Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen
Ratifikationstext
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. XI Abs. 2 mit 16. Mai 1999 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG samt Anlagen wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden Vertragsparteien genannt –, geleitet von dem Wunsch, jene ökologisch besonders wertvollen Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung im Gebiete Neusiedler See-Seewinkel zu erhalten und die Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel zu unterstützen, sind übereingekommen, in Weiterführung der Vereinbarung zwischen Bund und Land Burgenland zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel vom 10. September 1993, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:
Artikel I
Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung ist die Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel.
Artikel II
Bereich des Nationalparks
(1) Der Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel im Sinne dieser Vereinbarung umfaßt Flächen in den folgenden Nationalparkbereichen:
| A), B) | Sandeck-Neudegg |
|---|---|
| C) | Illmitz-Hölle |
| D) | Zitzmannsdorfer Wiesen |
| E) | Waasen (Hansag) |
| F) | Apetlon-Lange Lacke |
| G) | Podersdorf-Karmazik |
Zur Erläuterung der Lage der Nationalparkbereiche dient die Anlage 1, die einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bildet.
(2) Die im Absatz 1 genannten Flächen sind durch die in der Anlage 2, die einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bildet, genannten Pachtverträge bestimmt.
(3) Die allfällige Einbeziehung weiterer Nationalparkbereiche in den Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel bedarf einer gesonderten Vereinbarung der Vertragsparteien.
Artikel II
Nationalparkflächen
(1) Der Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel im Sinne dieser Vereinbarung umfasst eine Fläche von 9.671 ha. Die Nationalparkflächen erstrecken sich über die Katastralgemeinden Illmitz, Apetlon, Neusiedl am See, Weiden am See, Andau, Tadten und Podersdorf am See. Zur Erläuterung der Lage der Nationalparkflächen und deren Zuordnung zu Natur- und Bewahrungszonen dient die Anlage 1, die einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bildet.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2026)
(3) Jede Veränderung der Nationalparkflächen des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel bedarf der Herstellung des Einvernehmens der Vertragsparteien.
Artikel III
Grenzüberschreitender Nationalpark
Die Vertragsparteien stellen fest, daß sie den grenzüberschreitenden österreichisch-ungarischen Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel zielorientiert weiterentwickeln werden. Sie werden einander laufend über die dafür notwendigen Schritte informieren.
Artikel III
Grenzüberschreitender Nationalpark
Die Vertragsparteien stellen fest, dass sie den grenzüberschreitenden österreichisch-ungarischen Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel zielorientiert weiterentwickeln werden. Sie werden einander laufend über die dafür notwendigen Schritte informieren.
Artikel IV
Zielsetzung
Dem Betrieb und der Erhaltung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel liegen folgende Ziele zugrunde:
den Bereich des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel als natürliches und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu fördern, zu erhalten und weiterzuentwickeln;
die für diesen Bereich repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume zu sichern;
den Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung und unter Einhaltung der Kriterien für die Kategorie II – Nationalpark der Weltnaturschutzunion (IUCN – International Union for Conservation of Nature and Natural Resources) zu erhalten und weiterzuentwickeln;
die Weiterentwicklung des auf den vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten aufbauenden, grenzüberschreitenden Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel mit der Republik Ungarn voranzutreiben;
die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes für Bildung und Erholung und zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung, wahrzunehmen.
Artikel IV
Zielsetzung
Dem Betrieb und der Erhaltung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel liegen folgende Ziele zugrunde:
die Förderung, Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel als natürliches und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung;
die Sicherung der für diesen Bereich repräsentativen Landschaftstypen sowie der Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume;
die Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung und unter Einhaltung der Kriterien der Weltnaturschutzunion (IUCN – International Union for Conservation of Nature) (IUCN (1994), Richtlinien für Management-Kategorien von Schutzgebieten ) für die Kategorie II – Nationalpark;
die Weiterentwicklung des auf den vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten aufbauenden, grenzüberschreitenden Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel mit der Republik Ungarn voranzutreiben;
die Wahrnehmung der Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes für Bildung und Erholung und zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung.
Artikel V
Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel
(1) Das Land Burgenland hat die „Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel“ als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet.
