ABKOMMENzwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Briefwechsel wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilung gemäß Art. XIX Abschnitt 65 wurde am 24. Oktober 1997 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. XIX Abschnitt 65 mit 1. November 1997 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
IN DER ERWÄGUNG, daß die Bundesregierung der Republik Österreich der Kommission die Benützung des Grundstückes, der Gebäude und Einrichtungen innerhalb des Internationalen Zentrums Wien (im folgenden das „VIC“ genannt) angeboten und die Kommission dieses Angebot angenommen hat;
SIND die Republik Österreich und die Kommission somit wie folgt übereingekommen:
Artikel I
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1
In diesem Abkommen
bezeichnet der Begriff „Österreich“ die Republik Österreich;
bezeichnet der Begriff „Regierung“ die Bundesregierung der Republik Österreich;
bezeichnet der Begriff „Kommission“ die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen („CTBTO“), welche den Status einer internationalen Organisation innehat, und alle untergeordneten Organe einschließt, welche die Kommission in Ausübung ihrer Funktionen und in Erfüllung ihrer Aufgaben einrichtet;
bezeichnet der Begriff „Vertrag“ den Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen, aufgelegt zur Unterzeichnung in New York am 24. September 1996;
bezeichnet der Begriff „Signatarstaat“ einen Staat, der den Vertrag unterzeichnet hat;
bezeichnet der Begriff „VTS“ das Vorläufige Technische Sekretariat der Kommission;
bezeichnet der Begriff „zuständige österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
umfaßt der Begriff „Gesetze der Republik Österreich“:
(1) die Verfassungen des Bundes und der Länder; und
(2) gesetzgeberische Akte und Durchführungsverordnungen, die von der Regierung, von den zuständigen österreichischen Behörden oder in deren Namen ausgehen;
bezeichnet der Begriff „Amtssitz der Kommission“:
(1) den von der Kommission in Wien gemäß Abschnitt 2 bezogenen Bereich; und
(2) jedes sonstige Grundstück und Gebäude, welches von Zeit zu Zeit jeweils auf Grund dieses Abkommens oder eines Zusatzabkommens mit der Regierung als diesem Amtssitz vorübergehend oder ständig zugehörig angesehen wird;
bezeichnet der Begriff „Angestellter der Kommission“ den Exekutivsekretär und alle Angehörigen des Personals des Vorläufigen Technischen Sekretariats (VTS), mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
umfaßt der Begriff „Vertreter“ alle Delegierten, deren Stellvertreter und Berater der Delegationen der Signatarstaaten;
umfaßt der Begriff „Sachverständige“ alle Personen, die weder Vertreter bei der noch Angestellte der Kommission sind, und welche von der Kommission ausdrücklich genehmigte Missionen ausführen, wobei auch solche Personen davon erfaßt sind, die diese Aufgaben unentgeltlich oder als Entsandte erfüllen oder welche in Komittees (Anm.: richtig: Komitees) oder in anderen der Kommission untergeordneten Organisationen auf Ersuchen der Kommission Dienst versehen;
bezeichnet der Begriff „Wiener Übereinkommen“ das Wiener Übereinkommen über Diplomatische Beziehungen 1), unterzeichnet in Wien am 18. April 1961.
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966
Artikel II
Der Amtssitz der Kommission in Wien
Abschnitt 2
Die Regierung stellt der Kommission für den Gebrauch und die Inbesitznahme das Gebiet und die Liegenschaften zur Verfügung, die in dem diesem Abkommen angeschlossenen Liegenschaftsplan als Amtssitz der Kommission in Wien aufscheinen und die Kommission nimmt dies an.
Der Amtssitz der Kommission in Wien befindet sich innerhalb des in diesem Abschnitt bezeichneten Bereiches und kann von dort nur über Beschluß der Kommission verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung der Kommission an einen anderen Ort soll nicht als Verlegung des Amtssitzes der Kommission gelten, sofern kein ausdrücklicher diesbezüglicher Beschluß der Kommission vorliegt.
Über Ersuchen der Kommission und nach Zustimmung durch die Regierung, stellt die Regierung zusätzliche Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten für den Bedarf der Kommission, der nicht durch den Amtssitz abgedeckt werden kann, zur Verfügung. Jedes derartige Grundstück oder Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das für die Zwecke der Kommission benützt wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich der Kommission einbezogen werden. Auf all diese Verwendungen wird das vorliegende Abkommen mutatis mutandis angewendet.
Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß der Kommission nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung der Besitz des Amtssitzbereiches der Kommission oder eines Teiles davon entzogen wird.
Abschnitt 3
Die Kommission hat das Recht, den Amtssitzbereich der Kommission entsprechend ihren Zwecken und Aufgaben und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens zu benützen.
Unbeschadet der oben genannten Rechte der Kommission bleibt die Regierung Eigentümerin des den Amtssitz der Kommission darstellenden Bereiches.
