Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Bundes-Seniorengesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 31
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen soll die Vertretung der Anliegen der älteren Generation gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene und die Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen sichergestellt werden.

Senioren

§ 2. Als Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen österreichischer Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Wohnsitz in Österreich,

1.

die auf Grund eines Gesetzes oder Vertrages aus eigener Tätigkeit eine Pension, gleichgültig welcher Art, beziehen oder

2.

die ein bestimmtes Alter erreicht haben; dieses ist bei Frauen die Vollendung des 55. Lebensjahres und bei Männern die Vollendung des 60. Lebensjahres.

Seniorenorganisationen

§ 3. (1) Als Seniorenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes gelten freiwillige Vereinigungen von Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit, denen gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und

1.

deren satzungsmäßiger Hauptzweck die Vertretung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sonstigen Interessen der Senioren ist,

2.

deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist,

3.

deren Sitz sich im Inland befindet und

4.

die keine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, sind.

(2) Einer Seniorenorganisation kommt gesamtösterreichische Bedeutung im Sinne des Abs. 1 zu, wenn sie

1.

gemäß den Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet ist,

2.

in mindestens drei Bundesländern eine Zweigorganisation hat und

3.

mindestens 20 000 Senioren als Mitglieder hat.

2.

Abschnitt

Bundesseniorenbeirat

Einrichtung des Bundesseniorenbeirates

§ 4. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Bundesseniorenbeirat einzurichten. Dem Bundesseniorenbeirat gehören der Vorsitzende und 34 weitere Mitglieder an, die vom Bundeskanzler bestellt werden.

(2) Hiebei werden

1.

19 Mitglieder auf Vorschlag von Seniorenorganisationen im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder,

2.

drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder,

3.

drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes,

4.

zwei Mitglieder auf Vorschlag des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

5.

je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und

6.

der Vorsitzende und ein Mitglied ohne Vorschlag

(3) Je ein Stellvertreter des Vorsitzenden ist vom Bundeskanzler aus dem Kreis der Mitglieder der beiden am stärksten gemäß Abs. 2 Z 1 vertretenen Seniorenorganisationen zu bestellen.

(4) Der Bundeskanzler kann sich die Vorsitzführung in einzelnen Sitzungen des Beirates ungeachtet der Bestellung eines Vorsitzenden gemäß Abs. 2 Z 6 selbst vorbehalten. In diesem Fall kann der bestellte Vorsitzende als Mitglied an der Sitzung des Beirates teilnehmen.

(5) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.

(6) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt fünf Jahre. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Beirates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, ist der Beirat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Beirat zusammentritt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 46/2000.

2.

Abschnitt

Bundesseniorenbeirat

Einrichtung des Bundesseniorenbeirates

§ 4. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Bundesseniorenbeirat einzurichten. Dem Bundesseniorenbeirat gehören der Vorsitzende und 34 weitere Mitglieder an, die vom Bundeskanzler bestellt werden.

(2) Hiebei werden

1.

19 Mitglieder auf Vorschlag von Seniorenorganisationen im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder,

2.

drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder,

3.

drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes,

4.

zwei Mitglieder auf Vorschlag des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

5.

je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und

6.

der Vorsitzende und ein Mitglied ohne Vorschlag

(3) Je ein Stellvertreter des Vorsitzenden ist vom Bundeskanzler aus dem Kreis der Mitglieder der beiden am stärksten gemäß Abs. 2 Z 1 vertretenen Seniorenorganisationen zu bestellen.

(4) Der Bundeskanzler kann sich die Vorsitzführung in einzelnen Sitzungen des Beirates ungeachtet der Bestellung eines Vorsitzenden gemäß Abs. 2 Z 6 selbst vorbehalten. In diesem Fall kann der bestellte Vorsitzende als Mitglied an der Sitzung des Beirates teilnehmen.

(5) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.

(5) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt fünf Jahre. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Beirates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, ist der Beirat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Beirat zusammentritt.

