ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEN VEREINTEN NATIONEN ÜBER DEN AMTSSITZ DER VEREINTEN NATIONEN IN WIEN
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:
Ratifikationstext
Die Mitteilung gemäß Art. XV Abschnitt 58 wurde am 26. Mai 1998 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. XV Abschnitt 58 mit 1. Juni 1998 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
In Anbetracht des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 1) (im folgenden das „UNIDO-Amtssitzabkommen von 1967“ genannt), des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen vom 28. September 1979 2), und des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 3), sowie anderer, diese Abkommen ergänzender Abkommen;
In der Erwägung, daß die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung mit Inkrafttreten ihrer Verfassung 4) am 21. Juni 1985 eine unabhängige Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit geworden ist;
Ferner in Anbetracht der verschiedenen Notenwechsel vom 20. Dezember 1985 zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des bestehenden UNIDO-Amtssitzabkommens und damit verbundener Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen hinsichtlich der Vereinten Nationen für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen 5);
In der Erwägung, daß die Bundesregierung der Republik Österreich den Vereinten Nationen die Benützung des Grundstückes, der Gebäude und Einrichtungen innerhalb des Internationalen Zentrums Wien (im folgenden das „VIC“ genannt) angeboten hat und die Vereinten Nationen dieses Angebot angenommen haben;
Sind die Republik Österreich und die Vereinten Nationen somit wie folgt übereingekommen:
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1967
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 464/1979
3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 365/1981
4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 397/1985
5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 418/1986, Nr. 420/1986 und Nr. 421/1986
Artikel I
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1
In diesem Abkommen
bezeichnet der Begriff „Regierung“ die Bundesregierung der Republik Österreich;
bezeichnet der Begriff „Generaldirektor“ den Generaldirektor des Amtes der Vereinten Nationen in Wien oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, im Namen des Generaldirektors zu handeln;
bezeichnet der Begriff „zuständige österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
umfaßt der Begriff „Gesetze der Republik Österreich“:
die Verfassungen des Bundes und der Länder; und
ii) gesetzgeberische Akte und Durchführungsverordnungen, die von der Regierung, von den zuständigen österreichischen Behörden oder in deren Namen ausgehen;
bezeichnet der Begriff „Amtssitz der Vereinten Nationen“:
den von den Vereinten Nationen in Wien gemäß Abschnitt 2 bezogenen Bereich; und
ii) jedes sonstige Grundstück und Gebäude, welches von Zeit zu Zeit jeweils auf Grund dieses Abkommens oder eines Zusatzabkommens mit der Regierung als diesem Amtssitz vorübergehend oder ständig zugehörig angesehen wird;
bezeichnet der Begriff „Mitgliedstaat“ einen Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen ist;
bezeichnet der Begriff „Angestellter der Vereinten Nationen“ den Generaldirektor und alle Angehörigen des Personals der Vereinten Nationen mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
bezeichnet der Begriff „Allgemeines Übereinkommen“ das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 genehmigte Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen 1 );
bezeichnet der Begriff „Pensionsfonds“ den United Nations Joint Staff Pension Fund.
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 126/1957
Artikel II
Der Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien
Abschnitt 2
Die Regierung stellt den Vereinten Nationen für den Gebrauch und die Inbesitznahme in Verbindung mit der UNIDO bis 31. August 2078 das Gebiet und die Liegenschaften zur Verfügung, die in dem diesem Abkommen angeschlossenen Liegenschaftsplan als Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien aufscheinen und die Vereinten Nationen nehmen dies an. Innerhalb des bezeichneten Gebietes und der bezeichneten Liegenschaften werden die Vereinten Nationen und die UNIDO untereinander für die zeitweilige oder dauernde Zuweisung von Raum sorgen.
Der Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien befindet sich innerhalb des in Unterabschnitt a) bezeichneten Bereiches und kann von dort nur über Beschluß der Vereinten Nationen verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung der Vereinten Nationen an einen anderen Ort soll nicht als Verlegung des Amtssitzes der Vereinten Nationen gelten, sofern kein ausdrücklicher diesbezüglicher Beschluß der Vereinten Nationen vorliegt.
Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit der Regierung für von den Vereinten Nationen einberufene Tagungen benützt wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich der Vereinten Nationen einbezogen werden. Auf all diese Tagungen wird das vorliegende Abkommen sinngemäß angewendet.
Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß den Vereinten Nationen nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung der Besitz des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen oder eines Teiles davon entzogen wird.
Abschnitt 3
Die Vereinten Nationen haben das Recht, den Amtssitzbereich der Vereinten Nationen entsprechend den in ihrer Charta festgelegten Zwecken und Aufgaben und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens zu benützen. Insbesondere können die Vereinten Nationen in ihrem Amtssitzbereich Tagungen, einschließlich internationaler Konferenzen, Seminare, Arbeitstreffen und Tagungen aller Organe der Vereinten Nationen, einschließlich nachgeordneter Organe abhalten.
Unbeschadet der oben genannten Rechte der Vereinten Nationen bleibt die Regierung Eigentümerin des den Amtssitz darstellenden Bereiches.
Die Vereinten Nationen können nach entsprechenden Konsultationen mit der Regierung in ihrem Amtssitzbereich internationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen Raum für Zwecke, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Vereinten Nationen stehen, zur Verfügung stellen.
Die Vereinten Nationen können im Einvernehmen mit der Regierung in ihrem Amtssitzbereich jeder physischen oder juristischen Person, die den Vereinten Nationen oder ihren Angestellten Dienste leistet, Räumlichkeiten vermieten. Die Miete, die von den Vereinten Nationen von solchen Personen eingehoben wird, hält sich – nach Konsultationen mit der Regierung – an die geschäftsüblichen Sätze für vergleichbaren Büroraum und wird zur Gänze an die Regierung überwiesen, mit Ausnahme der Zahlungen von Wartungs- und Betriebskosten, die von den Vereinten Nationen einbehalten werden.
Abschnitt 4
Die Vereinten Nationen zahlen der Regierung für das Recht der Benützung des Amtssitzbereiches den Betrag von einem österreichischen Schilling pro Jahr, welcher jährlich im vorhinein während der Dauer der Benützung fällig wird.
Abschnitt 5
Änderungen in bezug auf irgendeines der Gebäude, die Teil des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen sind und die entweder eine Veränderung der Baustruktur oder des architektonischen Erscheinungsbildes zur Folge haben können, können von den Vereinten Nationen auf eigene Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz nur nach Zustimmung der Regierung vorgenommen werden.
Andere Änderungen an den Gebäuden oder Anlagen, die Teil des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen sind, können die Vereinten Nationen auf ihre Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz vornehmen.
Abschnitt 6
Die Vereinten Nationen sind auf eigene Kosten für den sachgemäßen Betrieb und die angemessene Wartung der Gebäude und Anlagen und der darin befindlichen Installationen, die Bestandteil des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen bilden, verantwortlich; ebenso für kleinere Reparaturen und Erneuerungen mit dem Zweck, diese in einwandfreier Betriebsfähigkeit zu erhalten; ferner für Reparaturen und Erneuerungen, die durch unsachgemäßen Betrieb und duch (Anm.: richtig: durch) unzulängliche Wartung notwendig werden können.
Abschnitt 7
Die Regierung führt auf eigene Kosten Reparaturen und Erneuerungen an Gebäuden, Anlagen und Installationen durch, die durch höhere Gewalt oder durch im Zuge ihres Baus eingesetzte fehlerhafte Materialien, fehlerhafte Planung oder fehlerhafte Arbeit, die im Verantwortungsbereich der Regierung gelegen sind, notwendig werden.
Abschnitt 8
Die Art und Weise der Bestreitung der Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die sich im Eigentum der Regierung befinden und Bestandteile des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen bilden, sind Gegenstand eines gesonderten Abkommens zwischen den Vertragsparteien und anderen internationalen Organisationen im VIC.
Abschnitt 9
Haben die Vereinten Nationen einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, um ihre Haftung für von der Benützung ihres Amtssitzbereiches ausgehende Schäden zu decken, die juristische oder physische Personen, die nicht Angestellte der Vereinten Nationen sind, erleiden, so kann jeder Anspruch betreffend die Haftung der Vereinten Nationen für solche Schäden unmittelbar gegen den Versicherungsträger vor österreichischen Gerichten geltend gemacht werden; dies ist im Versicherungsvertrag vorzusehen.
