Bundesgesetz über die Rechtsstellung des Sekretariats des Wassenaar Arrangements in Österreich
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Das Sekretariat des Informationsaustauschs über den Export von konventionellen Waffen und doppelverwendungsfähigen Gütern und Technologien (Wassenaar Arrangement) mit Sitz in Österreich hat in Österreich Rechtspersönlichkeit.
§ 2. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit xx. xxxxxxxx 1997 in Kraft.
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