Information über das Vorschlagsrecht

§ 5. (1) Vor Bestellung der Mitglieder des Beirates für eine neue Funktionsperiode (§ 4 Abs. 6) sind vom Bundeskanzler spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode

1.

die Seniorenorganisationen durch Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung,

2.

die Länder über die Verbindungsstelle der Bundesländer und

3.

die im § 4 Abs. 2 Z 3 bis 5 angeführten Vorschlagsberechtigten auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.

(2) Scheidet ein Mitglied des Bundesseniorenbeirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Beirat aus, so ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der betreffende Vorschlagsberechtigte hievon vom Bundeskanzler zu informieren; dabei findet Abs. 1 Z 2 Anwendung.

Ausübung des Vorschlagsrechtes durch die Seniorenorganisationen

§ 6. (1) Seniorenorganisationen, die für eine neue Funktionsperiode des Seniorenbeirates einen Vorschlag erstatten wollen, haben innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 dem Bundeskanzler das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 und die Anzahl ihrer Mitglieder nachzuweisen.

(2) Den Seniorenorganisationen, die fristgerecht den Nachweis gemäß Abs. 1 erbracht haben, ist vom Bundeskanzler jeweils die gemäß Abs. 3 ermittelte Anzahl der Mitglieder, für die ein Vorschlag erstattet werden kann, mitzuteilen.

(3) Die Anzahl der Mitglieder, für die eine Bundesseniorenorganisation einen Vorschlag erstatten kann, wird derart ermittelt, daß jeweils die Summe der Mitglieder der Seniorenorganisationen, die fristgerecht den Nachweis gemäß Abs. 1 erbracht haben, nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben und unter jeder Summe die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und die weiterliegenden Teilzahlen geschrieben werden. Die auf diese Weise sich ergebende neunzehntgrößte Zahl ist die Anzahl der Mitglieder, die für die Erstattung des Vorschlages für einen Vertreter erforderlich ist. Jede Seniorenorganisation kann für so viele Mitglieder Vorschläge erstatten, sooft diese Anzahl in der Anzahl ihrer Mitglieder enthalten ist.

Nichtausübung des Vorschlagsrechtes

§ 7. Werden innerhalb von zwei Monaten nach Information gemäß § 5 Abs. 2 oder nach Mitteilung gemäß § 6 Abs. 2 nicht ausreichend Bestellungsvorschläge erstattet, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Beirates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.

Bestellung von Ersatzmitgliedern

§ 8. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dabei gelten § 4 Abs. 2 und Abs. 6 sowie § 5 und § 6.

Enthebung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)

§ 9. Der Bundeskanzler hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn

1.

es dies beantragt;

2.

jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt;

3.

das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

4.

der Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat eingetreten ist;

5.

das Mitglied (Ersatzmitglied) wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates

§ 10. (1) Mitglied und Ersatzmitglied des Beirates kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist. Die Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 müssen außerdem Senioren im Sinne des § 2 sein.

(2) Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.

Aufgaben des Bundesseniorenbeirates

§ 11. (1) Der Bundesseniorenbeirat dient als Gesprächsforum und dem institutionalisierten Dialog zwischen den politischen Entscheidungsträgern und Vertretern der Seniorenorganisationen in seniorenspezifischen Fragen, die von allgemeiner österreichischer oder integrationspolitischer Bedeutung sind.

(2) Weitere Aufgaben des Bundesseniorenbeirates sind:

1.

die Erstattung von Vorschlägen zu Fragen, die die Senioren sowie das Zusammenleben und Zusammenwirken der Generationen betreffen,

2.

die Erstattung von Vorschlägen für soziale, wirtschaftliche, gesundheitspolitische, wohnbaupolitische und kulturelle Maßnahmen der Seniorenpolitik sowie die Ausarbeitung eines langfristigen Seniorenplanes einschließlich von Vorschlägen zur Finanzierung der Umsetzung des Seniorenplanes,

3.

die Erstattung von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die die Interessen der Senioren berühren können,

4.

die Erstattung von Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen für seniorenspezifische Projekte - mit Ausnahme von Förderungen gemäß § 19 - nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel und

5.

die Wahrnehmung des Anhörungsrechtes vor Erlassung der Richtlinien gemäß § 19 Abs. 4.

