Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut
Präambel/Promulgationsklausel
| Der Nationalrat hat beschlossen: | |
|---|---|
| § 1. | Aufgaben des auswärtigen Dienstes |
| § 2. | Generalsekretär |
| § 3. | Generalinspektor |
| § 4. | Leiter einer Dienststelle im Ausland |
| § 5. | Kanzler einer Dienststelle im Ausland |
| § 6. | Honorarfunktionäre |
| § 7. | Telekommunikation und Kurierdienst |
| § 8. | Verwaltung von Liegenschaften im Ausland |
| § 9. | Vorsorge für Krisen im Ausland |
| § 10. | Personal des auswärtigen Dienstes |
| § 11. | Aufnahme oder Übernahme eines Vertragsbediensteten in den auswärtigen Dienst |
| § 12. | Auslandsverwendung während des provisorischen/befristeten Dienstverhältnisses |
| § 13. | Auswahlverfahren („Préalable“) |
| § 14. | Mitgliedschaft zur Auswahl-Kommission |
| § 15. | Mobilität und Rotation |
| § 16. | Versetzung |
| § 17. | Dienstzuteilung |
| § 18. | Besondere Dienstpflichten im Ausland |
| § 19. | Besondere Dienstpflichten des Dienststellenleiters im Ausland |
| § 20. | Öffentliche Erklärungen |
| § 21. | Dienstpläne der Dienststellen im Ausland |
| § 22. | Erreichbarkeit der Dienststellen im Ausland |
| § 23. | Absentierung vom Dienstort im Ausland |
| § 24. | Nebenbeschäftigung im Ausland |
| § 25. | Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen im Ausland |
| § 26. | Besondere Meldepflichten |
| § 27. | Fremdsprachenausbildung |
| § 28. | Berufsbegleitende Fortbildung |
| § 29. | Dienstbefreiung zwecks medizinischer Versorgung |
| § 30. | Unterstützung der Familienangehörigen im Ausland |
| § 31. | Durchführungsbestimmungen |
| § 32. | Verweisung auf andere Bundesgesetze |
| § 33. | Inkrafttreten |
| § 34. | Vollziehung |
Abschnitt
Aufgaben des auswärtigen Dienstes
§ 1. (1) Der auswärtige Dienst ist jener Teil des Allgemeinen Verwaltungsdienstes des Bundes, der unter der Leitung und Verantwortung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten die dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und den ihm nachgeordneten Dienststellen übertragenen Geschäfte zu besorgen hat.
(2) In diesem Rahmen hat der auswärtige Dienst die dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und den ihm nachgeordneten Dienststellen gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, und anderen Rechtsvorschriften jeweils obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und das Ansehen der Republik Österreich im Ausland sowie gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen, internationalen Organisationen und anderen Völkerrechtssubjekten zu fördern.
Abschnitt
Organisations- und dienstrechtliche Bestimmungen
Generalsekretär
§ 2. (1) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat jeweils einen geeigneten Beamten oder Vertragsbediensteten des höheren Dienstes mit der Leitung der für „Zentrale Angelegenheiten“ im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Sektion und zugleich als Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten gehörenden Geschäfte zu betrauen.
(2) Der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten ist unbeschadet seiner Stellung als Leiter der Sektion „Zentrale Angelegenheiten“ auch der unmittelbare Vorgesetzte aller anderen Sektionsleiter im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sowie der Leiter aller diesem Bundesministerium nachgeordneten Dienststellen (einschließlich der Honorarfunktionäre).
Generalinspektor
§ 3. (1) Im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist eine unmittelbar dem Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten unterstellte Organisationseinheit einzurichten und mit der Wahrnehmung der Inneren Revision sowie der laufenden Überprüfung der gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Erfüllung der Aufgaben des auswärtigen Dienstes im gesamten Ressort zu betrauen.
