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Verordnung des Bundeskanzlers betreffend Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung, die im Verordnungsblatt des Bundesministeriums für Landesverteidigung zu verlautbaren sind

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet:

Nachstehende Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung sind nicht im Bundesgesetzblatt II, sondern im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung zu verlautbaren:

1.

Verordnung über die Generalstabsausbildung;

2.

Verordnung betreffend die Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes;

3.

Verordnung über die Grundausbildung für Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes;

4.

Verordnung über die Grundausbildung für Offiziere des höheren militärfachlichen Dienstes;

5.

Verordnung über die Grundausbildung für Offiziere des militärmedizinischen Dienstes;

6.

Verordnung über die Grundausbildung für Offiziere des Veterinärdienstes;

7.

Verordnung betreffend die Grundausbildung für Stabsoffiziere;

8.

Verordnung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere;

9.

Verordnung über die Grundausbildung für Musikoffiziere;

10.

Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1;

11.

Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2;

12.

Verordnung betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten;

13.

Verordnung über die Lehrverpflichtung und über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Lehrer an der Heeresversorgungsschule;

14.

Verordnung über die Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen;

15.

Verordnung über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung;

16.

Verordnung über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres;

17.

Verordnung über die Zuordnung von Verwendungsbezeichnungen für Militärpersonen im Auslandseinsatz.