Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Errichtung einer Kommission zum Schutz des Informationsaustausches mit Internationalen Organisationen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:
Einsetzung der Kommission
§ 1. (1) Beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wird eine Kommission zur Gewährleistung der Sicherheit vertraulicher Informationen eingerichtet, welche insbesondere im Bereich der Friedenssicherung, der humanitären Hilfeleistung und der Katastrophenhilfe mit Internationalen Organisationen ausgetauscht werden.
(2) Als „vertrauliche Informationen“ sind jene Informationen anzusehen, die gemäß völkerrechtlichen Vereinbarungen mit den jeweiligen internationalen Organisationen als „klassifizierte Informationen“ bezeichnet werden und als Verschlußsachen zu behandeln sind.
Aufgaben
§ 2. (1) Die Kommission hat folgende Aufgaben:
Beratung der zuständigen Bundesminister bei der Erstellung abgestimmter Verschlußordnungen;
Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Austausches vertraulicher Informationen zwischen Österreich und internationalen Organisationen in Durchführung der mit diesen über den Schutz und die Sicherheit vertraulicher Informationen getroffenen Vereinbarungen sowie die Beratung der zuständigen Bundesminister zu diesem Zweck;
Vorbereitung der Regelung des Zugangs zu vertraulichen Informationen;
Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von vertraulichen Informationen;
Vorbereitung von Maßnahmen zur Vorbeugung und Verfolgung von Verstößen gegen die Sicherheit vertraulicher Informationen sowie Beratung der zuständigen Bundesminister zu diesem Zweck;
Vorbereitung von Verwaltungsübereinkommen mit internationalen Organisationen in Fragen der Sicherheit vertraulicher Informationen.
(2) Die für die Überwachung des Austausches vertraulicher Informationen mit internationalen Organisationen und zur Aufrechterhaltung der diesbezüglichen Kontakte zuständige Dienststelle im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hat mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Die Dienststelle hat der Kommission Einsicht in die vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu führende Registratur über den Austausch vertraulicher Informationen zu ermöglichen.
Vorsitz und Zusammensetzung der Kommission
§ 3. (1) Der Kommission gehören jeweils ein für Fragen der Informationssicherheit zuständiger Beamter des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Inneres sowie des Bundesministeriums für Landesverteidigung an. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Der Kommission dürfen nur Mitglieder angehören, deren besondere Vertrauenswürdigkeit und Verläßlichkeit nachgewiesen ist.
(3) Die Bestellung und Abberufung der in Abs. 1 genannten Mitglieder erfolgt durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten. Soweit es sich dabei um Beamte aus dem Planstellenbereich eines anderen Bundesministeriums handelt, bedarf dies eines Vorschlags des jeweiligen Bundesministers.
(4) Vorsitzender der Kommission ist das aus dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, stellvertretender Vorsitzender das aus dem Planstellenbereich des Bundeskanzleramts bestellte Mitglied der Kommission.
Einberufung von Sitzungen
§ 4. (1) Der Vorsitzende beruft die Kommission zu Sitzungen ein. Sobald ein Mitglied der Kommission oder ein zuständiger Bundesminister darum ersucht, hat der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter oder bei deren Verhinderung der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten innerhalb von einer Woche, bei Gefahr in Verzug innerhalb von 24 Stunden, eine Sitzung einzuberufen.
(2) Mit der Sitzungseinladung ist den Mitgliedern der Kommission eine Tagesordnung zu übermitteln.
Vertraulichkeit
§ 5. Die Beratungen der Kommission sind vertraulich.
Einsichtnahme
§ 6. Den Mitgliedern der Kommission ist insoweit Einblick in die vertraulichen Informationen, die bei der in § 2 Abs. 2 genannten Registratur aufliegen, zu gewähren, als sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Verfahren
§ 7. Die Beschlüsse der Kommission sind einstimmig zu fassen.
Geschäftsordnung
§ 8. (1) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist binnen acht Wochen ab Konstituierung der Kommission einvernehmlich zu erlassen.
(2) In der Geschäftsordnung sind insbesondere zu regeln:
die Gewährleistung der Vertraulichkeit der Beratungen;
die Regelung der Einsichtnahme in die bei der Registratur gemäß § 2 Abs. 2 aufliegenden vertraulichen Informationen;
Kriterien für die Freigabe von internen Informationen der Kommission.
Niederschrift und Dokumentation
§ 9. Über die Ergebnisse der Beratungen ist ein Protokoll zu führen, in das lediglich die Mitglieder der Kommission sowie die zuständigen Bundesminister Einsicht nehmen können.
Geltungsdauer
§ 10. Die Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 außer Kraft.
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