfunkbeirates

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-09-27
Status Aufgehoben · 2001-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 20/2001).

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 14a Abs. 6 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/1997, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 20/2001).

§ 1. Jedem Mitglied des Hörfunkbeirates gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 100 S für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 900 S.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 20/2001).

§ 2. Zusätzlich zu dem in § 1 genannten Betrag gebührt an einem Tag jedem Mitglied, das in den Sitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 300 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 2 400 S.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 20/2001).

§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.

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