ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Joint Vienna Institute über den Amtssitz des Joint Vienna Institute
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 21 des Abkommens wurden am 17. bzw. 31. Oktober 1997 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 mit 31. Oktober 1997 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Rechtspersönlichkeit
Artikel 3 Amtssitz
Artikel 4 Unverletzlichkeit des Amtssitzes
Artikel 5 Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen
Artikel 6 Unverletzlichkeit der Archive
Artikel 7 Schutz des Amtssitzbereiches
Artikel 8 Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich
Artikel 9 Nachrichtenverkehr
Artikel 10 Befreiung von Steuern und Zollgebühren
Artikel 11 Finanzeinrichtungen
Artikel 12 Sozialversicherung
Artikel 13 Durchfahrt und Aufenthalt
Artikel 14 Angestellte des Instituts
Artikel 15 Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter, Mitglieder des Beratungsausschusses und der Direktor des Instituts
Artikel 16 Amtliche Besucher
Artikel 17 Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise
Artikel 18 Österreichische Staatsangehörige und Personen mit
ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich
Artikel 19 Zweck der Privilegien und Immunitäten
Artikel 20 Streitbeilegung
Artikel 21 Inkrafttreten
Artikel 22 Meistbegünstigung
Artikel 23 Dauer des Abkommens
Annex I Zugang zum Arbeitsmarkt
Präambel
Unter Bezugnahme auf das Übereinkommen zwischen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, dem Internationalen Währungsfonds und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über die Errichtung des Joint Vienna Institute als eine internationale Organisation;
mit der Feststellung, daß sich gemäß Artikel IV dieses Übereinkommens der Amtssitz des Instituts in Wien, Österreich, befindet;
im Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten des Instituts in der Republik Österreich festzulegen und dem Institut die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;
in Anbetracht der Unterstützung für den Aufbau und Betrieb des Instituts durch die Republik Österreich;
sind die Republik Österreich und das Joint Vienna Institute wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen
bezeichnet das „Übereinkommen über die Errichtung des Instituts'' das am 19. August 1994 in Kraft getretene Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute sowie alle Zusatzbestimmungen;
bezeichnet der Begriff „zuständige österreichische Behörden'' die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
bezeichnet der Begriff „das Institut'' das Joint Vienna Institute;
bezeichnet der Begriff „Angestellte des Instituts'' alle Mitarbeiter des Instituts sowie alle im Dienste einer der Vertragsparteien stehenden und von dieser an das Institut entsandten Personen, mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
bezeichnet der Begriff „amtliche Tätigkeiten'' alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der im Übereinkommen über die Errichtung des Instituts angeführten Aufgaben erforderlich sind, und
bezeichnet der Begriff „amtliche Besucher'' die vom Institut eingeladenen Vertreter der assoziierten Mitglieder und Gastexperten, einschließlich Gastvortragende.
Artikel 2
Rechtspersönlichkeit
Die Republik Österreich anerkennt die durch das Übereinkommen über die Errichtung des Instituts geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit des Instituts sowie seine Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere seine Fähigkeit:
Verträge abzuschließen;
unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern; und
andere Handlungen zu setzen, die für seine Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.
Artikel 3
Amtssitz
Der Amtssitz des Instituts wird in Wien errichtet. Die Republik Österreich stellt dem Institut geeignete und angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung.
Artikel 4
Unverletzlichkeit des Amtssitzes
(1) Der Amtssitz des Instituts ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit der Zustimmung des Direktors des Instituts und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Amtssitz betreten und dort Amtshandlungen setzen.
(2) Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis des Instituts, Verordnungen zu erlassen, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.
(3) Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel dürfen am Amtssitz zugestellt werden.
Artikel 5
Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen
(1) Das Institut ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit:
wenn das Institut in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf eine solche Befreiung verzichtet hat;
wenn gegen das Institut durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz des Instituts befindlichen oder in seinem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder auf Grund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
wenn es auf Grund einer richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der vom Institut an einen Angestellten zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt und das Institut den österreichischen Behörden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme von der betreffenden Entscheidung mitteilt, daß es auf seine Immunität nicht verzichtet.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 1 und 3 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte des Instituts unabhängig von ihrem Standort als von allen Formen der Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.
