(Übersetzung)Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1999-03-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Afghanistan III 114/2006 Albanien III 138/2002 Algerien III 138/2002 Andorra III 38/1999 Angola III 114/2006 Antigua/Barbuda III 138/2002 Äquatorialguinea III 38/1999 Argentinien III 138/2002 Äthiopien III 114/2006 Australien III 138/2002 Bahamas III 38/1999 Bangladesch III 138/2002 Barbados III 138/2002 Belarus III 114/2006 Belgien III 38/1999 Belize III 38/1999 Benin III 38/1999 Bhutan III 114/2006 Bolivien III 38/1999 Bosnien-Herzegowina III 38/1999 Botsuana III 138/2002 Brasilien III 138/2002 Brunei III 114/2006 Bulgarien III 38/1999 Burkina Faso III 38/1999 Burundi III 114/2006 Cabo Verde III 138/2002 Chile III 138/2002 Costa Rica III 138/2002 Côte d’Ivoire III 138/2002 Dänemark III 38/1999 Deutschland III 38/1999 Dominica III 138/2002 Dominikanische R III 138/2002 Dschibuti III 38/1999 Ecuador III 138/2002 El Salvador III 138/2002 Eritrea III 138/2002 Estland III 114/2006, III 132/2025 K Eswatini III 138/2002 Fidschi III 38/1999 Finnland III 121/2012, III 132/2025 K Frankreich III 38/1999 Gabun III 138/2002 Gambia III 114/2006 Ghana III 138/2002 Grenada III 38/1999 Griechenland III 114/2006 Guatemala III 138/2002 Guinea III 38/1999 Guinea-Bissau III 138/2002 Guyana III 114/2006 Haiti III 114/2006 Heiliger Stuhl III 38/1999 Honduras III 38/1999 Indonesien III 121/2012 Irak III 121/2012 Irland III 38/1999 Island III 138/2002 Italien III 138/2002 Jamaika III 38/1999 Japan III 38/1999 Jemen III 38/1999 Jordanien III 138/2002 Kambodscha III 138/2002 Kamerun III 114/2006 Kanada III 38/1999 Katar III 138/2002 Kenia III 138/2002 Kiribati III 138/2002 Kolumbien III 138/2002 Komoren III 114/2006 Kongo III 138/2002 Kongo/DR III 114/2006 Kroatien III 38/1999 Kuwait III 121/2012 Lesotho III 138/2002 Lettland III 114/2006, III 132/2025 K Liberia III 138/2002 Liechtenstein III 138/2002 Litauen III 114/2006, III 132/2025 K Luxemburg III 138/2002 Madagaskar III 138/2002 Malawi III 38/1999 Malaysia III 138/2002 Malediven III 138/2002 Mali III 38/1999 Malta III 138/2002 Marshallinseln III 132/2025 Mauretanien III 138/2002 Mauritius III 38/1999 Mexiko III 38/1999 Moldau III 138/2002 Monaco III 138/2002 Montenegro III 121/2012 Mosambik III 38/1999 Namibia III 38/1999 Nauru III 138/2002 Neuseeland III 38/1999, III 138/2002, III 114/2006 Nicaragua III 138/2002 Niederlande III 138/2002, III 75/2016 Niger III 138/2002 Nigeria III 138/2002 Nordmazedonien III 38/1999 Norwegen III 38/1999 Oman III 75/2016 Palästina III 6/2018 Palau III 121/2012 Panama III 38/1999 Papua-Neuguinea III 114/2006 Paraguay III 138/2002 Peru III 38/1999 Philippinen III 138/2002 Polen III 75/2016 Portugal III 138/2002 Ruanda III 138/2002 Rumänien III 138/2002 Salomonen III 138/2002 Sambia III 138/2002 Samoa III 38/1999 San Marino III 38/1999 São Tomé/Príncipe III 114/2006 Schweden III 138/2002 Schweiz III 38/1999 Senegal III 38/1999 Serbien-Montenegro III 114/2006 Seychellen III 138/2002 Sierra Leone III 138/2002 Simbabwe III 38/1999 Slowakei III 138/2002 Slowenien III 38/1999 Somalia III 121/2012 Spanien III 138/2002 Sri Lanka III 6/2018 St. Kitts/Nevis III 138/2002 St. Lucia III 138/2002 St. Vincent/Grenadinen III 138/2002 Südafrika III 38/1999 Sudan III 114/2006 Südsudan III 121/2012 Suriname III 114/2006 Tadschikistan III 138/2002 Tansania III 138/2002 Thailand III 138/2002 Timor-Leste III 114/2006 Togo III 138/2002 Tonga III 132/2025 Trinidad/Tobago III 38/1999 Tschad III 138/2002 Tschechische R III 138/2002 Tunesien III 138/2002 Türkei III 114/2006 Turkmenistan III 38/1999 Tuvalu III 121/2012 Uganda III 138/2002 Ukraine III 114/2006 Ungarn III 38/1999 Uruguay III 138/2002 Vanuatu III 114/2006 Venezuela III 138/2002 Vereinigtes Königreich III 38/1999, III 138/2002, III 114/2006 Zentralafrikanische R III 114/2006 *Zypern III 114/2006

