Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden (Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-07-01
Status Aufgehoben · 2001-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 98
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Allgemeines

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunk und Fernsehen in Kabelnetzen (Kabel-Rundfunk) sowie über Satellit (Satelliten-Rundfunk). Die Veranstaltung von Fernsehen auf drahtlosem terrestrischen Weg bleibt eigenen bundesgesetzlichen Regelungen vorbehalten.

(2) Das Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.

Kabelnetz: eine Antennenanlage im Sinne des § 2 Abs. 4 der - gemäß Art. I Abs. 1 Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972 als Bundesgesetz geltenden - Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen, BGBl. Nr. 333/1965;

2.

Verbreitung: die über Kabelnetz oder Satellit übertragene Darbietung von Programmen, die an die Allgemeinheit gerichtet sind;

3.

Weiterverbreitung: der Empfang und die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übertragung von für die Allgemeinheit empfangbaren Hörfunk- oder Fernsehprogrammen in Kabelnetzen oder über Satellit. Als Weiterverbreitung gilt auch die Übertragung eines Rahmenprogramms, sofern die Dauer der darin eingefügten Fensterprogramme den Zeitraum von insgesamt 120 Minuten täglich nicht überschreitet.

4.

Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter: wer Hörfunk- oder Fernsehprogramme für die Verbreitung in Kabelnetzen oder über Satellit schafft, zusammenstellt und sie verbreitet oder durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten läßt. Kabel Rundfunkveranstalter ist weiters, wer den Empfang von zunächst für die Allgemeinheit nicht empfangbaren Programmen in einem Kabelnetz ermöglicht. In Zweifelsfällen gilt der Kabelnetzbetreiber als Kabel-Rundfunkveranstalter. Kabel Rundfunkveranstalter ist nicht, wer Kabel-Rundfunkprogramme ausschließlich weiterverbreitet.

5.

Vollprogramm: Kabel- oder Satelliten-Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem insbesondere Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden;

6.

Spartenprogramm: Kabel- oder Satelliten-Rundfunkprogramme mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten;

7.

Fensterprogramm: zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das im Rahmen eines von einem anderen Rundfunkveranstalter veranstalteten Programms (Rahmenprogramm), welches den überwiegenden Teil der Sendezeit in Anspruch nimmt, eingefügt wird;

8.

Kabelinformationsprogramm: Kabel-Rundfunkprogramm das ausschließlich aus eigengestalteten Beiträgen eines Kabelnetzbetreibers besteht und seinem Inhalt nach überwiegend auf Sachinformationen (wie örtliche Veranstaltungshinweise, Wettervorhersagen, Straßenverkehrsberichte usw.) beschränkt ist;

9.

Kabeltext: Darbietungen zur Information mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole sowie mittels Standbildern, die als Service für die an ein Kabelnetz angeschlossenen Teilnehmer (auf einem eigenen Kanal oder in der Austastlücke seines Fernsehsignals) angeboten werden.

(2) Abs. 1 Z 4 zweiter Satz gilt nicht, sofern die Ausstrahlung des Programms rechtmäßig aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.

Kabelnetz: eine für die Verbreitung und Weiterverbreitung genutzte Kabelinfrastruktur;

2.

Verbreitung: die über Kabelnetz oder Satellit übertragene Darbietung von Programmen, die an die Allgemeinheit gerichtet sind;

3.

Weiterverbreitung: der Empfang und die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übertragung von für die Allgemeinheit empfangbaren Hörfunk- oder Fernsehprogrammen in Kabelnetzen oder über Satellit. Als Weiterverbreitung gilt auch die Übertragung eines Rahmenprogramms, sofern die Dauer der darin eingefügten Fensterprogramme den Zeitraum von insgesamt 120 Minuten täglich nicht überschreitet.

4.

Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter: wer Hörfunk- oder Fernsehprogramme für die Verbreitung in Kabelnetzen oder über Satellit schafft, zusammenstellt und sie verbreitet oder durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten läßt. Kabel Rundfunkveranstalter ist weiters, wer den Empfang von zunächst für die Allgemeinheit nicht empfangbaren Programmen in einem Kabelnetz ermöglicht. In Zweifelsfällen gilt der Kabelnetzbetreiber als Kabel-Rundfunkveranstalter. Kabel Rundfunkveranstalter ist nicht, wer Kabel-Rundfunkprogramme ausschließlich weiterverbreitet.

5.

Vollprogramm: Kabel- oder Satelliten-Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem insbesondere Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden;

6.

Spartenprogramm: Kabel- oder Satelliten-Rundfunkprogramme mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten;

7.

