Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, derMitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der vonÖsterreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments(Bundesbezügegesetz - BBG)Bezügebegrenzungsgesetzumfassend:Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicherFunktionäre;Bundesgesetz über die Bezüge oberster Organe des Bundes, derMitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der vonÖsterreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments(Bundesbezügegesetz - BBG);Bundesgesetz über die freiwillige Pensionskassenvorsorge fürPersonen, die dem Bundesbezügegesetz unterliegen(Pensionskassenvorsorgegesetz - PKVG);Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz unddas Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr.368/192 vom Jahre 1925 geändert werden;Bundesgesetz, mit dem das Unvereinbarkeitsgesetz 1983, dasBezügegesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz1956, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, dasRichterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, dasLand- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985,das Parlamentsmitarbeitergesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz1953, das Rechnungshofgesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, dasPensionskassengesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, dasGewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- undUnfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und dasVolksanwaltschaftsgesetz 1982 geändert werden(NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-08-01
Status Aufgehoben · 1997-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 115
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Artikel 2

Bundesbezügegesetz

Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe desBundes, der Mitglieder des Nationalrates

und des Bundesrates und der von Österreich entsandten

Mitglieder des Europäischen Parlaments

(Bundesbezügegesetz – BBG)

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt: Anwendungsbereich

```

§ 1.

```

2.

Abschnitt: Bezüge und Sonderzahlungen

```

§ 2. Ausgangsbetrag

§ 3. Höhe der Bezüge

§ 4. Anfall und Einstellung der Bezüge

§ 5. Sonderzahlung

§ 6. Bezugsfortzahlung

§ 7. Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung

```

3.

Abschnitt: Sonstige Ansprüche

```

§ 8. Amtswohnung

§ 9. Dienstwagen

§ 10. Vergütung der Aufwendungen von Mitgliedern des

Nationalrates, des Bundesrates und des

Europäischen Parlaments

§ 11. Vergütung für Dienstreisen

```

4.

Abschnitt: Pensionsversicherung

```

§ 12. Pensionsversicherungsbeitrag

§ 13. Anrechnungsbetrag

§ 14. Anrechnung

```

5.

Abschnitt: Freiwillige Pensionsvorsorge

```

§ 15.

6.

Abschnitt: Schlußbestimmungen

§ 16. Verzichtsverbot

§ 17. Verfahren

§ 18. Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 19. Verordnungen

§ 20. Vollziehung

§ 21. Inkrafttreten

Präambel/Promulgationsklausel

Artikel 2

Bundesbezügegesetz

Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe desBundes, der Mitglieder des Nationalrates

und des Bundesrates und der von Österreich entsandten

Mitglieder des Europäischen Parlaments

(Bundesbezügegesetz - BBezG)

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt: Anwendungsbereich

```

§ 1.

```

2.

Abschnitt: Bezüge und Sonderzahlungen

```

§ 2. Ausgangsbetrag

§ 3. Höhe der Bezüge

§ 4. Anfall und Einstellung der Bezüge

§ 5. Sonderzahlung

§ 6. Bezugsfortzahlung

§ 7. Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung

```

3.

Abschnitt: Sonstige Ansprüche

```

§ 8. Amtswohnung

§ 9. Dienstwagen

§ 10. Vergütung der Aufwendungen von Mitgliedern des

Nationalrates, des Bundesrates und des

Europäischen Parlaments

§ 11. Vergütung für Dienstreisen

```

4.

Abschnitt: Pensionsversicherung

```

§ 12. Pensionsversicherungsbeitrag

§ 13. Anrechnungsbetrag

§ 14. Anrechnung

```

5.

Abschnitt: Freiwillige Pensionsvorsorge

```

§ 15.

6.

Abschnitt: Schlußbestimmungen

§ 16. Verzichtsverbot

§ 17. Verfahren

§ 18. Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 19. Verordnungen

§ 20. Vollziehung

§ 21. Inkrafttreten

Abkürzung

BBezG

Präambel/Promulgationsklausel

Artikel 2

Bundesbezügegesetz

Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe desBundes, der Mitglieder des Nationalrates

und des Bundesrates und der von Österreich entsandten

Mitglieder des Europäischen Parlaments

(Bundesbezügegesetz - BBezG)

6.

