Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
Abkürzung
BezBegrBVG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
BezBegrBVG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
BezBegrBVG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
BezBegrBVG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
BezBegrBVG
Präambel/Promulgationsklausel
| § 1 | Bezüge |
| § 2. | Sonstige Leistungen |
| § 3. | Anpassung des Ausgangsbetrages |
| § 4. | Höchstzahl der Bezüge und Ruhebezüge |
| § 5 | Kürzung des zweiten Bezuges oder Ruhebezuges |
| § 6 | Versorgungsbezug |
| § 7. | Bezüge nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften |
| § 8. | Einkommensbericht |
| § 9. | Offenlegung |
| § 10. | Obergrenzen für sonstige Funktionäre |
| § 11. | Inkrafttreten |
| § 12. | Vollziehung |
Abkürzung
BezBegrBVG
Präambel/Promulgationsklausel
| § 1 | Bezüge |
| § 2. | Sonstige Leistungen |
| § 3. | Anpassung des Ausgangsbetrages |
| § 4. | Höchstzahl der Bezüge und Ruhebezüge |
| § 5 | Kürzung des zweiten Bezuges oder Ruhebezuges |
| § 6 | Versorgungsbezug |
| § 7. | Bezüge nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften |
| § 8. | Einkommensbericht |
| § 9. | Offenlegung |
| (Anm.: § 9a.) | |
| § 10. | Obergrenzen für sonstige Funktionäre |
| § 11. | Inkrafttreten |
| § 12. | Vollziehung |
Abkürzung
BezBegrBVG
Präambel/Promulgationsklausel
| § 1 | Bezüge |
| § 2. | Sonstige Leistungen |
| § 3. | Anpassung des Ausgangsbetrages |
| § 4. | Höchstzahl der Bezüge und Ruhebezüge |
| § 5 | Kürzung des zweiten Bezuges oder Ruhebezuges |
| § 6 | Versorgungsbezug |
| § 7. | Bezüge nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften |
| § 8. | Einkommensbericht |
| § 9. | Offenlegung |
| (Anm.: § 9a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2013) | |
| § 10. | Obergrenzen für sonstige Funktionäre |
| § 11. | Inkrafttreten |
| § 12. | Vollziehung |
Abkürzung
BezBegrBVG
Präambel/Promulgationsklausel
| § 1 | Bezüge |
| § 2. | Sonstige Leistungen |
| § 3. | Anpassung des Ausgangsbetrages |
| § 4. | Höchstzahl der Bezüge und Ruhebezüge |
| § 5. | Kürzung des zweiten Bezuges oder Ruhebezuges |
| § 6. | Versorgungsbezug |
| § 7. | Bezüge nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften |
| § 8. | Einkommensbericht |
| § 9. | Offenlegung |
| (Anm.: § 9a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2013) | |
| § 10. | Sonstige Regelungen |
| § 11. | Inkrafttreten |
| § 12. | Vollziehung |
Bezüge
§ 1. (1) Für Funktionen in Ländern und Gemeinden werden, bezogen auf einen Ausgangsbetrag von 100 000 S (monatlicher Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates), folgende monatliche Bezüge als Obergrenzen festgelegt:
für einen Landeshauptmann 200%,
für einen Landeshauptmannstellvertreter 190%,
für ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist, 180%,
für den Bürgermeister der außer Wien nach der Einwohnerzahl größten österreichischen Stadt 170%,
für den Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 150%,
für einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 140%,
für einen Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) 120%,
für den Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 110%,
für einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 100%,
für die Stellvertreter des Landtagspräsidenten 100%,
für einen Abgeordneten zum Landtag 80%.
(2) Die Landesgesetzgebung hat die Bezüge innerhalb der Obergrenzen des Abs. 1 festzulegen, wobei der Bezug nach quantitativen und qualitativen Kriterien für Länder und Gemeinden abzustufen ist. Der Rechnungshof hat nach Beschlußfassung aller bezügerechtlichen landesgesetzlichen Regelungen allen Landtagen darüber zu berichten, welche bezügerechtlichen Bestimmungen die Länder in Ausführung des ersten Satzes getroffen haben. Dieser Bericht ist auch den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates zu übermitteln und zu veröffentlichen.
(3) Andere als die in Abs. 1 genannten Funktionen in einem Landtag dürfen nicht in unterschiedlicher Höhe abgegolten werden.
