Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II)
Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) (BGBl. Nr. 527/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 340/1996) hinterlegt:
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:
Grenada 23. September 1998
Kambodscha 14. Jänner 1998
Libanon 23. Juli 1997
Palau 25. Juni 1996
Sao Tomé und Principe 5. Juli 1996
Tschad 17. Jänner 1997
Venezuela 23. Juli 1998
Vereinigtes Königreich 28. Jänner 1998
Erklärung gemäß Art. 90 des Protokolls I haben abgegeben:
Argentinien 11. Oktober 1996
Griechenland 4. Februar 1998
Laos, Demokratische
Volksrepublik 30. Jänner 1998
Paraguay 30. Jänner 1998
Tadschikistan 10. September 1997
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat das Vereinigte Königreich zum Protokoll I nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben;
Das Vereinigte Königreich geht weiter davon aus, daß die durch das Protokoll I eingeführten Regeln dergestalt sind, daß sie ausschließlich auf konventionelle Waffen Anwendung finden und daß allfällige auf andere Waffengattungen anwendbaren anderen Regeln des Völkerrechts davon nicht berührt werden. Insbesondere haben die so eingeführten Regeln keine Auswirkung auf den Einsatz von Kernwaffen, die sie weder regeln noch verbieten.
Das Vereinigte Königreich versteht den Ausdruck „feasible”, wie er im Protokoll verwendet wird, dahingehend, daß damit dasjenige bezeichnet wird, das unter Berücksichtigung aller zum jeweiligen Zeitpunkt herrschenden Umstände, einschließlich humanitärer und militärischer Überlegungen, durchführbar bzw. praktisch möglich ist.
Militärische Befehlshaber und andere für die Planung von, Entscheidung über oder Durchführung von Angriffen verantwortliche Personen müssen Entscheidungen notwendigerweise auf Grund ihrer Einschätzung der Informationen aus all den Quellen treffen, die ihnen zum fraglichen Zeitpunkt zur in angemessener Weise Verfügung stehen.
Betr.: Art. 1 Abs. 4 und Art. 96 Abs. 3
Betr.: Art. 28 Abs. 2
Betr.: Art. 35 Abs. 3 und Art. 55
Betr.: Art. 44 Abs. 3
- die im zweiten Satz von Absatz 3 bezeichnete Situation nur im besetzten Gebiet oder bei in Art. 1 Abs. 4 genannten bewaffneten Konflikten auftreten kann;
- „Aufmarsch” in Abs. 3 lit. b jede Bewegung zu einem Ort bedeutet, von dem aus ein Angriff erfolgen soll.
Betr.: Art. 50
Betr.: Art. 51 und 57
Betr.: Art. 52
- eine bestimmte Landfläche ein militärisches Ziel sein kann, wenn infolge ihrer Lage oder sonstiger in diesem Artikel genannter Gründe ihre gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zum betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt.
- der erste Satz von Abs. 2 nur solche Angriffe verbietet, die gegen nichtmilitärische Ziele gerichtet sind; er befaßt sich nicht mit der Frage von Kollateralschäden durch Angriffe, die gegen ein militärisches Ziel gerichtet sind.
Betr.: Art. 53
Betr.: Art. 54 Abs. 2
Betr.: Art. 51 bis 55
Betr.: Art. 56 und 85 Abs. 3c
Betr.: Art. 57 Abs. 2
Betr.: Art. 70
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 279/1994
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 527/1982
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