Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
Geltender Text a fecha 1997-12-23
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, BGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 339/1993, wird verordnet:
§ 1. Die Wahl des Bundespräsidenten wird ausgeschrieben.
§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates wird als Wahltag der 19. April 1998 festgesetzt.
§ 3. Als Stichtag wird der 24. Februar 1998 bestimmt.