Abschnitt: Schlußbestimmungen

Abkürzung

BBezG

Präambel/Promulgationsklausel

§ 1.
§ 2. Ausgangsbetrag
§ 3. Höhe der Bezüge
§ 4. Anfall und Einstellung der Bezüge
§ 5. Sonderzahlung
§ 6. Bezugsfortzahlung
§ 7. Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung
§ 8. Amtswohnung
§ 9. Dienstwagen
§ 10. Vergütung der Aufwendungen von Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates
§ 11. Vergütung für Dienstreisen
§ 12. Pensionsversicherungsbeitrag
§ 13. Anrechnungsbetrag
§ 14. Anrechnung
§ 14a. Pensionskonto
§ 15.
§ 16. Verzichtsverbot
§ 17. Verfahren
§ 18. Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 19. Verordnungen
§ 20. Vollziehung
§ 21. Inkrafttreten
§ 22. Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 142/2004
§ 23. Übergangsbestimmung für Mitglieder des Europäischen Parlaments
§ 24. Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 52/2011

Abkürzung

BBezG

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

BBezG

Präambel/Promulgationsklausel

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Den obersten Organen des Bundes und den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates sowie den von Österreich entsandten Mitgliedern des Europäischen Parlaments gebühren Bezüge nach diesem Bundesgesetz.

(2) Oberste Organe des Bundes sind der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe” bezeichnet.

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Den obersten Organen des Bundes und den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates gebühren Bezüge nach diesem Bundesgesetz.

(2) Oberste Organe des Bundes sind der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.

2.

Abschnitt

Bezüge und Sonderzahlungen

Ausgangsbetrag

§ 2. (1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 100 000 S. Einschließlich der Sonderzahlungen entspricht dies einer jährlichen Gesamtsumme von 1,4 Millionen Schilling.

(2) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997.

Abkürzung

BBezG

zum Bezugszeitraum vgl. § 21 Abs. 23

2.

Abschnitt

Bezüge und Sonderzahlungen

Ausgangsbetrag

§ 2. (1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 7 418,62 €.

(2) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997.

Höhe der Bezüge

§ 3. (1) Die Bezüge betragen für

1.

den Bundespräsidenten 280%,

2.

den Bundeskanzler 250%,

3.

den Vizekanzler

a)

bei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 220%,

b)

ohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 200%,

4.

den Präsidenten des Nationalrates 210%,

5.

einen Bundesminister 200%,

6.

den Präsidenten des Rechnungshofes 180%,

7.

einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 180%,

8.

den zweiten und den dritten Präsidenten des Nationalrates 170%,

9.

den Obmann eines Klubs des Nationalrates - wenn jedoch für den betreffenden Klub ein geschäftsführender Obmann bestellt ist, dann nur für diesen - 170%,

10.

einen Staatssekretär, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 160%,

11.

ein Mitglied der Volksanwaltschaft 160%,

12.

ein Mitglied des Nationalrates 100%,

13.

ein von Österreich entsandtes Mitglied des Europäischen Parlaments 100%,

14.

den Präsidenten des Bundesrates 100%,

15.

einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates 70%,

16.

einen Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat 70%,

17.

ein Mitglied des Bundesrates 50%

(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.

Höhe der Bezüge

§ 3. (1) Die Bezüge betragen für

1.

den Bundespräsidenten 280%,

2.

den Bundeskanzler 250%,

3.

den Vizekanzler

a)

bei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 220%,

b)

ohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 200%,

4.

den Präsidenten des Nationalrates 210%,

5.

einen Bundesminister 200%,

6.

den Präsidenten des Rechnungshofes 180%,

7.

einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 180%,

8.

den zweiten und den dritten Präsidenten des Nationalrates 170%,

9.

den Obmann eines Klubs des Nationalrates - wenn jedoch für den betreffenden Klub ein geschäftsführender Obmann bestellt ist, dann nur für diesen - 170%,

10.

einen Staatssekretär, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 160%,

11.

ein Mitglied der Volksanwaltschaft 160%,

12.

ein Mitglied des Nationalrates 100%,

13.

ein von Österreich entsandtes Mitglied des Europäischen Parlaments 100%,

14.

den Präsidenten des Bundesrates 100%,

15.

einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates 70%,

16.

einen Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat 70%,

17.

ein Mitglied des Bundesrates 50%

(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.

(3) Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, nach den bezügerechtlichen Regelungen der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.

Höhe der Bezüge

§ 3. (1) Die Bezüge betragen für

1.

den Bundespräsidenten 280%,

2.

den Bundeskanzler 250%,

3.

den Vizekanzler

a)

bei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 220%,

b)

ohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 200%,

4.

den Präsidenten des Nationalrates 210%,

5.

einen Bundesminister 200%,

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