(3) Das Eigentum und die Vermögenswerte des Instituts sind ebenfalls von jeder Form der administrativen oder vorübergehenden gerichtlichen Vollzugsmaßnahme befreit.
Artikel 6
Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive des Instituts sind unverletzlich.
Artikel 7
Schutz des Amtssitzbereiches
Die Republik Österreich trifft entsprechende Vorsorge, um die Ruhe des Amtssitzes zu gewährleisten und ihn vor gewaltsamem Eindringen oder vor Schadenszufügung zu schützen.
Artikel 8
Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich
Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Amtssitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.
Artikel 9
Nachrichtenverkehr
(1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, daß das Institut in der Lage ist, Mitteilungen in Verbindung mit seinen amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.
(2) Das Institut genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle seine amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller seiner Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telephongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt.
Artikel 10
Befreiung von Steuern und Zollgebühren
(1) Das Institut und sein Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.
(2) Indirekte Steuern, die in den Preisen der an das Institut gelieferten Güter oder Dienstleistungen, einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden dem Institut insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist.
(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen das Institut beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.
(4) Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihrer Ersatzteile, welche das Institut ein- oder ausführt und für seine amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen. Die Republik Österreich stellt dem Institut für jedes Fahrzeug ein Diplomatenkennzeichen zur Verfügung, das dieses Fahrzeug als amtliches Fahrzeug einer internationalen Organisation ausweist.
(5) Güter, die gemäß Abs. 4 eingeführt wurden, können vom Institut innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Republik Österreich weitergegeben oder übertragen werden.
(6) Das Institut ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.
Artikel 11
Finanzeinrichtungen
Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, daß das Institut in der Lage ist:
Währungsguthaben und Wertpapiere über gesetzlich zulässige Kanäle zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern,
Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten und
seine Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren.
Artikel 12
Sozialversicherung
(1) Das Institut ist von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.
(2) Die Angestellten des Instituts sind von den österreichischen Sozialversicherungsgesetzen ausgenommen, sofern sie durch ein Sozialversicherungssystem des Instituts oder einer der Parteien des Übereinkommens über die Errichtung des Instituts geschützt sind.
Artikel 13
Durchfahrt und Aufenthalt
(1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, daß den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, daß sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Amtssitz reisen können und daß bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:
die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter,
der Direktor und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen,
die Vertreter von Staaten oder Organisationen, die vom Institut eingeladen werden,
die Mitglieder des Beratungsausschusses des Instituts,
die Angestellten des Instituts und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen,
die amtlichen Besucher, und
die Teilnehmer an den vom Institut angebotenen Kursen und Seminaren sowie die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen für die Dauer dieser Kurse und Seminare und die damit verbundenen Reisen.
(2) Die für die in Abs. 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.
(3) Keine von einer in Abs. 1 genannten Person in amtlicher Funktion im Rahmen des Instituts verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.
(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, daß Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Abs. 1 beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, daß den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.
Artikel 14
Angestellte des Instituts
(1) Die Angestellten des Instituts genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:
Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte des Instituts sind;
Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks und Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der/die Angestellte unter Artikel 15 fällt, auch des privaten Gepäcks;
Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;
Befreiung von der Besteuerung von Gehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Ruhegenüssen, die sie vom Institut für ihre Dienste erhalten;
Befreiung von allen Formen der Besteuerung der Einkünfte, die sie oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen aus Quellen außerhalb der Republik Österreich beziehen;
Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (außer für inländische Liegenschaften), sofern eine Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus dem Umstand entsteht, daß die Angestellten und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich genommen haben oder beibehalten;
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst und für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, mit Ausnahme der bei Hotelnächtigungen erforderlichen Formalitäten;
die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, weiters das Recht, nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses beim Institut unbehindert ihre Zahlungsmittel in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen wieder auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben;
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