Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, mit der Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt, festgelegt werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-07-22
Status Aufgehoben · 2021-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, wird verordnet:

§ 1. Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, zukommt, sind im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie sämtliche Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1, sofern sie nicht mittels Dienstvertrags gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung, besetzt werden.

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