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 75/2016)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Juni 1998 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit 1. März 1999 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommens ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:

Andorra, Äquatorialguinea, Bahamas, Belgien, Belize, Benin, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Burkina Faso, Dänemark, Deutschland, Dschibuti, Fidschi, Frankreich, Grenada, Guinea, Heiliger Stuhl, Honduras, Irland, Jamaika, Japan, Jemen, Kanada, Kroatien, Malawi, Mali, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Mosambik, Namibia, Niue, Norwegen, Panama, Peru, Samoa, San Marino, Schweiz, Senegal, Simbabwe, Slowenien, Südafrika, Trinidad und Tobago, Turkmenistan, Ungarn, Vereinigtes Königreich.

Erklärung Österreichs

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 18 des Übereinkommens, daß sie Artikel 1 Absatz 1 dieses Übereinkommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden wird.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen abgegeben:

Australien

Australien geht davon aus, dass im Zusammenhang mit Operationen, Übungen oder anderen militärischen Aktivitäten, die von den Vereinten Nationen genehmigt oder sonst in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht durchgeführt werden, die Teilnahme der australischen Streitkräfte oder von Einzelpersonen, die australische Staatsangehörigkeit besitzen oder in Australien ihren Aufenthalt haben, an solchen Operationen, Übungen oder anderen militärischen Aktivitäten, die in Verbindung mit den Streitkräften von Staaten durchgeführt werden, die keine Vertragsstaaten des Übereinkommens sind und an Aktivitäten teilnehmen, die nach dem Übereinkommen verboten sind, nicht per se als Verletzung des Übereinkommens betrachtet wird.

Australien geht davon aus, dass im Hinblick auf Art. 1 lit. a der Ausdruck „verwenden“ die tatsächliche physische Verlegung von Antipersonenminen bedeutet und einen indirekten oder zufälligen Nutzen aufgrund von Antipersonenminen, die von anderen Staaten oder Personen verlegt wurden, ausschließt. In Art. 1 lit. c wird von Australien das Wort „unterstützen“ so ausgelegt, dass damit die tatsächliche und direkte physische Teilnahme an einer gemäß dem Übereinkommen verbotenen Tätigkeit gemeint ist, nicht aber eine zulässige indirekte Unterstützung wie Sicherheitsleistungen für das mit solchen Aktivitäten befasste Personal eines Staates, der kein Vertragsstaat des Übereinkommens ist; das Wort „ermutigen“ so, dass damit die tatsächliche Aufforderung zur Durchführung einer nach dem Übereinkommen verbotenen Aktivität gemeint ist; und das Wort „veranlassen“ so, dass damit die aktive Verwendung von Drohungen oder Anreizen zur Durchführung einer gemäß dem Übereinkommen verbotenen Aktivität gemeint ist.

Betreffend Art. 2 Abs. 1 geht Australien davon aus, dass die Definition von „Antipersonenminen“ befehlgezündete Munitionsarten nicht einschließt.

Betreffend die Art. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1 lit. b und c geht Australien davon aus, dass der Ausdruck „Hoheitsgewalt oder Kontrolle“ sich auf das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates oder auf ein Gebiet bezieht, für welches dieser Staat auf Grund eines Mandates der Vereinten Nationen oder einer Vereinbarung mit einem anderen Staat rechtlich verantwortlich ist, und das Eigentum an bzw. physischen Besitz von Antipersonenminen, nicht jedoch auf die vorübergehende Besetzung von bzw. den Aufenthalt in ausländischen Gebieten, in denen Antipersonenminen von anderen Staaten oder Personen verlegt wurden.

Chile

Chile erklärt, dass es Art. 1 Abs. 1 dieses Übereinkommens vorläufig anwenden wird.

