Verordnung des Bundeskanzlers betreffend Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung, die im Verordnungsblatt des Bundesministeriums für Landesverteidigung zu verlautbaren sind
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet:
Nachstehende Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung sind nicht im Bundesgesetzblatt II, sondern im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung zu verlautbaren:
Verordnung über die Generalstabsausbildung;
Verordnung betreffend die Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes;
Verordnung über die Grundausbildung für Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes;
Verordnung über die Grundausbildung für Offiziere des höheren militärfachlichen Dienstes;
Verordnung über die Grundausbildung für Offiziere des militärmedizinischen Dienstes;
Verordnung über die Grundausbildung für Offiziere des Veterinärdienstes;
Verordnung betreffend die Grundausbildung für Stabsoffiziere;
Verordnung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere;
Verordnung über die Grundausbildung für Musikoffiziere;
Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1;
Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2;
Verordnung betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten;
Verordnung über die Lehrverpflichtung und über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule;
Verordnung über die Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen;
Verordnung über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
Verordnung über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres;
Verordnung über die Zuordnung von Verwendungsbezeichnungen für Militärpersonen im Auslandseinsatz.