(4) Hätte eine Person gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 11, gebührt ihr nur der jeweils höchste Bezug.
(5) Die Bezüge gebühren vierzehnmal jährlich.
Abkürzung
BezBegrBVG
Bezüge
§ 1. (1) Für Funktionen in Ländern und Gemeinden werden, bezogen auf einen Ausgangsbetrag von 7 418,62 € (monatlicher Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates), folgende monatliche Bezüge als Obergrenzen festgelegt:
für einen Landeshauptmann 200%,
für einen Landeshauptmannstellvertreter 190%,
für ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist, 180%,
für den Bürgermeister der außer Wien nach der Einwohnerzahl größten österreichischen Stadt 170%,
für den Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 150%,
für einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 140%,
für einen Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) 120%,
für den Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 110%,
für einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 100%,
für die Stellvertreter des Landtagspräsidenten 100%,
für einen Abgeordneten zum Landtag 80%.
(2) Die Landesgesetzgebung hat die Bezüge innerhalb der Obergrenzen des Abs. 1 festzulegen, wobei der Bezug nach quantitativen und qualitativen Kriterien für Länder und Gemeinden abzustufen ist. Der Rechnungshof hat nach Beschlußfassung aller bezügerechtlichen landesgesetzlichen Regelungen allen Landtagen darüber zu berichten, welche bezügerechtlichen Bestimmungen die Länder in Ausführung des ersten Satzes getroffen haben. Dieser Bericht ist auch den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates zu übermitteln und zu veröffentlichen.
(3) Andere als die in Abs. 1 genannten Funktionen in einem Landtag dürfen nicht in unterschiedlicher Höhe abgegolten werden.
(4) Hätte eine Person gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 11, gebührt ihr nur der jeweils höchste Bezug.
(5) Die Bezüge gebühren vierzehnmal jährlich.
Abkürzung
BezBegrBVG
Sonstige Leistungen
§ 2. (1) Die Landesgesetzgebung hat in den bezügerechtlichen Regelungen einen einheitlichen Bezug vorzusehen, neben dem keine sonstigen Leistungen für die betreffende Funktion zulässig sind, außer eine den Grundsätzen der Regelung des Bundes entsprechende Bezugsfortzahlungs-, Aufwandsersatz- und Dienstwagenregelung.
(2) Von der Beschränkung des Abs. 1 sind Leistungen auf Grund bezügerechtlicher Regelungen der Länder ausgenommen, denen im Bundesbereich Leistungen eines Sozialversicherungsträgers aus der Kranken- oder Unfallversicherung entsprechen.
(3) Die Landesgesetzgebung ist befugt, für die Teilnahme an der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und die freiwillige Pensionsvorsorge gleiche Regelungen wie die bundesgesetzliche zu treffen. Außer einer der Regelung des Bundes entsprechenden Übergangsregelung für Ruhe- und Versorgungsbezüge dürfen darüber hinaus keine Ruhe- oder Versorgungsbezüge vorgesehen werden.
(4) Gebühren nach bezügerechtlichen Regelungen der Länder für bestimmte Funktionen monatliche Bezüge von weniger als 5% des Ausgangsbetrages, können für diese Tätigkeiten Sitzungsgelder und Kommissionsgebühren vorgesehen werden.
Anpassung des Ausgangsbetrages
§ 3. (1) Der Präsident des Rechnungshofes hat im September jeden Jahres, erstmals im Jahr 1998 einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, mit dem der in § 1 Abs. 1 genannte Ausgangsbetrag mit Wirksamkeit zum 1. Jänner des Folgejahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in § 1 Abs. 1 oder im Bundesbezügegesetz, BGBl I Nr. 64/1997 genannten Funktionen ergebenden Beträge, aufgerundet auf ganze Schilling, zu veröffentlichen.
(2) Der Anpassungsfaktor ist durch Teilung des durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommens je Arbeitnehmer des vorangegangenen Kalenderjahres durch das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen des Jahres 1996 auf Grund der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ermittelten Beträge zu errechnen.
(3) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat jährlich bis zum 15. September das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen je Arbeitnehmer aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zu ermitteln.
Anpassung der Bezüge
§ 3. (1) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis 31. Mai jeden Jahres, erstmals im Jahr 2000, einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen, mit dem der für das Vorjahr geltende Ausgangsbetrag für die in § 1 Abs. 1 genannten Bezüge mit Wirksamkeit zum 1. Juli des betreffenden Jahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in § 1 Abs. 1 oder im Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen ergebenden Beträge, gerundet auf ganze Schilling, zu veröffentlichen.