(2) Mit der Leitung dieser Organisationseinheit ist ein geeigneter Beamter oder Vertragsbediensteter des höheren Dienstes als Generalinspektor zu betrauen, dem gegenüber alle im Bereich des auswärtigen Dienstes verwendeten Bediensteten sowie auch alle österreichischen Honorarfunktionäre zur Auskunfterteilung über alle Tatsachen, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft bekannt geworden sind, verpflichtet sind.
Leiter einer Dienststelle im Ausland
§ 4. (1) Mit der Leitung folgender, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten nachgeordneter Dienststellen sind jeweils geeignete Beamte oder Vertragsbedienstete des höheren Dienstes zu betrauen, soweit nicht Abs. 3 oder § 6 Abs. 2 anderes bestimmt:
Botschaften,
Gesandtschaften,
Ständigen Vertretungen Österreichs bei der Europäischen Union und anderen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie bei internationalen Organisationen und bei internationalen Konferenzen,
Missionen bei internationalen Organisationen und bei internationalen Konferenzen sowie
Delegationen bei Internationalen Konferenzen oder anderen völkerrechtlichen Einrichtungen,
Generalkonsulate und
Konsulate.
(2) Mit der Leitung der österreichischen Kulturinstitute und anderer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zwecks Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Ausland eingerichteter Dienststellen sind jeweils geeignete Beamte oder Vertragsbedienstete des höheren Dienstes zu betrauen, soweit nicht Abs. 3 anderes bestimmt.
(3) Ausnahmsweise kann auch ein Beamter oder Vertragsbediensteter des gehobenen Dienstes mit der Leitung einer der in den Abs. 1 und 2 angeführten Dienststellen betraut werden, wenn dies im Hinblick auf die Art der von der betreffenden Dienststelle auf absehbare Zeit wahrzunehmenden Geschäfte vertretbar und dieser Bedienstete dazu besonders geeignet ist; im Falle der im Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Dienststellen aber jeweils nur vorübergehend als „Geschäftsträger ad interim“.
Kanzler einer Dienststelle im Ausland
§ 5. (1) In der Geschäftseinteilung jeder Dienststelle im Ausland ist jeweils ein Arbeitsplatz vorzusehen, auf dem die zusammenfassende Behandlung der von ihr wahrzunehmenden administrativ-technischen und haushaltsmäßigen Angelegenheiten zu besorgen ist. Der Inhaber dieses Arbeitsplatzes ist unmittelbar dem Dienststellenleiter zu unterstellen und hat neben seinem Amtstitel oder seiner Verwendungsbezeichnung die Funktionsbezeichnung „Kanzler“ (allenfalls mit einem die betreffende Dienststelle bezeichnenden Zusatz) zu führen.
(2) Soweit die betreffende Dienststelle auch konsularische Aufgaben zu besorgen hat, ohne daß ihre Geschäftseinteilung deren Wahrnehmung durch eine mit Genehmigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten hierfür eingerichtete Konsularabteilung vorsieht, ist der Kanzler auch mit der zusammenfassenden Behandlung dieser Angelegenheiten zu betrauen.
(3) Als Kanzler dürfen nur Beamte oder Vertragsbedienstete des gehobenen Dienstes verwendet werden, die zuvor ihre diesbezügliche Eignung durch eine mindestens sechsmonatige Dienstverwendung im administrativ-technischen Bereich an einer österreichischen Dienststelle im Ausland nachgewiesen haben.
(4) Ausnahmsweise kann auch ein Beamter oder Vertragsbediensteter des Fachdienstes mit der Wahrnehmung des für den Kanzler vorgesehenen Arbeitsplatzes einer Dienststelle im Ausland betraut werden, wenn
kein geeigneter Bediensteter nach Abs. 3 zur Verfügung steht und
der betreffende Bedienstete seine Eignung für diese Verwendung im Ausland zuvor durch eine mehrjährige erfolgreiche Dienstleistung im Ausland und den Erwerb entsprechender Fremdsprachenkenntnisse nachgewiesen hat.
