Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD) über die Einräumung von Privilegien an das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1997-08-20
Status Aufgehoben · 2000-08-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Ratifikationstext

Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates gemäß § 1 Abs. 5 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677, wurde hergestellt.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 3 mit 20. August 1997 in Kraft.

Artikel 1

(1) Das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (Zentrum), seine Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form der Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des vom Zentrum in Bestand genommenen Eigentums.

(2) Lieferungen und sonstige Leistungen, die an das Zentrum im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in Österreich erbracht werden, werden von der Umsatzsteuer entlastet; dies jedoch nur im gleichen Ausmaß und nur unter den gleichen Bedingungen wie für in Österreich errichtete diplomatische Vertretungsbehörden. Die Umsatzsteuerentlastung wird gemäß den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen herbeigeführt.

(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen das Zentrum beteiligt ist, und alle Urkunden über solche Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.

Artikel 2

(1) Der Direktor des Zentrums und diejenigen Bediensteten, die von einem anderen Staat oder einer zwischenstaatlichen Organisation entsandt werden und zu diesem Staat oder der Organisation weiterhin in einem Dienstverhältnis stehen, genießen folgende Privilegien und Immunitäten:

1.

Befreiung von der Besteuerung im Hinblick auf die Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüssen, die sie für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Zentrum erhalten, sowie von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialversicherung hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Zentrum;

2.

Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, ausgenommen jener auf in der Republik Österreich befindliche Liegenschaften, sofern die Verpflichtung zur Leistung solcher Steuern allein aus der Tatsache entsteht, daß die Bediensteten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen haben oder beibehalten;

3.

Befreiung von Ein- und Ausreisebeschränkungen für sich selbst, ihre Ehegatten und ihre unterhaltsberechtigten Kinder;

4.

Anläßlich ihres Dienstantrittes Befreiung von Steuern und Abgaben, sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen bei der Einfuhr ihrer Einrichtungsgegenstände und persönlicher Habe in einem oder mehreren Transporten und innerhalb von sechs Monaten der notwendigen Ergänzungen.

(2) Österreichische Staatsbürger und Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich genießen nur die in Abs. 1 Z 1 dieses Artikels erwähnten Befreiungen.

Artikel 3

Das Übereinkommen tritt 20 Tage nach der Unterzeichnung in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 31. Juli 1997 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

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