ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG ÜBER DEN AMTSSITZ DER ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. Mai 1998 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. XV Abschnitt 58 mit 1. Juni 1998 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
In Anbetracht des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 1) (im folgenden das „UNIDO-Amtssitzabkommen von 1967“ genannt), des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen vom 28. September 1979 2), und des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 3), sowie anderer, diese Abkommen ergänzender Abkommen;
In der Erwägung, daß die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung mit Inkrafttreten ihrer Verfassung 4) am 21. Juni 1985 eine unabhängige Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit geworden ist;
Ferner in Anbetracht der verschiedenen Notenwechsel vom 20. Dezember 1985 zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung, über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des bestehenden UNIDO-Amtssitzabkommens und damit verbundener Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen hinsichtlich der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen 5);
In der Erwägung, daß die Bundesregierung der Republik Österreich der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung die Benützung des Grundstückes, der Gebäude und Einrichtungen innerhalb des Internationalen Zentrums Wien (im folgenden das „VIC“ genannt) angeboten hat und die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung dieses Angebot angenommen hat;
Sind die Republik Österreich und die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung somit wie folgt übereingekommen:
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1967
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 464/1979
3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 365/1981
4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 397/1985
5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 419/1986, Nr. 420/1986 und Nr. 422/1986
Artikel I
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1
In diesem Abkommen
bezeichnet der Begriff „UNIDO“ die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung;
bezeichnet der Begriff „Regierung“ die Bundesregierung der Republik Österreich;
bezeichnet der Begriff „Generaldirektor“ den Generaldirektor der UNIDO in Wien oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, im Namen des Generaldirektors zu handeln;
bezeichnet der Begriff „zuständige österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
umfaßt der Begriff „Gesetze der Republik Österreich“:
die Verfassungen des Bundes und der Länder; und
ii) gesetzgeberische Akte und Durchführungsverordnungen, die von der Regierung, von den zuständigen österreichischen Behörden oder in deren Namen ausgehen;
bezeichnet der Begriff „Amtssitz“:
den von der UNIDO in Wien gemäß Abschnitt 2 bezogenen Bereich; und
ii) jedes sonstige Grundstück und Gebäude, welches von Zeit zu Zeit jeweils auf Grund dieses Abkommens oder eines Zusatzabkommens mit der Regierung als diesem Amtssitz vorübergehend oder ständig zugehörig angesehen wird;
bezeichnet der Begriff „Mitgliedstaat“ einen Staat, der Mitglied der UNIDO ist;
bezeichnet der Begriff „Angestellter der UNIDO“ den Generaldirektor und alle Angehörigen des Personals der UNIDO mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
bezeichnet der Begriff „Allgemeines Übereinkommen“ das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 genehmigte Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen 1 );
bezeichnet der Begriff „Pensionsfonds“ den United Nations Joint Staff Pension Fund.
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 126/1957
Artikel II
Der Amtssitz der UNIDO
Abschnitt 2
Die Regierung stellt der UNIDO für den Gebrauch und die Inbesitznahme in Verbindung mit den Vereinten Nationen bis 31. August 2078 das Gebiet und die Liegenschaften zur Verfügung, die in dem diesem Abkommen angeschlossenen Liegenschaftsplan als Amtssitz der UNIDO aufscheinen und die UNIDO nimmt dies an. Innerhalb des bezeichneten Gebietes und der bezeichneten Liegenschaften werden die UNIDO und die Vereinten Nationen untereinander für die zeitweilige oder dauernde Zuweisung von Raum sorgen.
Der Amtssitz der UNIDO in Wien befindet sich innerhalb des in Unterabschnitt a) bezeichneten Bereiches und kann von dort nur über Beschluß der UNIDO verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung der UNIDO an einen anderen Ort soll nicht als Verlegung des Amtssitzes der UNIDO gelten, sofern kein ausdrücklicher diesbezüglicher Beschluß der UNIDO vorliegt.
Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit der Regierung für von der UNIDO einberufene Tagungen benützt wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich der UNIDO einbezogen werden. Auf all diese Tagungen wird das vorliegende Abkommen sinngemäß angewendet.
Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß der UNIDO nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung der Besitz des Amtssitzbereiches oder eines Teiles davon entzogen wird.