Fensterprogramm: zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das im Rahmen eines von einem anderen Rundfunkveranstalter veranstalteten Programms (Rahmenprogramm), welches den überwiegenden Teil der Sendezeit in Anspruch nimmt, eingefügt wird;

8.

Kabelinformationsprogramm: Kabel-Rundfunkprogramm das ausschließlich aus eigengestalteten Beiträgen eines Kabelnetzbetreibers besteht und seinem Inhalt nach überwiegend auf Sachinformationen (wie örtliche Veranstaltungshinweise, Wettervorhersagen, Straßenverkehrsberichte usw.) beschränkt ist;

9.

Kabeltext: Darbietungen zur Information mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole sowie mittels Standbildern, die als Service für die an ein Kabelnetz angeschlossenen Teilnehmer (auf einem eigenen Kanal oder in der Austastlücke seines Fernsehsignals) angeboten werden.

(2) Abs. 1 Z 4 zweiter Satz gilt nicht, sofern die Ausstrahlung des Programms rechtmäßig aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.

Kabelnetz: eine für die Verbreitung und Weiterverbreitung genutzte Kabelinfrastruktur;

2.

Verbreitung: die über Kabelnetz oder Satellit übertragene Darbietung von Programmen, die an die Allgemeinheit gerichtet sind;

3.

Weiterverbreitung: der Empfang und die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übertragung von für die Allgemeinheit empfangbaren Hörfunk- oder Fernsehprogrammen in Kabelnetzen oder über Satellit. Als Weiterverbreitung gilt auch die Übertragung eines Rahmenprogramms, sofern die Dauer der darin eingefügten Fensterprogramme den Zeitraum von insgesamt 120 Minuten täglich nicht überschreitet.

4.

Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter: wer Hörfunk- oder Fernsehprogramme für die Verbreitung in Kabelnetzen oder über Satellit schafft, zusammenstellt und sie verbreitet oder durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten läßt. Kabel Rundfunkveranstalter ist weiters, wer den Empfang von zunächst für die Allgemeinheit nicht empfangbaren Programmen in einem Kabelnetz ermöglicht. In Zweifelsfällen gilt der Kabelnetzbetreiber als Kabel-Rundfunkveranstalter. Kabel Rundfunkveranstalter ist nicht, wer Kabel-Rundfunkprogramme ausschließlich weiterverbreitet.

5.

Vollprogramm: Kabel- oder Satelliten-Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem insbesondere Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden;

6.

Spartenprogramm: Kabel- oder Satelliten-Rundfunkprogramme mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten;

7.

Fensterprogramm: zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das im Rahmen eines von einem anderen Rundfunkveranstalter veranstalteten Programms (Rahmenprogramm), welches den überwiegenden Teil der Sendezeit in Anspruch nimmt, eingefügt wird;

8.

Kabelinformationsprogramm: Kabel-Rundfunkprogramm das ausschließlich aus eigengestalteten Beiträgen eines Kabelnetzbetreibers besteht und seinem Inhalt nach überwiegend auf Sachinformationen (wie örtliche Veranstaltungshinweise, Wettervorhersagen, Straßenverkehrsberichte usw.) beschränkt ist;

9.

Kabeltext: Darbietungen zur Information mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole sowie mittels Standbildern, die als Service für die an ein Kabelnetz angeschlossenen Teilnehmer (auf einem eigenen Kanal oder in der Austastlücke seines Fernsehsignals) angeboten werden;

10.

Eigenwerbeprogramm: Rundfunkprogramm, das dem Vertrieb eigener Produkte, Dienstleistungen, Sendungen oder Programme des Rundfunkveranstalters dient;

11.

Teleshopping: Fernsehsendungen direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt.

(2) Abs. 1 Z 4 zweiter Satz gilt nicht, sofern die Ausstrahlung des Programms rechtmäßig aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt.

Zulassung

§ 3. (1) Die Veranstaltung von Satelliten-Rundfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes bedarf einer Zulassung durch die gemäß § 13 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/1997 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 41/1997) eingerichteten Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde, wobei beim Vorschlag der Landeshauptmännerkonferenz das in § 13 Abs. 4 Z 2 des Regionalradiogesetzes besonders genannte Erfordernis hinsichtlich des einen Mitgliedes nicht gilt.

(2) Einer Zulassung bedarf weiters die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz veranstalteten Kabel-Rundfunkprogrammen über Satellit.

Zulassung

§ 3. (1) Die Veranstaltung von Satelliten-Rundfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes bedarf einer Zulassung durch die gemäß § 13 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997 eingerichteten Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde, wobei beim Vorschlag der Landeshauptmännerkonferenz das in § 13 Abs. 4 Z 2 des Regionalradiogesetzes besonders genannte Erfordernis hinsichtlich des einen Mitgliedes nicht gilt.