Honorarfunktionäre
§ 6. (1) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben des auswärtigen Dienstes können auch nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehende geeignete Personen als Honorarfunktionäre gemäß dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, oder nach analogen zwischenstaatlichen Abkommen (Konsularverträge) betraut werden. Ihre Bestellung hat durch Bestallungsvertrag zu erfolgen. Bestallungsverträge bedürfen der Genehmigung durch die österreichische Bundesregierung und sind nur so lange rechtswirksam, solange der betreffende Funktionär vom Bundespräsidenten als Honorargeneralkonsul, Honorarkonsul, Honorarvizekonsul oder Honorarkonsularagent bestellt ist und die Zustimmung des Empfangsstaates zur Ausübung dieser Honorarfunktion besitzt. Empfangsstaat ist jeweils der Staat, in dessen Hoheitsgebiet die betreffende Honorarfunktion auszuüben ist. Die Honorarfunktionäre haben ihre Funktion ehrenamtlich auszuüben und das erforderliche Hilfspersonal sowie die für ihre amtliche Tätigkeit notwendigen Räumlichkeiten sowie Betriebsmittel grundsätzlich selbst und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die nach Abs. 1 bestellten Honorarfunktionäre können vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten mit der Leitung österreichischer Generalkonsulate, Konsulate, Vizekonsulate und Konsularagenturen betraut werden.
Telekommunikation und Kurierdienst
§ 7. Zur Aufrechterhaltung des ständigen Kontakts zwischen dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und den ihm nachgeordneten Dienststellen im Ausland sind entsprechende Telekommunikationseinrichtungen (einschließlich Chiffrierung und Funkanlagen) und spezielle Dienstpostverbindungen (diplomatischer und konsularischer Kurierdienst) zu unterhalten.
Verwaltung von Liegenschaften im Ausland
§ 8. Die Verwaltung der von den nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten im Ausland genützten Bauten, Wohnungen und Liegenschaften, soweit sie nicht auf Grund eines gemäß § 6 Abs. 1 geschlossenen Bestallungsvertrags von einem Honorarfunktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, obliegt dem Leiter der betreffenden Dienststelle unter Mitwirkung ihres Kanzlers nach Weisung der Zentralstelle.
Vorsorge für Krisen im Ausland
§ 9. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat angemessene Vorsorgemaßnahmen für den Schutz der in den Dienststellen im Ausland verwendeten Bediensteten und deren Familienangehörige zu treffen, und zwar insbesondere im Hinblick auf im jeweiligen Empfangsstaat auftretende
kriegerische oder kriegsähnliche Auseinandersetzungen oder innere Unruhen,
Naturkatastrophen oder schwerwiegende gesundheitsschädigende Ereignisse,
unmittelbar gegen die vorgenannten Personen oder österreichische Dienststellen gerichtete Drohungen,
Protesthandlungen gegen die Republik Österreich oder
allgemeine Gefahrensituationen am betreffenden Dienstort.
Personal des auswärtigen Dienstes
§ 10. (1) Bedienstete des auswärtigen Dienstes sind Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes im Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten oder der diesem nachgeordneten Dienststellen.
(2) Ortskräfte sind die für die ausschließliche Verwendung an einem bestimmten Dienstort im Ausland aufgenommenen Personen. In dem mit Ortskräften abzuschließenden Dienstvertrag ist zu vereinbaren, daß auf das Dienstverhältnis die am Dienstort geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden sind. In Ermangelung solcher Rechtsvorschriften oder von Teilen davon kann die Anwendung der jeweiligen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vereinbart werden.
Aufnahme oder Übernahme von Vertragsbediensteten in den auswärtigen Dienst
§ 11. (1) In den auswärtigen Dienst dürfen nur Personen aufgenommen oder aus einem anderen Bundesdienstverhältnis übernommen werden, die allen gemäß Abs. 2, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 für die jeweils in Betracht kommende Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen.
(2) Bewerber um Aufnahme in den höheren auswärtigen Dienst haben vor der Zulassung zum Auswahlverfahren nach § 13 die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 1.16 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, nachzuweisen.
