Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung eines Wortes im Eingangssatz des § 1 Abs. 1, eines Wortes in § 1 Abs. 3 und einer Wortfolge in § 4a Abs. 1 des Betriebshilfegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof sowie über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Worte ,,Mütter'' im ersten Satz des § 4a Abs. 4 des Betriebshilfegesetzes verfassungswidrig waren

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1998-03-07
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 1997, G 130/96-12, dem Bundeskanzler zugestellt am 6. Februar 1998, folgende Bestimmungen des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982, als verfassungswidrig aufgehoben:

1.

das Wort „weibliche“ im Eingangssatz des § 1 Abs. 1,

2.

das Wort „weiblichen“ in § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 646/1989,

3.

die Worte „die Mutter“ in § 4a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1990.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1998 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

(4) Der Verfassungsgerichtshof hat im selben Erkenntnis ausgesprochen, daß die Worte „Mütter“ im ersten Satz des § 4a Abs. 4 des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1994 verfassungswidrig waren.

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