Verordnung der Bundesregierung über die Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-05-01
Status Aufgehoben · 2007-07-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 14 des Bundesgesetzes über den Umweltsenat, BGBl. Nr. 698/1993, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 95/2013).

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 14 des Bundesgesetzes über den Umweltsenat, BGBl. Nr. 698/1993, wird verordnet:

§ 1. (1) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Umweltsenates gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit in den Kammern für jeden der Kammer zugeteilten Fall im Ausmaß eines Vielfachen der Zeitgrundgebühr von 715 S wie folgt:

1.

dem bearbeitenden Mitglied das 20fache,

2.

dem/der Kammervorsitzenden das 10fache,

3.

dem dritten Mitglied das 5fache,

4.

der/dem Kammervorsitzenden das 30fache, wenn er/sie zugleich bearbeitendes Mitglied ist.

(2) Übersteigt der für die Erledigung eines Falles notwendige Zeitaufwand bei einem Kammermitglied die dem in Abs. 1 genannten Vielfachen entsprechende Stundenzahl, so hat dieses für die darüber hinaus aufgewendete Arbeitszeit Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach Abs. 1 je vollendeter Arbeitsstunde, höchstens jedoch für zusätzlich 100 Stunden monatlich. Dieser Absatz gilt nicht für die Teilnahme an Sitzungen der Kammern und der Vollversammlung und deren Ausschüssen sowie die Mitwirkung an mündlichen Verhandlungen.

(3) Für die Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung und deren Ausschüssen einschließlich der Vorbereitung darauf, weiters für die Teilnahme an Sitzungen der Kammern und mündlichen Verhandlungen gebührt ein Sitzungsgeld im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach Abs. 1 je vollendeter Stunde.

(4) Dem/der Vorsitzenden gebührt eine pauschale monatliche Vergütung im Ausmaß des 10fachen der Zeitgrundgebühr, dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden eine monatliche Vergütung im Ausmaß des 5fachen der Zeitgrundgebühr.

(5) Bei Bezügen aus einem aktiven Dienstverhältnis zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften besteht ein Anspruch auf Vergütungen gemäß § 1 Abs. 2 lediglich in einem Höchstausmaß von 50 Stunden monatlich.

§ 1. (1) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Umweltsenates gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit in den Kammern für jeden der Kammer zugeteilten Fall im Ausmaß eines Vielfachen der Zeitgrundgebühr von 52 € wie folgt:

1.

dem bearbeitenden Mitglied das 20fache,

2.

dem/der Kammervorsitzenden das 10fache,

3.

dem dritten Mitglied das 5fache,

4.

der/dem Kammervorsitzenden das 30fache, wenn er/sie zugleich bearbeitendes Mitglied ist.

(2) Übersteigt der für die Erledigung eines Falles notwendige Zeitaufwand bei einem Kammermitglied die dem in Abs. 1 genannten Vielfachen entsprechende Stundenzahl, so hat dieses für die darüber hinaus aufgewendete Arbeitszeit Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach Abs. 1 je vollendeter Arbeitsstunde, höchstens jedoch für zusätzlich 100 Stunden monatlich. Dieser Absatz gilt nicht für die Teilnahme an Sitzungen der Kammern und der Vollversammlung und deren Ausschüssen sowie die Mitwirkung an mündlichen Verhandlungen.

(3) Für die Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung und deren Ausschüssen einschließlich der Vorbereitung darauf, weiters für die Teilnahme an Sitzungen der Kammern und mündlichen Verhandlungen gebührt ein Sitzungsgeld im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach Abs. 1 je vollendeter Stunde.

(4) Dem/der Vorsitzenden gebührt eine pauschale monatliche Vergütung im Ausmaß des 10fachen der Zeitgrundgebühr, dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden eine monatliche Vergütung im Ausmaß des 5fachen der Zeitgrundgebühr.

(5) Bei Bezügen aus einem aktiven Dienstverhältnis zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften besteht ein Anspruch auf Vergütungen gemäß § 1 Abs. 2 lediglich in einem Höchstausmaß von 50 Stunden monatlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 95/2013).

§ 1. (1) Den Mitgliedern des Umweltsenates gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit in den Kammern für jeden der Kammer zugeteilten Fall im Ausmaß eines Vielfachen der Zeitgrundgebühr von 62,-- € wie folgt:

1.

dem bearbeitenden Mitglied das 20fache,

2.

dem/der Kammervorsitzenden das 10fache,

3.

dem dritten Mitglied das 5fache,

4.

der/dem Kammervorsitzenden das 30fache, wenn er/sie zugleich bearbeitendes Mitglied ist.

(2) Übersteigt der für die Erledigung eines Falles notwendige Zeitaufwand bei einem Kammermitglied die dem in Abs. 1 genannten Vielfachen entsprechende Stundenzahl, so hat dieses für die darüber hinaus aufgewendete Arbeitszeit Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach Abs. 1 je vollendeter Arbeitsstunde, höchstens jedoch für zusätzlich 100 Stunden monatlich. Dieser Absatz gilt nicht für die Teilnahme an Sitzungen der Kammern und der Vollversammlung und deren Ausschüssen sowie die Mitwirkung an mündlichen Verhandlungen.