Die Kommission kann im Einvernehmen mit der Regierung in ihrem Amtssitzbereich jeder physischen oder juristischen Person, die der Kommission oder ihren Angestellten Dienste leistet, Räumlichkeiten überlassen. Die Miete, die von der Kommission von solchen Personen eingehoben wird, hält sich - nach Konsultationen mit der Regierung - an die geschäftsüblichen Sätze für vergleichbaren Büroraum und wird zur Gänze an die Regierung überwiesen, mit Ausnahme der Zahlungen von Wartungsund (Anm.: richtig: Wartungs- und) Betriebskosten, die von der Kommission einbehalten werden.
Abschnitt 4
Die Kommission zahlt der Regierung für das Recht der Benützung des Amtssitzbereiches den Betrag von einem österreichischen Schilling pro Jahr, welcher jährlich im vorhinein während der Dauer der Benützung fällig wird.
Abschnitt 5
Sollte die Kommission ihren Amtssitz wieder verlassen, wird sie den Amtssitzbereich in gutem Zustand, soweit es die übliche Abnützung erlaubt, zurückgeben, jedoch vorausgesetzt, daß die Kommission nicht dazu verpflichtet ist, den Bereich in den ursprünglichen Zustand rückzuversetzen, der vor etwaigen Erneuerungen oder Änderungen, die von der Kommission oder von der Regierung in Übereinstimmung mit diesem Abkommen vorgenommen worden waren, bestand.
Artikel III
Änderungen und Reparaturen
Abschnitt 6
Für Änderungen und Reparaturen an den Gebäuden, die Bestandteil des Amtssitzbereiches der Kommission sind, um die Gebäude für den erstmaligen Bezug durch die Kommission im Einklang mit den Raum-, technischen und Sicherheitserfordernissen der Kommission anzupassen, ist auf eigene Kosten die Regierung gemäß Annex I verantwortlich. Solche Änderungen und Reparaturen werden zwischen der Kommission und der Regierung vereinbart und schriftlich in einem Annex zu diesem Abkommen festgeschrieben, wenn es abgeschlossen ist. Dieser Annex kann durch eine Vereinbarung zwischen der Regierung und der Kommission ergänzt werden.
Änderungen in Bezug auf irgendeines der Gebäude, welche Teil des Amtssitzbereiches der Kommission sind, und die entweder eine Veränderung in der Baustruktur oder des architektonischen Erscheinungsbildes zur Folge haben können, können von der Kommision (Anm.: richtig: Kommission) auf eigene Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz nur nach Zustimmung der Regierung vorgenommen werden.
Andere Änderungen an den Gebäuden oder Anlagen, die Teil des Amtssitzbereiches der Kommission sind, können von der Kommission auf ihre Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz vorgenommen werden.
Abschnitt 7
Die Kommission ist auf eigene Kosten für den sachgemäßen Betrieb und die angemessene Wartung der Gebäude und Anlagen und der darin befindlichen Installationen, die Teil des Amtssitzbereiches der Kommission sind, verantwortlich; ebenso für kleinere Reparaturen und Erneuerungen mit dem Zweck, die die Gebäude und Anlagen in einwandfreier Betriebsfähigkeit zu erhalten; ferner für Reparaturen und Erneuerungen, die durch unsachgemäßen Betrieb und durch unzulängliche Wartung, die im Verantwortungsbereich der Kommission gelegen sind, notwendig werden können.
Abschnitt 8
Die Regierung führt auf eigene Kosten Reparaturen und Erneuerungen an Gebäuden, Anlagen und Installationen durch, die durch höhere Gewalt oder durch im Zuge des Baus eingesetzte fehlerhafte Materialien, fehlerhafte Planung oder fehlerhafte Arbeit, die im Verantwortungsbereich der Regierung gelegen sind, notwendig werden.
Die Art und Weise der Festlegung und Bestreitung der Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die Teil des Amtssitzbereiches der Kommission sind, sind Gegenstand eines gesonderten Abkommens zwischen der Kommission, der Regierung und anderen internationalen Organisationen im VIC, vorausgesetzt daß die Regierung der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab erstmaligem Bezug des Sitzes durch die Kommission die im Annex I näher ausgeführte Unterstützung gewährt.
Die Regierung kann auf eigene Kosten grundlegende Verbesserungen oder Reparaturen durchführen, welche die Lebensdauer der Gebäude, Anlagen und Installationen bedeutend verlängern würden, vorausgesetzt, daß vorangehend die Zustimmung der Kommission eingeholt wurde. Sollten solche grundlegenden Verbesserungen oder Reparaturen den Betrieb der Kommission wesentlich beeinträchtigen, ist die Regierung dafür verantwortlich, gleichwertige alternative Räumlichkeiten ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung zu stellen, um die Auswirkungen möglichst gering zu halten.
Abschnitt 9
Hat die Kommission einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, um ihre Haftung für von der Benützung ihres Amtssitzbereiches ausgehende Schäden zu decken, die juristische oder physische Personen, die nicht Angestellte der Kommission sind, erleiden, so kann jeder Anspruch betreffend die Haftung der Kommission für solche Schäden unmittelbar gegen den Versicherungsträger vor österreichischen Gerichten geltend gemacht werden; dies ist im Versicherungsvertrag vorzusehen.
