Kundmachung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung über die Festsetzung des Hundertsatzes der Verzugszinsen in der Zeit von Oktober 1994 bis Ende März 1995 gesetzwidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Februar 1997, V 81, 82/96-13, der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 11. März 1997, ausgesprochen, daß die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 13. Dezember 1982 über die Festsetzung des Hundertsatzes der Verzugszinsen, BGBl. Nr. 612/1982, von Oktober 1994 bis Ende März 1995 gesetzwidrig war.
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