VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und in Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach)(NR: GP XX RV 86 AB 230 S. 34. BR: AB 5271 S. 616.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 1, 2, 4 bis 10 sowie 12 und 13 verfassungsändernd sind, samt Anlagen, wird genehmigt.
Im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der Anlagen 1 bis 24 dieses Staatsvertrages dadurch zu erfolgen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden wie folgt aufgelegt werden:
alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien,
die Anlagen 1 bis 4 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und bei den Vermessungsämtern Feldbach und Leibnitz,
die Anlagen 5 bis 20 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Leibnitz,
die Anlagen 21 bis 24 beim Amt der Kärntner Landesregierung und beim Vermessungsamt Völkermarkt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. März 1997 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 mit 1. Juni 1997 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Republik Slowenien, von dem Wunsche geleitet,
den Vertrag vom 8. April 1965 1) über die gemeinsame Staatsgrenze, in der Fassung des Vertrags vom 29. Oktober 1975 2), des Notenwechsels vom 27. Oktober 1979 und vom 3. März 1980 3) sowie des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 *4) in einigen Punkten zu ändern und zu ergänzen, haben folgendes vereinbart:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1966
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 585/1976
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 288/1981
*4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 714/1993
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 1, 2, 4 bis 10 sowie 12 und 13 verfassungsändernd sind, samt Anlagen, wird genehmigt.
Im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der Anlagen 1 bis 24 dieses Staatsvertrages dadurch zu erfolgen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden wie folgt aufgelegt werden:
alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien,
die Anlagen 1 bis 4 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und bei den Vermessungsämtern Feldbach und Leibnitz,
die Anlagen 5 bis 20 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Leibnitz,
die Anlagen 21 bis 24 beim Amt der Kärntner Landesregierung und beim Vermessungsamt Völkermarkt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. März 1997 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 mit 1. Juli 1997 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Republik Slowenien, von dem Wunsche geleitet,
den Vertrag vom 8. April 1965 1) über die gemeinsame Staatsgrenze, in der Fassung des Vertrags vom 29. Oktober 1975 2), des Notenwechsels vom 27. Oktober 1979 und vom 3. März 1980 3) sowie des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 *4) in einigen Punkten zu ändern und zu ergänzen, haben folgendes vereinbart:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1966
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 585/1976
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 288/1981
*4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 714/1993
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen, wird genehmigt.
Im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der Anlagen 1 bis 24 dieses Staatsvertrages dadurch zu erfolgen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden wie folgt aufgelegt werden:
alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien,
die Anlagen 1 bis 4 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und bei den Vermessungsämtern Feldbach und Leibnitz,
die Anlagen 5 bis 20 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und beim Vermessungsamt Leibnitz,
die Anlagen 21 bis 24 beim Amt der Kärntner Landesregierung und beim Vermessungsamt Völkermarkt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. März 1997 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 mit 1. Juni 1997 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Republik Slowenien,
von dem Wunsche geleitet,
den Vertrag vom 8. April 1965 ) über die gemeinsame Staatsgrenze, in der Fassung des Vertrags vom 29. Oktober 1975 ), des Notenwechsels vom 27. Oktober 1979 und vom 3. März 1980 ) sowie des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 **) in einigen Punkten zu ändern und zu ergänzen, haben folgendes vereinbart:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1966
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 585/1976
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 288/1981
****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 714/1993
Verfassungsbestimmung
ABSCHNITT I
Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Grenzabschnitt II
Artikel 1
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt II durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 1),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 1 000 (Anlage 3)
bestimmt.
| ABSCHNITT I |
|---|
Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Grenzabschnitt II
Artikel 1
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt II durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 1),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 1 000 (Anlage 3)
bestimmt.
Verfassungsbestimmung
Artikel 2
Spätere Veränderungen des Verlaufes der Kutschenitza haben auf den im Artikel 1 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Artikel 2
Spätere Veränderungen des Verlaufes der Kutschenitza haben auf den im Artikel 1 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Artikel 3
Die Teile des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, die auf Grund des Artikels 1 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufallen, haben auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von insgesamt 126 136 m2. Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 1 000 (25 Blätter) dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes im zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 4).
Verfassungsbestimmung
ABSCHNITT II
Grenzstrecke der Mur (Grenzabschnitte IV bis VII)
Artikel 4
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt IV durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 5),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 6) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000 (Anlage 7)
bestimmt.
| ABSCHNITT II |
|---|
Grenzstrecke der Mur (Grenzabschnitte IV bis VII)
Artikel 4
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt IV durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 5),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 6) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000 (Anlage 7)
bestimmt.
Verfassungsbestimmung
Artikel 5
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt V durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 8),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 9) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000 (Anlage 10)
bestimmt.
Artikel 5
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt V durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 8),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 9) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000 (Anlage 10)
bestimmt.
Verfassungsbestimmung
Artikel 6
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt VI durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 11),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 12) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000 (Anlage 13)
bestimmt.
Artikel 6
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt VI durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 11),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 12) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000 (Anlage 13)
bestimmt.
Verfassungsbestimmung
Artikel 7
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt VII durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 14),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 15) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000 (Anlage 16)
bestimmt.