(3) Für die Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung und deren Ausschüssen einschließlich der Vorbereitung darauf, weiters für die Teilnahme an Sitzungen der Kammern und mündlichen Verhandlungen gebührt ein Sitzungsgeld im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach Abs. 1 je vollendeter Stunde.

(4) Dem/der Vorsitzenden gebührt eine pauschale monatliche Vergütung im Ausmaß des 10fachen der Zeitgrundgebühr, dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden eine monatliche Vergütung im Ausmaß des 5fachen der Zeitgrundgebühr.

(5) Bei Bezügen aus einem aktiven Dienstverhältnis zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften besteht ein Anspruch auf Vergütungen gemäß § 1 Abs. 2 lediglich in einem Höchstausmaß von 50 Stunden monatlich.

(6) Wird ein Mitglied einer Kammer zur unterstützenden Tätigkeit zugeteilt, erhält es eine Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit im Ausmaß der einfachen Zeitgrundgebühr nach Abs. 1 für jede vollendete Arbeitsstunde.

§ 2. Wird das Mitglied/Ersatzmitglied in dem seiner Kammer zugeteilten Fall nicht tätig, so entfällt das Pauschale nach § 1 Abs. 1. Die bloße Teilnahme an einer Sitzung nach § 1 Abs. 3 gilt nicht als Tätigwerden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos.

§ 2. Wird das Mitglied in dem seiner Kammer zugeteilten Fall nicht tätig, so entfällt das Pauschale nach § 1 Abs. 1. Die bloße Teilnahme an einer Sitzung nach § 1 Abs. 3 gilt nicht als Tätigwerden.

§ 3. Von den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern sind Aufzeichnungen über die für den Umweltsenat geleisteten Tätigkeiten zu führen, die der Geschäftsführung zur Abrechnung gemäß § 7 vorzulegen sind.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos.

§ 3. Von den Mitgliedern sind Aufzeichnungen über die für den Umweltsenat geleisteten Tätigkeiten zu führen, die der Geschäftsführung zur Abrechnung gemäß § 7 vorzulegen sind.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos.

§ 4. Für den für Reisen und Fortbildung im Rahmen der Tätigkeit für den Umweltsenat notwendigen Zeitaufwand gebührt eine Vergütung im Ausmaß der halben Zeitgrundgebühr nach § 1 je vollendeter Reisestunde und Fortbildungsstunde, sofern für den gleichen Zeitraum nicht ein Arbeitsaufwand im Sinne dieser Verordnung gebührt. Der Zeitaufwand für Fortbildung wird höchstens im Ausmaß von 20 Stunden pro Monat abgegolten.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos.

§ 5. Im Rahmen der Tätigkeit für den Umweltsenat getätigte Barauslagen sind gegen Rechnung zu refundieren. Barauslagen sind nachgewiesene Aufwendungen, die bei notwendigen Tätigkeiten entstehen, wie zB Kosten für Ferngespräche, für Telegramme oder für die Anfertigung von Kopien.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos.

§ 6. Kosten für Nächtigungen werden nach Maßgabe der für Bundesbeamte/Bundesbeamtinnen der Allgemeinen Verwaltung geltenden Rechtsvorschriften ersetzt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos.

§ 7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Umweltsenat entstehen keine weiteren Ansprüche nach dieser Verordnung.

§ 8. (1) Die Auszahlung der Vergütung erfolgt am Quartalsende im nachhinein auf Grund der von den Mitgliedern/Ersatzmitgliedern vorgelegten Verrechnungsunterlagen durch das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie.

(2) Ansprüche nach dieser Verordnung erlöschen nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos.

§ 8. (1) Die Auszahlung der Vergütung erfolgt am Quartalsende im Nachhinein auf Grund der von den Mitgliedern vorgelegten Verrechnungsunterlagen durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Ansprüche nach dieser Verordnung erlöschen nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1.

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem nächsten Monatsersten nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesregierung über die Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates, BGBl. Nr. 275/1995, außer Kraft.

(3) Ansprüche, die bis zum Außerkrafttreten der Verordnung der Bundesregierung über die Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates, BGBl. Nr. 275/1995, entstanden sind, sind noch gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 275/1995 abzugelten.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos.

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem nächsten Monatsersten nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesregierung über die Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates, BGBl. Nr. 275/1995, außer Kraft.

(3) Ansprüche, die bis zum Außerkrafttreten der Verordnung der Bundesregierung über die Vergütung für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Umweltsenates, BGBl. Nr. 275/1995, entstanden sind, sind noch gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 275/1995 abzugelten.

(4) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2007 ist für Abrechnungen ab dem dritten Jahresquartal 2007 anzuwenden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.