Verordnung der Bundesregierung über die Sitzungsgelder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 13 Abs. 10 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/1997, wird verordnet:
§ 1. Jedem Mitglied der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 100 S für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 900 S.
§ 2. Zusätzlich zu dem in § 1 genannten Betrag gebührt an einem Tag
jedem Mitglied, das in den Sitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 300 S für jede angefangene halbe Stunde;
jedem Mitglied, das in den Sitzungen als Berichterstatter fungiert, ein Sitzungsgeld von 150 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1 350 S.
§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung BGBl. Nr. 729/1994 ihre Gültigkeit.
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