Artikel 7
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt VII durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 14),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 15) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000 (Anlage 16)
bestimmt.
Verfassungsbestimmung
Artikel 8
Spätere Veränderungen des Verlaufes der Mur haben auf den in den Artikeln 4 bis 7 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Artikel 8
Spätere Veränderungen des Verlaufes der Mur haben auf den in den Artikeln 4 bis 7 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Verfassungsbestimmung
ABSCHNITT III
Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich des regulierten
Glanzbaches
(Teile der Grenzabschnitte IX und X)
Artikel 9
Der Verlauf der Staatsgrenze wird in den Grenzabschnitten IX und X vom Grenzzeichen Nr. IX/396 bis zum Grenzzeichen Nr. X/2 durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 17),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 18) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 250 (Anlage 19)
bestimmt.
| ABSCHNITT III |
|---|
Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Glanzbaches
(Teile der Grenzabschnitte IX und X)
Artikel 9
Der Verlauf der Staatsgrenze wird in den Grenzabschnitten IX und X vom Grenzzeichen Nr. IX/396 bis zum Grenzzeichen Nr. X/2 durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 17),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 18) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 250 (Anlage 19)
bestimmt.
Verfassungsbestimmung
Artikel 10
Spätere Veränderungen des Verlaufes des Glanzbaches haben auf den im Artikel 9 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Artikel 10
Spätere Veränderungen des Verlaufes des Glanzbaches haben auf den im Artikel 9 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Artikel 11
Die Teile des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, die auf Grund des Artikels 9 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufallen, haben auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von insgesamt 130 m2. Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 250 (ein Blatt) dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes im zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 20).
Verfassungsbestimmung
ABSCHNITT IV
Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich des regulierten
Rischbergbaches
(Teil des Grenzabschnittes XIX)
Artikel 12
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt XIX vom Grenzzeichen Nr. XIX/160 bis zum Grenzzeichen Nr. XIX/176 durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 21),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 22) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 250 (Anlage 23)
bestimmt.
| ABSCHNITT IV |
|---|
Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Rischbergbaches
(Teil des Grenzabschnittes XIX)
Artikel 12
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt XIX vom Grenzzeichen Nr. XIX/160 bis zum Grenzzeichen Nr. XIX/176 durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 21),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 22) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 250 (Anlage 23)
bestimmt.
Verfassungsbestimmung
Artikel 13
Spätere Veränderungen des Verlaufes des Rischbergbaches haben auf den im Artikel 12 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Artikel 13
Spätere Veränderungen des Verlaufes des Rischbergbaches haben auf den im Artikel 12 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Artikel 14
Die Teile des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, die auf Grund des Artikels 12 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufallen, haben auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von insgesamt 237 m2. Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 250 (drei Blätter) dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes im zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 24).
| ABSCHNITT V |
|---|
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 15
(1) Die Teile des Staatsgebietes der Republik Slowenien, die auf Grund dieses Vertrages dem Staatsgebiet der Republik Österreich zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.
(2) Die Teile des Staatsgebietes der Republik Österreich, die auf Grund dieses Vertrages dem Staatsgebiet der Republik Slowenien zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in das Eigentum der Republik Slowenien über.
(3) Mit dem Eigentumsübergang nach Absatz 1 und 2 erlöschen alle bestehenden öffentlichen und privaten Rechte an den übergehenden Gebietsteilen.
(4) Falls durch den Eigentumsübergang nach Absatz 1 und 2 dritte Personen in ihren Rechten an den ausgetauschten Gebietsteilen verletzt werden, gewährt der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Gebietsteile vor dem Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten Personen eine angemessene Entschädigung; gegen den Vertragsstaat, in dessen Eigentum die Gebietsteile übergehen, können dritte Personen keine Ansprüche geltend machen.
Artikel 16
Die Vertragsstaaten sorgen durch geeignete Maßnahmen dafür, daß die in diesem Vertrag behandelten Grenzgewässer, sofern wesentliche wasserwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen, in der Lage verbleiben, wie sie den Anlagen dieses Vertrages zugrunde gelegt worden ist.
Artikel 17
Die in den Abschnitten I bis IV dieses Vertrages angeführten Anlagen bilden Bestandteile dieses Vertrages.
Artikel 18
(1) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren die Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 letzter Satz, des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 6 Absatz 2 des Vertrages vom 8. April 1965 zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die gemeinsame Staatsgrenze in der Fassung des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 ihre Gültigkeit.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verliert weiters die Bestimmung des Artikels 1 des Vertrages vom 29. Oktober 1975 zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965 in der Fassung des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 ihre Gültigkeit.
(3) Weiters verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages hinsichtlich des Grenzabschnittes IV die Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. Oktober 1979 und 3. März 1980 zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die Grenzdokumente für die Abschnitte I und IV der gemeinsamen Staatsgrenze in der Fassung des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 ihre Gültigkeit.
Artikel 19
(1) Dieser Vertrag ist entsprechend den Verfassungen der Vertragsstaaten zu ratifizieren, die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.
(3) Der Vertrag einschließlich seiner Anlagen ist unkündbar.
GESCHEHEN zu Laibach am 24. Oktober 1995, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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