Verordnung der Bundesregierung über die Errichtung von Bundespolizeidirektionen und die Festlegung ihres örtlichen Wirkungsbereiches (Bundespolizeidirektionen-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-03-01
Status Aufgehoben · 2012-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. 78c Abs. 2 B-VG wird verordnet:

§ 1. Es bestehen folgende Bundespolizeidirektionen:

1.

die Bundespolizeidirektion Eisenstadt,

2.

die Bundespolizeidirektion Graz,

3.

die Bundespolizeidirektion Innsbruck,

4.

die Bundespolizeidirektion Klagenfurt,

5.

die Bundespolizeidirektion Leoben,

6.

die Bundespolizeidirektion Linz,

7.

die Bundespolizeidirektion Salzburg,

8.

die Bundespolizeidirektion Sankt Pölten,

9.

die Bundespolizeidirektion Schwechat,

10.

die Bundespolizeidirektion Steyr,

11.

die Bundespolizeidirektion Villach,

12.

die Bundespolizeidirektion Wels,

13.

die Bundespolizeidirektion Wien,

14.

die Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt.

§ 2. (1) Der örtliche Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde, von der sich die Bezeichnung der Behörde herleitet.

(2) Der örtliche Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Eisenstadt erstreckt sich auch auf das Gemeindegebiet der Freistadt Rust.

(3) Der örtliche Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Schwechat erstreckt sich auch auf die im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 7. Dezember 1976, BGBl. Nr. 690, außer Kraft.

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