Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 32 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, insoweit verfassungswidrig war, als dies nicht bereits in den den Kundmachungen BGBl. I Nr. 106/1998 und BGBl. I Nr. 41/1999 zugrundeliegenden Erkenntnissen ausgesprochen worden war

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1999-10-06
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 4, 5 und 7 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni 1999, G 56/99-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 23. August 1999, ausgesprochen, daß § 32 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, insoweit verfassungswidrig war, als dies nicht bereits in den den Kundmachungen BGBl. I Nr. 106/1998 und BGBl. I Nr. 41/1999 zugrundeliegenden Erkenntnissen ausgesprochen worden war.

(2) Diese Gesetzesstelle ist nicht mehr anzuwenden.

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