(2) Einer Zulassung bedarf weiters die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz veranstalteten Kabel-Rundfunkprogrammen über Satellit.

Niederlassungsprinzip und Zulassung

§ 3. (1) Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die gemäß § 13 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, eingerichtete Privatrundfunkbehörde bedarf, wer Satellitenrundfunk (Hörfunk und Fernsehen) veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Ein Rundfunkveranstalter gilt als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden.

(2) Erstreckt sich die Tätigkeit des Rundfunkveranstalters nicht ausschließlich auf Österreich, so gilt der Rundfunkveranstalter auch als in Österreich niedergelassen, wenn dieser seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden und ein wesentlicher Teil des erforderlichen Sendepersonals entweder in Österreich oder zum Teil in Österreich und zum Teil in dieser anderen Vertragspartei tätig ist.

(3) Ein Rundfunkveranstalter gilt weiters dann als in Österreich niedergelassen, wenn dieser

1.

seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden oder die Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden, der Rundfunkveranstalter aber seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, und

2.

der wesentliche Teil des erforderlichen Sendepersonals weder in Österreich noch in der in der in Z 1 genannten anderen Vertragspartei tätig ist.

(4) Außer in den Fällen des Abs. 2 und 3 gilt ein Rundfunkveranstalter als in Österreich niedergelassen, wenn ein wesentlicher Teil des Sendepersonals in Österreich tätig ist und der Rundfunkveranstalter entweder

1.

seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot jedoch in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, getroffen werden, oder

2.

seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einem Staat hat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Entscheidungen über das Programmangebot jedoch in Österreich getroffen werden.

(5) Ein Rundfunkveranstalter, auf den die Abs. 2 bis 5 nicht anwendbar sind, bedarf einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz, wenn dieser rechtmäßig eine durch das internationale Fernmelderecht Österreich zugeordnete Frequenz oder Satellitenkapazität nutzt oder die Signale von einer Erd-Satelliten-Sendestation in Österreich ausgestrahlt werden.

(6) Einer Zulassung bedarf weiters die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz veranstalteten Kabel-Rundfunkprogrammen über Satellit.

Niederlassungsprinzip und Zulassung

§ 3. (1) Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die KommAustria (§ 1 KOG) bedarf, wer Satellitenrundfunk (Hörfunk und Fernsehen) veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Ein Rundfunkveranstalter gilt als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden.

(2) Erstreckt sich die Tätigkeit des Rundfunkveranstalters nicht ausschließlich auf Österreich, so gilt der Rundfunkveranstalter auch als in Österreich niedergelassen, wenn dieser seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden und ein wesentlicher Teil des erforderlichen Sendepersonals entweder in Österreich oder zum Teil in Österreich und zum Teil in dieser anderen Vertragspartei tätig ist.

(3) Ein Rundfunkveranstalter gilt weiters dann als in Österreich niedergelassen, wenn dieser

1.

seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffen werden oder die Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden, der Rundfunkveranstalter aber seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, und

2.

der wesentliche Teil des erforderlichen Sendepersonals weder in Österreich noch in der in der in Z 1 genannten anderen Vertragspartei tätig ist.

(4) Außer in den Fällen des Abs. 2 und 3 gilt ein Rundfunkveranstalter als in Österreich niedergelassen, wenn ein wesentlicher Teil des Sendepersonals in Österreich tätig ist und der Rundfunkveranstalter entweder

1.

seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in Österreich hat, die Entscheidungen über das Programmangebot jedoch in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, getroffen werden, oder

2.

seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einem Staat hat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Entscheidungen über das Programmangebot jedoch in Österreich getroffen werden.

(5) Ein Rundfunkveranstalter, auf den die Abs. 2 bis 5 nicht anwendbar sind, bedarf einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz, wenn dieser rechtmäßig eine durch das internationale Fernmelderecht Österreich zugeordnete Frequenz oder Satellitenkapazität nutzt oder die Signale von einer Erd-Satelliten-Sendestation in Österreich ausgestrahlt werden.

(6) Einer Zulassung bedarf weiters die Weiterverbreitung von nach diesem Bundesgesetz veranstalteten Kabel-Rundfunkprogrammen über Satellit.

Anzeige

§ 4. (1) Kabel-Rundfunkveranstaltungen sind vom Kabel-Rundfunkveranstalter eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sowie den betroffenen Ländern und Gemeinden anzuzeigen. Ebenso ist die Weiterverbreitung von Programmen durch den Kabelbetreiber anzuzeigen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.