(2) Die Bundesanstalt “Statistik Österreich” hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 31. März jeden Jahres die auf einen Faktor umgerechnete Inflationsrate des Vorjahres mitzuteilen, der auf Grund des Verbraucherpreisindex 96 oder des an seine Stelle tretenden Index zu errechnen ist, und zwar durch Teilung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres durch den entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 31. März jeden Jahres den für die Anpassung der Pensionen und Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung für das laufende Jahr geltenden Anpassungsfaktor im Sinne des § 108 Abs. 5 ASVG mitzuteilen. Der geringere der beiden Werte ist der Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1.
Anpassung des Ausgangsbetrages
§ 3. (1) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis 31. Mai jeden Jahres, erstmals im Jahr 2000, einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen, mit dem der für das Vorjahr geltende Ausgangsbetrag für die in § 1 Abs. 1 genannten Bezüge mit Wirksamkeit zum 1. Juli des betreffenden Jahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in § 1 Abs. 1 oder im Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen ergebenden Beträge, gerundet auf 10 Cent, zu veröffentlichen. Bei der Rundung sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung”).
(2) Die Bundesanstalt “Statistik Österreich” hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 31. März jeden Jahres die auf einen Faktor umgerechnete Inflationsrate des Vorjahres mitzuteilen, der auf Grund des Verbraucherpreisindex 96 oder des an seine Stelle tretenden Index zu errechnen ist, und zwar durch Teilung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres durch den entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 31. März jeden Jahres den für die Anpassung der Pensionen und Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung für das laufende Jahr geltenden Anpassungsfaktor im Sinne des § 108 Abs. 5 ASVG mitzuteilen. Der geringere der beiden Werte ist der Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 14.
Anpassung des Ausgangsbetrages
§ 3. (1) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis 5. Dezember jeden Jahres, erstmals im Jahr 2010, einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, mit dem der für das Vorjahr geltende Ausgangsbetrag für die in § 1 Abs. 1 genannten Bezüge mit Wirksamkeit zum 1. Jänner des Folgejahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in § 1 Abs. 1 oder im Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen ergebenden Beträge, gerundet auf 10 Cent, zu veröffentlichen. Bei der Rundung sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).
(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 30. September jeden Jahres die auf einen Faktor umgerechnete maßgebliche Inflationsrate mitzuteilen, die auf Grund des Verbraucherpreisindex 2005 oder des an dessen Stelle tretenden Index durch Teilung des Durchschnittswertes der zwölf Monate von Juli des Vorjahres bis Juni des aktuellen Jahres durch den entsprechenden Wert der diesem Zeitraum voran gegangenen zwölf Monate zu errechnen ist. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dem Präsidenten des Rechnungshofes den für die Anpassung der Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung für das jeweils folgende Jahr geltenden Anpassungsfaktor mitzuteilen. Der niedrigere der beiden Faktoren ist der Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 16.
Anpassung des Ausgangsbetrages
§ 3. (1) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis 5. Dezember jeden Jahres, erstmals im Jahr 2011, einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, mit dem der für das Vorjahr geltende Ausgangsbetrag für die in § 1 Abs. 1 genannten Bezüge mit Wirksamkeit zum 1. Jänner des Folgejahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in § 1 Abs. 1 oder im Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen ergebenden Beträge, gerundet auf 10 Cent, zu veröffentlichen. Bei der Rundung sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).
(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 30. September jeden Jahres die auf einen Faktor umgerechnete maßgebliche Inflationsrate mitzuteilen, die auf Grund des Verbraucherpreisindex 2005 oder des an dessen Stelle tretenden Index durch Teilung des Durchschnittswertes der zwölf Monate von Juli des Vorjahres bis Juni des aktuellen Jahres durch den entsprechenden Wert der diesem Zeitraum voran gegangenen zwölf Monate zu errechnen ist. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dem Präsidenten des Rechnungshofes den für die Anpassung der Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung für das jeweils folgende Jahr geltenden Anpassungsfaktor mitzuteilen. Der niedrigere der beiden Faktoren ist der Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1.
Abkürzung
BezBegrBVG
Die in Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2018 für Bezüge, die 49 % des am 31. Dezember 2017 geltenden Ausgangsbetrages übersteigen (vgl. § 11 Abs. 25).
Anpassung des Ausgangsbetrages
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.