Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/1999, wird verordnet:
§ 1. Die Wahl für den Nationalrat wird ausgeschrieben.
§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates wird als Wahltag der 3. Oktober 1999 festgesetzt.
§ 3. Als Stichtag wird der 3. August 1999 bestimmt.
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