Kundmachung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß der Leitfaden für die Anwendung des Beschlusses 1/1980 des Assoziationsrates EWG-Türkei und Teile von Erlässen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gesetzwidrig waren
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 1998,
V 6-8/98-9, der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 8. Juli 1998, ausgesprochen, daß
der „Leitfaden für die Anwendung“ des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (Stand März 1997) und
a) der letzte Absatz des Punktes 1 und der erste Absatz des Punktes 3 des Erlasses des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 28. August 1996, Zl. 35.402/24-A/96, und
die Z 5 und 6 des Erlasses des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 31. Oktober 1996, Zl. 35.402/36-7/96,
gesetzwidrig waren.
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