Bundesverfassungsgesetz über den Abschluß des Vertrages von Amsterdam
Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 18, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.
Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 18, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
Artikel I
Der am 2. Oktober 1997 unterzeichnete Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte darf nur mit Genehmigung des Nationalrates und der Zustimmung des Bundesrates hiezu abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 18, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 18, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
Artikel III
Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 12. Mai 1998 in Kraft.
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