Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Einsetzung einer Kommission für die Vereinfachung, Bereinigung und Verbesserung des Wirtschaftsrechts (Wirtschaftsrechtskommission)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-03-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/1997, wird verordnet:

Einsetzung der Wirtschaftsrechtskommission

§ 1. Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten wird zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, insbesondere bei Maßnahmen zur Vereinfachung, Bereinigung und Verbesserung wirtschaftsrechtlicher Vorschriften mit dem Ziele der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich, die Kommission für die Vereinfachung, Bereinigung und Verbesserung des Wirtschaftsrechts (Wirtschaftsrechtskommission) eingesetzt.

Aufgaben

§ 2. Die Wirtschaftsrechtskommission hat folgende Aufgaben:

1.

Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bei der Erstellung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, für die der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig ist;

2.

Abgabe von Stellungnahmen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie zu Vorhaben der Europäischen Union oder anderer internationaler Organisationen, die zumindest auch den Wirkungsbereich des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten berühren;

3.

Erstellung von Gutachten an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu Fragen der Rechtsvereinfachung, Rechtsbereinigung und Rechtsverbesserung sowie zur Abschätzung der Folgen bestehender oder neu zu erlassender Vorschriften für den Wirtschaftsstandort Österreich.

Mitglieder

§ 3. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt den Vorsitzenden sowie, möglichst nach dessen Anhörung, zwei Stellvertreter des Vorsitzenden (Präsidium) und die übrigen Mitglieder.

(2) Mitglied kann sein, wer durch besondere praktische oder wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts oder der Wirtschaftspolitik ausgewiesen ist.

(3) Die Bestellung der Mitglieder erfolgt für fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich.

(4) Der Vorsitzende kann Personen, die nicht Mitglied sind, als Sachverständige oder Auskunftspersonen zuziehen.

(5) Die Tätigkeit in der Wirtschaftsrechtskommission ist ehrenamtlich.

Tätigkeitsbericht

§ 4. Die Wirtschaftsrechtskommission hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

Sitzungen der Kommission

§ 5. (1) Der Vorsitzende beruft die Wirtschaftsrechtskommission unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf zu Sitzungen ein. Er hat die Kommission innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn dies vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, von der Mehrheit des Präsidiums oder mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

(2) Der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit das nach Jahren älteste Mitglied des Präsidiums, eröffnet und leitet die Sitzungen.

(3) Besteht dringender Handlungsbedarf, dann kann der Vorsitzende kurzfristig das Präsidium befassen oder sonst Mitglieder der Wirtschaftsrechtskommission mit speziellen, in den Aufgabenbereich der Wirtschaftsrechtskommission fallenden Aufgaben betrauen. Gutachten und Stellungnahmen, die auf diesem Weg zustandekommen, werden vom Präsidium oder in Fällen besonderer Dringlichkeit vom Vorsitzenden allein unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Gegebenheiten als Äußerung des Präsidiums oder des Vorsitzenden, gegebenenfalls unter Hinweis auf die sonst tätig gewordenen Mitglieder der Wirtschaftsrechtskommission, an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten weitergegeben.

Willensbildung

§ 6. (1) Die Wirtschaftsrechtskommission faßt Beschlüsse in Anwesenheit von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abgibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Von der Mehrheitsmeinung abweichende Auffassungen sind schriftlich festzuhalten. Jedes Mitglied kann eine schriftliche, geheime Abstimmung verlangen.

(2) Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wobei allerdings die Mehrheit nicht nach der Zahl der abgegebenen, sondern nach der Gesamtzahl der insgesamt zustehenden Stimmen zu berechnen ist.

Protokolle

§ 7. Über die Ergebnisse der Beratung der Wirtschaftsrechtskommission ist ein Protokoll zu führen. Den Schriftführer stellt das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

§ 8. (Anm.: wurde nicht vergeben)

Geschäftsstelle

§ 9. Die Geschäftsstelle der Wirtschaftsrechtskommission ist im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingerichtet.

Inkrafttreten

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1999 in Kraft.

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