(3) Abweichend von Abs. 2 haben Bewerber um Aufnahme in den höheren auswärtigen Dienst für Verwendungen auf dem Gebiet
des Bauwesens,
des Bibliothekswesens,
der Informatik oder
der Telekommunikation
vor ihrer Zulassung zum Auswahlverfahren für den höheren Dienst neben dem erfolgreichen Abschluß einer facheinschlägigen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979 auch eine mindestens sechsmonatige berufliche Praxis auf dem betreffenden Gebiet nachzuweisen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf Personen anzuwenden, die für einen befristeten Einsatz gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, aufgenommen werden.
Auslandsverwendung während des provisorischen/befristeten Dienstverhältnisses
§ 12. (1) Beamte des auswärtigen Dienstes sind im Rahmen des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 10 BDG 1979) mindestens sechs Monate an einer Dienststelle im Ausland zu verwenden. Im Bericht über den provisorischen Beamten (§ 90 BDG 1979) ist auszuführen, ob dieser den im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwartenden Arbeitserfolg auch während seiner Verwendung im Ausland aufgewiesen hat.
(2) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, ist bei seiner Aufnahme in den auswärtigen Dienst zunächst auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Während dieses befristeten Dienstverhältnisses ist der Vertragsbedienstete mindestens sechs Monate an einer Dienststelle im Ausland zu verwenden. Ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit darf mit dem Vertragsbediensteten nur dann eingegangen werden, wenn er den im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwartenden Arbeitserfolg auch während der Verwendung im Ausland aufweist.
(3) Die Übernahme eines Beamten oder Vertragsbediensteten aus einem anderen Ressort in den auswärtigen Dienst darf nur erfolgen, wenn der betreffende Beamte oder Vertragsbedienstete nach erfolgreicher Absolvierung des jeweils für seine Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe vorgeschriebenen Auswahlverfahrens gemäß § 13 mindestens sechs Monate an einer Dienststelle im Ausland verwendet wurde und während dieser Verwendung den im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
(4) Auf Antrag des Beamten oder Vertragsbediensteten ist die Zeit einer erfolgreichen Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der die Republik Österreich angehört, auf die Zeit der Verwendung an einer Dienststelle im Ausland gemäß Abs. 1 bis 3 anzurechnen.
Auswahlverfahren („Préalable“)
§ 13. (1) Vor der Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst ist die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber für die angestrebte Verwendung im auswärtigen Dienst in einem kommissionellen Auswahlverfahren festzustellen.
(2) Die Auswahlverfahren für die einzelnen Verwendungen sind durch vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hierzu bestellte Auswahl-Kommissionen durchzuführen, die aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern sowie aus den erforderlichen Ersatzmitgliedern bestehen. Das Auswahlverfahren für den Fachdienst ist von der Auswahl-Kommission für den qualifizierten mittleren Dienst durchzuführen. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat durch Verordnung Näheres zu bestimmen.
(3) Wird ein bereits dem auswärtigen Dienst angehörender Bediensteter in eine höhere Entlohnungs- oder Verwendungsgruppe überstellt, ohne daß er das für diese Entlohnungs- oder Verwendungsgruppe vorgeschriebene Auswahlverfahren erfolgreich absolviert hat, ist er ausschließlich auf Arbeitsplätzen zu verwenden, für die er die erforderliche Eignung schon vor der Überstellung durch eine mindestens sechsmonatige Probeverwendung nachgewiesen hat. Absolviert ein solcher Bediensteter des auswärtigen Dienstes das für die neue Entlohnungs- oder Verwendungsgruppe vorgeschriebene Auswahlverfahren mit Erfolg, kann er auf jedem für diese Entlohnungs- oder Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz des auswärtigen Dienstes verwendet werden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die für einen befristeten Einsatz nach dem KSE-BVG aufgenommenen Personen nicht anzuwenden.
Mitgliedschaft zur Auswahl-Kommission
§ 14. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder jeder Auswahl-Kommission für ein Auswahlverfahren gemäß § 13 sind vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung der Personalvertretung auf vier Jahre zu bestellen.
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