Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1999-01-16
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) (BGBl. Nr. 527/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 340/1996) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Grenada 23. September 1998

Kambodscha 14. Jänner 1998

Libanon 23. Juli 1997

Palau 25. Juni 1996

Sao Tomé und Principe 5. Juli 1996

Tschad 17. Jänner 1997

Venezuela 23. Juli 1998

Vereinigtes Königreich 28. Jänner 1998

Erklärung gemäß Art. 90 des Protokolls I haben abgegeben:

Argentinien 11. Oktober 1996

Griechenland 4. Februar 1998

Laos, Demokratische

Volksrepublik 30. Jänner 1998

Paraguay 30. Jänner 1998

Tadschikistan 10. September 1997

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat das Vereinigte Königreich zum Protokoll I nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben;

a)

Das Vereinigte Königreich geht weiter davon aus, daß die durch das Protokoll I eingeführten Regeln dergestalt sind, daß sie ausschließlich auf konventionelle Waffen Anwendung finden und daß allfällige auf andere Waffengattungen anwendbaren anderen Regeln des Völkerrechts davon nicht berührt werden. Insbesondere haben die so eingeführten Regeln keine Auswirkung auf den Einsatz von Kernwaffen, die sie weder regeln noch verbieten.

b)

Das Vereinigte Königreich versteht den Ausdruck „feasible”, wie er im Protokoll verwendet wird, dahingehend, daß damit dasjenige bezeichnet wird, das unter Berücksichtigung aller zum jeweiligen Zeitpunkt herrschenden Umstände, einschließlich humanitärer und militärischer Überlegungen, durchführbar bzw. praktisch möglich ist.

c)

Militärische Befehlshaber und andere für die Planung von, Entscheidung über oder Durchführung von Angriffen verantwortliche Personen müssen Entscheidungen notwendigerweise auf Grund ihrer Einschätzung der Informationen aus all den Quellen treffen, die ihnen zum fraglichen Zeitpunkt zur in angemessener Weise Verfügung stehen.

d)

Betr.: Art. 1 Abs. 4 und Art. 96 Abs. 3

e)

Betr.: Art. 28 Abs. 2

f)

Betr.: Art. 35 Abs. 3 und Art. 55

g)

Betr.: Art. 44 Abs. 3

h)

Betr.: Art. 50

i)

Betr.: Art. 51 und 57

j)

Betr.: Art. 52

k)

Betr.: Art. 53

l)

Betr.: Art. 54 Abs. 2

m)

Betr.: Art. 51 bis 55

n)

Betr.: Art. 56 und 85 Abs. 3c

o)

Betr.: Art. 57 Abs. 2

p)

Betr.: Art. 70


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 279/1994

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 527/1982

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