Artikel IV
Technische Einrichtungen und Anlagen
Abschnitt 10
Unbeschadet der wesentlichen Bedingungen, die sich aus den einschlägigen österreichischen Standards und aus der gängigen internationalen Übung ergeben, hat die Kommission das Recht, aus jeglicher Quelle ihrer Wahl (durch Kauf, Kredit oder anders) Ausrüstung und Material zu erwerben, installieren, betreiben, erhalten und ersetzen, welches für die Zwecke und Aufgaben der Kommission erforderlich ist, und welches inter alia Radios, Telefone, Telexgeräte, Fernmeßgeräte, Satelliten, Computer, Faxgeräte und Fernsehausrüstung umfaßt.
Unbeschadet der wesentlichen Bedingungen, die sich aus den einschlägigen österreichischen Standards und aus der gängigen internationalen Übung ergeben, hat die Kommission das Recht, frei und ohne Sondergenehmigung, eigene Nachrichtenverbindungen für alle Arten von Nachrichtenübertragungsgeräten zu erhalten, um Nachrichten an Quellen innerhalb oder außerhalb Östereichs (Anm.: richtig: Österreichs) senden oder von diesen erhalten zu können. Die Kommission hat das Recht, hiefür die kostengünstigste Quelle zu benützen und ist nicht verpflichtet, ein nationales österreichisches System zu benützen. Die Kommission hat weiter das Recht, diese Ausrüstung an geeignet erscheinenden Orten in Österreich an unabhängige Systeme oder an das österreichische öffentliche Fernmeldenetz in Übereinstimmung mit den Europäischen Netzverbindungsregeln anzuschließen und den für die Kommission notwendigen Nachrichtenaustausch durchzuführen.
Die Kommission betreibt ihre technischen Einrichtungen und Anlagen im Einklang mit den anwendbaren internationalen Standards und mit den Erfordernissen der Kommission. Unbeschadet des Rechtes der Kommission auf vertraulichen Nachrichtenaustausch gemäß Abschnitt 21, werden die für die technischen Einrichtungen der Kommission verwendeten Frequenzen seitens der Kommission der Regierung und dem Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung mitgeteilt.
Alle von der Kommission angeschafften oder verwendeten Einrichtungen, sowie alle Nachrichten von der oder an die Kommission sind frei von jeder Art von Gebühren der Regierung oder anderer zuständiger Behörden mit Ausnahme jener Gebühren, die in direktem Zusammenhang mit den Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen stehen, und die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung gewährten Gebühren.
Die Regierung wird die Kommission bei ihren Bemühungen unterstützen, für Radio, Fernsehen, Satelliten, Telekommunikationsnetze und sonstige derartige Einrichtungen und Verbindungen in Übereinstimmung mit technischen Vereinbarungen mit der Internationalen Fernmeldeunion oder mit anderen einschlägigen internationalen Telekommunikationsorganisationen die niedrigsten der österreichischen staatlichen Verwaltung gewährten Gebührensätze zu erwirken.
Abschnitt 11
Der Kommission steht es frei, für offizielle Zwecke erforderlich erscheinende technische Einrichtungen und technisches Material zu importieren, exportieren, wiederimportieren und wiederexportieren. Die Regierung gewährt ohne Einschränkung mehrfache Ein- und Ausfuhr derartiger Einrichtungen und Materials.
Abschnitt 12
Die Kommission kann Forschungs-, Dokumentations- und andere technische Einrichtungen jeder Art errichten und betreiben. Diese Einrichtungen unterliegen den entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen, die für Einrichtungen, durch welche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder nachteilige Auswirkungen auf Eigentum entstehen können, einvernehmlich mit den zuständigen österreichischen Behörden festzulegen sind.
Die in diesem Artikel vorgesehenen Einrichtungen können, soweit dies für ihren ordentlichen Betrieb erforderlich ist, außerhalb des Amtssitzbereiches der Kommission errichtet und betrieben werden. Die zuständigen österreichischen Behörden werden über Ersuchen der Kommission, gemäß den in einem Zusatzabkommen zu vereinbarenden Bestimmungen und Modalitäten, für den Erwerb oder die Benützung entsprechender Liegenschaften durch die Kommission für derartige Zwecke und für die Einbeziehung derselben in ihren Amtssitzbereich im Einklang mit Unterabsatz c von Abschnitt 2 Vorsorge treffen.
Abschnitt 13
Die Regierung stellt der Kommission im Austria Center Vienna oder in entsprechenden Einrichtungen kostenlos jene Konferenzeinrichtungen zur Verfügung, die für von der Kommission oder anders im Rahmen des Vertrages in Wien organisierte Tagungen, welche nicht in den Konferenzeinrichtungen des VIC untergebracht werden können, erforderlich sind.
Artikel V
Unverletzlichkeit des Amtssitzes der Kommission
Abschnitt 14
Die Regierung anerkennt die Unverletzlichkeit des Amtssitzbereiches der Kommission, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und Verfügungsgewalt der Kommission unterworfen ist.
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Abschnitt 15 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzbereiches der Kommission die Gesetze der Republik Österreich.
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereiches der Kommission gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder der sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.
Abschnitt 15
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