Abschnitt 10
Die Vereinten Nationen haben für amtliche Zwecke sowie für die Zwecke des Nachrichtenverkehrs verwandter Internationaler Organisationen das Recht, eine oder mehrere Funksende- und -empfangsanlagen zu errichten und zu nutzen, um an geeigneten Punkten mit dem Funknetz der Vereinten Nationen in Verbindung zu treten und Nachrichten auszutauschen. Die Vereinten Nationen werden als Fernmeldeverwaltung ihren Fernmeldedienst in Übereinstimmung mit dem Internationalen Fernmeldevertrag und den ihm angeschlossenen Vollzugsordnungen betreiben. Die von diesen Anlagen benützten Frequenzen werden von den Vereinten Nationen der Regierung und dem Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung mitgeteilt.
Die Regierung gewährt den Vereinten Nationen über deren Ersuchen für amtliche Zwecke kostenlos geeignete Funk-, Fernmeldenetz- und andere Einrichtungen entsprechend den mit der Internationalen Fernmelde-Union zu treffenden technischen Abmachungen.
Abschnitt 11
Die Vereinten Nationen können Forschungs-, Dokumentations- und andere technische Einrichtungen jeder Art errichten und betreiben. Diese Einrichtungen unterliegen den entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen, die für Einrichtungen, durch welche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder nachteilige Auswirkungen auf Eigentum entstehen können, einvernehmlich mit den zuständigen österreichischen Behörden festzulegen sind.
Abschnitt 12
Die in den Abschnitten 10 und 11 vorgesehenen Einrichtungen können, soweit dies für ihren ordentlichen Betrieb erforderlich ist, außerhalb des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen errichtet und betrieben werden. Die zuständigen österreichischen Behörden werden über Ersuchen der Vereinten Nationen, gemäß den in einem Zusatzabkommen zu vereinbarenden Bestimmungen und Modalitäten, für den Erwerb oder die Benützung entsprechender Liegenschaften durch die Vereinten Nationen für derartige Zwecke und für die Einbeziehung derselben in ihren Amtssitzbereich Vorsorge treffen.
Abschnitt 13
Die Regierung stellt den Vereinten Nationen im Austria Center Vienna oder in entsprechenden Einrichtungen kostenlos jene Konferenzeinrichtungen zur Verfügung, die für vom Amt der Vereinten Nationen in Wien organisierte Tagungen, welche nicht in den Konferenzeinrichtungen des VIC untergebracht werden können, erforderlich sind.
Abschnitt 14
Sollten die Vereinten Nationen ihren Amtssitz aufgeben, so übergeben sie den von diesem Amtssitz eingenommenen Bereich, in so gutem Zustand wie es die natürliche Abnützung erlaubt, an die Regierung, wobei jedoch die Vereinten Nationen nicht verhalten sind, den Bereich in der Form und Beschaffenheit wiederherzustellen, wie er vor einem Umbau oder einer Veränderung, die von der Regierung oder den Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen allenfalls vorgenommen wurde, bestand.
Artikel III
Unverletzlichkeit des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen
Abschnitt 15
Die Regierung anerkennt die Unverletzlichkeit des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und Verfügungsgewalt der Vereinten Nationen unterworfen ist.
Soweit in diesem Abkommen oder im Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Abschnitt 16 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen die Gesetze der Republik Österreich.
Soweit in diesem Abkommen oder im Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder der sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.
Abschnitt 16
Die Vereinten Nationen sind befugt, für ihren Amtssitzbereich geltende Vorschriften zu erlassen, um darin alle für die vollständige Wahrnehmung ihrer Funktionen in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche mit einer der von den Vereinten Nationen im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitzbereich der Vereinten Nationen nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Regierung und den Vereinten Nationen darüber, ob eine Vorschrift der Vereinten Nationen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erlassen wurde oder ob ein Gesetz der Republik Österreich mit einer im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift der Vereinten Nationen unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in Abschnitt 46 vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift der Vereinten Nationen in Geltung, und das Gesetz der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtssitzbereich nicht anwendbar, in dem die Vereinten Nationen seine Unvereinbarkeit mit ihrer Vorschrift behaupten.
Die Vereinten Nationen werden die Regierung soweit angemessen von Zeit zu Zeit über die von ihnen gemäß Unterabschnitt a) erlassenen Vorschriften unterrichten.
Dieser Abschnitt steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften der zuständigen österreichischen Behörden nicht entgegen.
Abschnitt 17
Der Amtssitzbereich der Vereinten Nationen ist unverletzlich. Kein Organ der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich der Vereinten Nationen betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, es sei denn mit Zustimmung des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen innerhalb des Amtssitzbereiches nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden.
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