(2) Zweck der Nationalparkgesellschaft ist:
die Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und der Betrieb des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel nach den Richtlinien der IUCN für Nationalparke im Sinne des Art. IV Z 3;
die Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für vertraglich vereinbarte Entgelte und Entschädigungen;
der faktische Schutz;
die Erstellung eines Managementplanes (Naturmanagement), die zweckdienliche wissenschaftliche Forschung, laufende Kontrolle (Monitoring) und Beweissicherung unter Einbeziehung der Nationalparkregion;
die Planung, Durchführung und Unterstützung von sonstigen, sich auf den Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel auswirkende Maßnahmen;
die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Bildungs- und naturkundliche Führungstätigkeit;
die Koordination und die finanzielle Abwicklung der Tätigkeiten;
die Behandlung von Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des grenzüberschreitenden Nationalparkes Neusiedler See mit der Republik Ungarn von gemeinsamen Interesse sind;
die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Nationalparkforums und des Wissenschaftlichen Beirates;
die Erfüllung sonstiger Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dem Burgenländischen Nationalparkgesetz oder aus dieser Vereinbarung ergeben.
(3) Das Land Burgenland verpflichtet die Nationalparkgesellschaft,
den Organen des Bundes sowie der Nationalparkkommission zur Überwachung der ordnungs- und widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Zuschüsse jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
Verträge zur Flächensicherung sowie zur Gewährung von
Entschädigungen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministers für Finanzen abzuschließen.
Artikel V
Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel
(1) Das Land Burgenland hat die „Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel“ als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet.
(2) Die Nationalparkgesellschaft hat insbesondere folgende Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung wahrzunehmen:
die Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und den Betrieb des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel gemäß Art. IV Z 3 der Richtlinien der IUCN;
die Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für vertraglich vereinbarte Zahlungen, Entgelte und Entschädigungen;
den faktischen Schutz;
die Erstellung und Umsetzung von Managementplänen sowie jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen, die zweckdienliche wissenschaftliche Forschung, laufende Kontrolle (Monitoring) und Beweissicherung;
die Planung, Durchführung und Unterstützung von sonstigen Maßnahmen, die sich auf den Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel auswirken;
die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die bildungs- und naturkundliche Führungstätigkeit sowie die Ausbildung geeigneter Ranger und Rangerinnen;
die Koordination und die finanzielle Abwicklung ihrer Tätigkeiten;
die Behandlung von Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des grenzüberschreitenden Nationalparks mit der Republik Ungarn von gemeinsamem Interesse sind;
die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Nationalparkforums, des Wissenschaftlichen Beirates und der Österreichisch-Ungarischen Nationalparkkommission;
die Entgegennahme der Beträge für Zahlungen auf Grundlage von Vereinbarungen über Verträge der Anlage 2 vom Land Burgenland und dem Bund sowie die Aufteilung und fristgerechte Weiterleitung der Zahlungen an die Vertragspartner und Vertragspartnerinnen dieser Vereinbarungen;
die Zusammenarbeit und den Austausch mit den anderen österreichischen Nationalparks;
die Erfüllung sonstiger Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dem Burgenländischen Nationalparkgesetz oder aus dieser Vereinbarung ergeben.
(3) Das Land Burgenland verpflichtet die Nationalparkgesellschaft, den Organen des Bundes sowie der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Überwachung der ordnungs- und widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Zuschüsse jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Artikel VI
Finanzierung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, den jeweiligen finanziellen Aufwand, der für vertragliche Verpflichtungen gemäß Abs. 2 jährlich entsteht, grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen, sofern nicht nach Maßgabe des Abs. 5 eine andere Aufteilung zweckmäßiger ist, um insgesamt eine möglichst gleichmäßige Kostenteilung zu erzielen.
(2) Der im Abs. 1 genannte Aufwand betrifft:
Die Anpachtung sowie den Ankauf von für den Nationalpark notwendigen Flächen;
die Leistung von Zahlungen auf vertragsrechtlicher Grundlage mit dem Ziel, Liegenschaftseigentümer sowie die dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu einer nationalparkkonformen Bewirtschaftungsweise gemäß Art. IV zu veranlassen;
die Leistung von Zahlungen auf vertragsrechtlicher Grundlage für Beeinträchtigungen, die sich aus der Einschränkung der Jagdausübungs- und Fischereiausübungsrechte im Nationalparkgebiet bzw. dessen auf österreichischem Hoheitsgebiet gelegenen unmittelbaren Einzugsbereich ergeben, soweit dies zur Erreichung der Zielsetzungen gemäß Art. IV erforderlich ist und soweit es sich dabei nicht um Entschädigungen handelt, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften bescheidmäßig zuerkannt werden.