Abschnitt 3
Die UNIDO hat das Recht, den Amtssitzbereich entsprechend den in ihrer Verfassung festgelegten Zwecken und Aufgaben und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens zu benützen. Insbesondere kann die UNIDO in ihrem Amtssitzbereich Tagungen, einschließlich internationaler Konferenzen, Seminare, Arbeitstreffen und Tagungen aller Organe der UNIDO einschließlich nachgeordneter Organe abhalten.
Unbeschadet der oben genannten Rechte der UNIDO bleibt die Regierung Eigentümerin des den Amtssitz darstellenden Bereiches.
Die UNIDO kann nach entsprechenden Konsultationen mit der Regierung in ihrem Amtssitzbereich internationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen Raum für Zwecke, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der UNIDO stehen, zur Verfügung stellen.
Die UNIDO kann im Einvernehmen mit der Regierung in ihrem Amtssitzbereich jeder physischen oder juristischen Person, die der UNIDO oder ihren Angestellten Dienste leistet, Räumlichkeiten vermieten. Die Miete, die von der UNIDO von solchen Personen eingehoben wird, hält sich – nach Konsultationen mit der Regierung – an die geschäftsüblichen Sätze für vergleichbaren Büroraum und wird zur Gänze an die Regierung überwiesen, mit Ausnahme der Zahlungen von Wartungs- und Betriebskosten, die von der UNIDO einbehalten werden.
Abschnitt 4
Die UNIDO zahlt der Regierung für das Recht der Benützung des Amtssitzbereiches den Betrag von einem österreichischen Schilling pro Jahr, welcher jährlich im vorhinein während der Dauer der Benützung fällig wird.
Abschnitt 5
Änderungen in bezug auf irgendeines der Gebäude, die Teil des Amtssitzbereiches sind und die entweder eine Veränderung der Baustruktur oder des architektonischen Erscheinungsbildes zur Folge haben können, können von der UNIDO auf eigene Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz nur nach Zustimmung der Regierung vorgenommen werden.
Andere Änderungen an den Gebäuden oder Anlagen, die Teil des Amtssitzbereiches sind, kann die UNIDO auf ihre Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz vornehmen.
Abschnitt 6
Die UNIDO ist auf eigene Kosten für den sachgemäßen Betrieb und die angemessene Wartung der Gebäude und Anlagen und der darin befindlichen Installationen, die Bestandteile des Amtssitzbereiches bilden, verantwortlich; ebenso für kleinere Reparaturen und Erneuerungen mit dem Zweck, diese in einwandfreier Betriebsfähigkeit zu erhalten; ferner für Reparaturen und Erneuerungen, die durch unsachgemäßen Betrieb und duch (Anm.: richtig: durch) unzulängliche Wartung notwendig werden können.
Abschnitt 7
Die Regierung führt auf eigene Kosten Reparaturen und Erneuerungen an Gebäuden, Anlagen und Installationen durch, die durch höhere Gewalt oder durch im Zuge ihres Baus eingesetzte fehlerhafte Materialien, fehlerhafte Planung oder fehlerhafte Arbeit, die im Verantwortungsbereich der Regierung gelegen sind, notwendig werden.
Abschnitt 8
Die Art und Weise der Bestreitung der Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die sich im Eigentum der Regierung befinden und Bestandteile des Amtssitzbereiches bilden, sind Gegenstand eines gesonderten Abkommens zwischen den Vertragsparteien und anderen Internationalen Organisationen im VIC.
Abschnitt 9
Hat die UNIDO einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, um ihre Haftung für von der Benützung ihres Amtssitzbereiches ausgehende Schäden zu decken, die juristische oder physische Personen, die nicht Angestellte der UNIDO sind, erleiden, so kann jeder Anspruch betreffend die Haftung der UNIDO für solche Schäden unmittelbar gegen den Versicherungsträger vor österreichischen Gerichten geltend gemacht werden; dies ist im Versicherungsvertrag vorzusehen.
Abschnitt 10
Die UNIDO kann das Fernmeldenetz der Vereinten Nationen im Einklang mit Übereinkommen nützen, die mit den Vereinten Nationen getroffen wurden. Die Regierung gewährt der UNIDO über deren Ersuchen für amtliche Zwecke kostenlos geeignete Funk-, Fernmeldenetz- und andere Einrichtungen entsprechend den mit der Internationalen Fernmelde-Union zu treffenden technischen Abmachungen.
