Kundmachung des Bundesministers für Inneres über die Aufhebung der §§ 1 und 2 Abs. 1 der Handfesseldienstanweisung durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, V 108/97-8, dem Bundesministerium für Inneres zugestellt am 9. Jänner 1998, § 1 und § 2 Abs. 1 des Erlasses des Bundesministers für Inneres vom 26. Juli 1965, Zl. 67.448-3A/65, idF der Erlässe des Bundesministers für Inneres vom 20. September 1976, Zl. 3104/21-II/3/76, und vom 14. August 1995, Zl. 20.327/943-II/3/95, als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 in Kraft.
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