(3) Verträge für die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Leistungen, welche nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung abgeschlossen werden sollen, bedürfen der Herstellung des Einvernehmens beider Vertragsparteien. Bestehende Verträge für die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Leistungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung abgeschlossen wurden, sind in der Anlage 2, die einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung darstellt, aufgezählt.
(4) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, die Kosten für die Durchführung der in Art. V festgelegten Aufgaben der Nationalparkgesellschaft wie folgt zu tragen:
Für den Personal- und Verwaltungsaufwand, der sich aus der Besorgung der Geschäfte der Nationalparkgesellschaft ergibt, kommt das Land Burgenland auf.
Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der erforderlichen Nationalparkinfrastruktur und von Forschungsvorhaben sowie an sonstigen Einrichtungen und Erfordernissen, die der Zielsetzung des Nationalparks gemäß Art. IV entsprechen.
(5) Bezüglich der Höhe des Finanzierungsanteils am Aufwand gemäß Abs. 1 und 2 und an den Förderungen gemäß Abs. 4 Z 2 wird sich der Bund an der Höhe der vom Land Burgenland für Zwecke der Art. IV und Art. V bereitgestellten Mittel orientieren. Für die Herstellung ausgewogener Finanzierungsverhältnisse ist jeweils ein Zeitraum von fünf Jahren heranzuziehen.
(6) Die Vertragsparteien werden unter Bedachtnahme auf die Stellungnahme der Nationalparkkommission gemeinsame Konzepte (Rahmen- und Jahresprogramme sowie jährlicher Finanzierungsplan) zur Planung, Ausgestaltung, Erhaltung sowie zum Betrieb des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel ausarbeiten, in denen auch der Umfang, die Einsatzschwerpunkte und die Modalitäten für die Bereitstellung der Bundes- und Landesmittel näher zu regeln sind.
(7) Über die Höhe der jährlichen, in den Voranschlagsentwürfen vorzusehenden Beträge, ist zwischen den Vertragsparteien spätestens bis zum 30. Mai des jeweiligen Vorjahres das Einvernehmen herzustellen. Die in den Voranschlägen für Zwecke des Nationalparks vorgesehenen Beträge sind der Nationalparkgesellschaft über deren Ansuchen nach Maßgabe des tatsächlichen Bedarfes zur Verfügung zu stellen. Die Nationalparkgesellschaft ist vom Land Burgenland zu verpflichten, den Vertragsparteien innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Jahres einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung der zur Verfügung gestellten Beträge vorzulegen. Widmungswidrig verwendete Mittel können von den Vertragsparteien nach Maßgabe der einschlägigen Haushaltsvorschriften zurückgefordert werden.
(8) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß sie um eine finanziell maßvolle Durchführung des Projekts Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel gemäß den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bemüht sein werden.
(9) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, über die in Art. VI festgelegte Finanzierung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel – sofern nicht eine der Vertragsparteien von der Kündigungsregelung (Art. XII) Gebrauch macht – neu zu verhandeln, wenn sich im Verlauf der Realisierung des Projektes erweisen sollte, daß diese Regelung den tatsächlichen Erfordernissen nicht gerecht wird oder insbesondere die angestrebte finanzielle Ausgewogenheit nicht oder nur mit nachteiligen Auswirkungen erreichbar ist. Nachteilige Auswirkungen sind jedenfalls dann gegeben, wenn die Durchführung von Maßnahmen nicht wegen eines unabweislichen Bedarfes erfolgt, sondern lediglich der Herbeiführung einer möglichst gleichmäßigen finanziellen Belastung der Vertragsparteien dient.
Artikel VI
Finanzierung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, den finanziellen Aufwand gemäß Absatz 2 grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen.
(2) Der im Abs. 1 genannte Aufwand betrifft:
die Anpachtung sowie den Ankauf von für den Nationalpark notwendigen Flächen;
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