Abschnitt 11
Die UNIDO kann Forschungs-, Dokumentations- und andere technische Einrichtungen jeder Art errichten und betreiben. Diese Einrichtungen unterliegen den entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen, die für Einrichtungen, durch welche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder nachteilige Auswirkungen auf Vermögen entstehen können, einvernehmlich mit den zuständigen österreichischen Behörden festzulegen sind.
Abschnitt 12
Die in den Abschnitten 10 und 11 vorgesehenen Einrichtungen können, soweit dies für ihren ordentlichen Betrieb erforderlich ist, außerhalb des Amtssitzbereiches errichtet und betrieben werden. Die zuständigen österreichischen Behörden werden über Ersuchen der UNIDO, gemäß den in einem Zusatzabkommen zu vereinbarenden Bestimmungen und Modalitäten, für den Erwerb oder die Benützung entsprechender Liegenschaften durch die UNIDO für derartige Zwecke und für die Einbeziehung derselben in ihren Amtssitzbereich Vorsorge treffen.
Abschnitt 13
Die Regierung stellt der UNIDO im Austria Center Vienna oder in entsprechenden Einrichtungen kostenlos jene Konferenzeinrichtungen zur Verfügung, die für von der UNIDO organisierte Tagungen, welche nicht in den Konferenzeinrichtungen des VIC untergebracht werden können, erforderlich sind.
Abschnitt 14
Sollte die UNIDO ihren Amtssitz aufgeben, so übergibt sie den von diesem Amtssitz eingenommenen Bereich, in so gutem Zustand wie es die natürliche Abnützung erlaubt, an die Regierung, wobei jedoch die UNIDO nicht verhalten ist, den Bereich in der Form und Beschaffenheit wiederherzustellen, wie er vor einem Umbau oder einer Veränderung, die von der Regierung oder der UNIDO in Übereinstimmung mit diesem Abkommen allenfalls vorgenommen wurden, bestand.
Artikel III
Unverletzlichkeit des Amtssitzbereiches
Abschnitt 15
Die Regierung anerkennt die Unverletzlichkeit des Amtssitzbereiches der UNIDO, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und Verfügungsgewalt der UNIDO unterworfen ist.
Soweit in diesem Abkommen oder im Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Abschnitt 16 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzbereiches der UNIDO die Gesetze der Republik Österreich.
Soweit in diesem Abkommen oder im Allgemeinen Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereiches der UNIDO gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder der sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.
Abschnitt 16
Die UNIDO ist befugt, für ihren Amtssitzbereich geltende Vorschriften zu erlassen, um darin alle für die vollständige Wahrnehmung ihrer Funktionen in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche mit einer der von der UNIDO im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitzbereich nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Regierung und der UNIDO darüber, ob eine Vorschrift der UNIDO nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erlassen wurde oder ob ein Gesetz der Republik Österreich mit einer im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift der UNIDO unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in Abschnitt 46 vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift der UNIDO in Geltung, und das Gesetz der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtssitzbereich nicht anwendbar, in dem die UNIDO seine Unvereinbarkeit mit ihrer Vorschrift behauptet.
Die UNIDO wird die Regierung soweit angemessen von Zeit zu Zeit über die von ihr gemäß Unterabschnitt a) erlassenen Vorschriften unterrichten.
Dieser Abschnitt steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften der zuständigen österreichischen Behörden nicht entgegen.
Abschnitt 17
Der Amtssitzbereich der UNIDO ist unverletzlich. Kein Organ der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich der UNIDO betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, es sei denn mit Zustimmung des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen innerhalb des Amtssitzbereiches nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden.
Die UNIDO wird unbeschadet der Bestimmungen des Allgemeinen Übereinkommens oder des Artikels X dieses Abkommens verhindern, daß ihr Amtssitzbereich Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die die Regierung an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.
Artikel IV
Schutz des Amtssitzbereiches der UNIDO
Abschnitt 18
Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich der UNIDO nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereiches der UNIDO Unruhe stiften; sie werden ferner an den Grenzen des Amtssitzbereiches der UNIDO den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.
Die zuständigen österreichischen Behörden und die UNIDO arbeiten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung einer wirksamen Sicherheit innerhalb und in unmittelbarer Umgebung des Amtssitzbereiches eng zusammen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.