Einberufung der Sitzungen

§ 12. (1) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(2) Die Einladung zur Sitzung an die Mitglieder soll nach Möglichkeit drei Wochen vor dem Sitzungstermin zugestellt werden und hat die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.

Leitung und Ablauf der Sitzungen

§ 13. (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Am Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.

(2) Die Ergebnisse der Beratungen im Bundesseniorenbeirat sind in einem Resümeeprotokoll festzuhalten. Darin sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten.

Beschlußfähigkeit, Beschlußerfordernisse

§ 14. (1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.

(2) Die Beschlußfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden des Beirates festzustellen.

(3) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

Öffentlichkeit

§ 15. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Geschäftsstelle

§ 16. Bei der Führung der Bürogeschäfte wird der Bundesseniorenbeirat vom Bundeskanzleramt unterstützt.

Geschäftsordnung

§ 17. Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte kann der Bundesseniorenbeirat in einer Geschäftsordnung festlegen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundeskanzlers.

3.

Abschnitt

Seniorenkurie

§ 18. (1) Die gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bestellten Mitglieder bilden die Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates.

(2) Die Seniorenkurie nimmt die Aufgaben gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 bis 5 als Organ des Bundesseniorenbeirates wahr.

(3) Die Vorsitzführung der Seniorenkurie obliegt jährlich alternierend den beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Bundesseniorenbeirates (§ 4 Abs. 3).

(4) Auf die Seniorenkurie finden die §§ 12 bis 15 und § 17 Anwendung.

4.

Abschnitt

Förderung der Senioren

Allgemeine Seniorenförderung

§ 19. (1) Der Bund stellt jährlich pro Person gemäß § 2 einen Betrag von elf Schilling zur Unterstützung der Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen als Allgemeine Seniorenförderung sowie für den Ersatz der Aufwendungen der Seniorenkurie zur Verfügung. Bei der Feststellung des Gesamtbetrages dieser Mittel ist vom Ergebnis der letzten kundgemachten Volkszählung auszugehen.

(2) Die Allgemeine Seniorenförderung darf nur Seniorenorganisationen gewährt werden, die

1.

die in Abs. 1 angeführten Aufgaben wahrnehmen,

2.

die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen und

3.

die bis 31. März des betreffenden Kalenderjahres einen Antrag auf Gewährung der Allgemeinen Seniorenförderung für die in Abs. 1 angeführten Zwecke eingebracht haben.

(3) Bei der jährlichen Festlegung der Allgemeinen Seniorenförderung für die einzelnen Seniorenorganisationen ist insbesondere folgendes zu berücksichtigen:

1.

die Mittel, die gemäß Abs. 1 abzüglich der Aufwendungen für die Seniorenkurie und des Kostenersatzes gemäß § 24 Abs. 1 zur Verfügung stehen,

2.

die Mitgliederzahl der Seniorenorganisationen gemäß Abs. 2, die im betreffenden Kalenderjahr einen Antrag auf Allgemeine Seniorenförderung gestellt haben und

3.

der Umfang, in dem die Seniorenorganisationen jeweils die im Abs. 1 angeführten Aufgaben im betreffenden Kalenderjahr wahrnehmen.

(4) Nähere Regelungen zu Abs. 3 sind in den vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien festzulegen.

(5) Die Überweisung der Förderungsmittel gemäß Abs. 1 erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im voraus.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 46/2000.

4.

Abschnitt

Förderung der Senioren

Allgemeine Seniorenförderung

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