Verordnung der Bundesregierung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot, die ausländischen Ständigen Vertretungen, die Angestellten und die Sachverständigen in bezug auf die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-03-06
Status Aufgehoben · 1997-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Tritt mit Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation

des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot über den Sitz der

Kommission außer Kraft (vgl. § 4 und BGBl. III Nr. 188/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 1 und Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

Tritt mit Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation

des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot über den Sitz der

Kommission außer Kraft (vgl. § 4 und BGBl. III Nr. 188/1997).

§ 1. Der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot, in Folge „Kommission'' genannt, und den Angestellten der Kommission werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Vereinten Nationen und ihren vergleichbaren Bediensteten auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.

Tritt mit Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation

des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot über den Sitz der

Kommission außer Kraft (vgl. § 4 und BGBl. III Nr. 188/1997).

§ 2. Den ausländischen Ständigen Vertretungen bei der Kommission werden die gleichen Immunitäten und Privilegien eingeräumt, wie sie den Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.

Tritt mit Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation

des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot über den Sitz der

Kommission außer Kraft (vgl. § 4 und BGBl. III Nr. 188/1997).

§ 3. Den Sachverständigen im Auftrag der Kommission werden die gleichen Immunitäten und Privilegien eingeräumt, wie sie den Sachverständigen im Auftrag der Vereinten Nationen in Wien auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.

vgl. BGBl. III Nr. 188/1997

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot über den Sitz der Kommission außer Kraft.

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