Kanada

Die Regierung Kanadas geht davon aus, daß im Zusammenhang mit Operationen, Übungen oder anderen militärischen Tätigkeiten, die mit Zustimmung der Vereinten Nationen oder in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht durchgeführt werden, die bloße Teilnahme der kanadischen Streitkräfte oder kanadischer Einzelpersonen an Operationen, Übungen oder anderen militärischen Tätigkeiten, die gemeinsam mit den Streitkräften von Staaten durchgeführt werden, die keine Vertragsstaaten des Übereinkommens sind und die Tätigkeiten vornehmen, die nach dem Übereinkommen verboten sind, für sich allein nicht als Unterstützung, Ermutigung oder Veranlassung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. c verstanden würde.

Mauritius

gemäß Art. 18 des Übereinkommens.

Montenegro

Montenegro geht davon aus, dass die reine Teilnahme der Streitkräfte von Montenegro oder ihrer Staatsangehörigen an der Planung oder der Ausführung von Einsätzen, Übungen oder anderen militärischen Tätigkeiten, wenn sie in Verbindung mit Streitkräften von Staaten, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, ausgeführt werden und gemäß dem Übereinkommen verbotene Tätigkeiten darstellen, in keinem Fall eine Unterstützung, Ermutigung oder Veranlassung im Sinne von Unterabsatz 1 lit. c des Übereinkommens bedeutet.

Niederlande

Die Niederlande haben am 21. Februar 2014 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.

Polen

Die Regierung der Republik Polen geht davon aus, dass die bloße Teilnahme an der Planung oder Ausführung von Operationen, Übungen oder anderer militärischer Tätigkeit durch die Streitkräfte oder durch einzelne Staatsangehörige Polens, die gemeinsam mit den Streitkräften von Staaten, die keine Vertragsstaaten des Übereinkommens sind und die Tätigkeiten vornehmen, die nach diesem Übereinkommen verboten sind, für sich allein keine Hilfeleistung, Ermutigung oder Veranlassung zu den in Art. 1 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens genannten Zwecken darstellt.

Schweden

Gemäß Art. 18 teilt Schweden mit, dass es Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens provisorisch anwendet.

Schweiz

gemäß Art. 18 des Übereinkommens.

Serbien und Montenegro

Serbien und Montenegro geht davon aus, dass die reine Teilnahme der Streitkräfte von Serbien und Montenegro oder ihrer Staatsangehörigen an der Planung oder der Ausführung von Einsätzen, Übungen oder anderen militärischen Tätigkeiten, wenn sie in Verbindung mit Streitkräften von Staaten, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, ausgeführt werden und gemäß dem Übereinkommen verbotene Tätigkeiten darstellen, in keinem Fall eine Unterstützung, Ermutigung oder Veranlassung im Sinne von Unterabsatz 1 lit. c des Übereinkommens bedeutet.

Südafrika

gemäß Art. 18 des Übereinkommens.

Tschechische Republik

Die Tschechische Republik geht davon aus, dass die bloße Teilnahme an der Planung oder Ausführung von Operationen, Übungen oder anderen militärischen Tätigkeiten durch die Streitkräfte der Tschechischen Republik oder durch einzelne Staatsangehörige der Tschechischen Republik, die gemeinsam mit den Streitkräften von Staaten, die keine Vertragsstaaten des Übereinkommens sind und die Tätigkeiten vornehmen, die nach diesem Übereinkommen verboten sind, für sich allein keine Hilfeleistung, Ermutigung oder Veranlassung zu den in Art. 1 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens genannten Zwecken darstellt.

Ungarn

gemäß Art. 18 des Übereinkommens.

Vereinigtes Königreich

Die Regierung des Vereinigten Königreichs geht davon aus, daß die bloße Teilnahme an der Planung oder Ausführung von Operationen, Übungen oder anderen militärischen Tätigkeiten durch die Streitkräfte oder durch einzelne Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die gemeinsam mit den Streitkräften von Staaten, die keine Vertragsstaaten des Übereinkommens sind und die Tätigkeiten vornehmen, die nach diesem Übereinkommen verboten sind, für sich allein keine Hilfeleistung, Ermutigung oder Veranlassung zu den in Art. 1 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens genannten Zwecken darstellt.

Das Vereinigte Königreich hat am 4. Dezember 2001 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Britisches Antarktis-Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Ducie und Oeno Inseln, Falklandinseln, Henderson, Caymaninseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und abhängige Gebiete, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln, Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern ausgedehnt.

Das Vereinigte Königreich hat am 3. April 2002 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Guernsey, Jersey und die Insel Man ausgedehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der Fassungen des Übereinkommens in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch zu erfolgen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Präambel

Die Vertragsstaaten –

ENTSCHLOSSEN, das Leiden und Sterben zu beenden, das durch Antipersonenminen verursacht wird, die jede Woche Hunderte von Menschen, überwiegend unschuldige, wehrlose Zivilpersonen und insbesondere Kinder, töten oder verstümmeln, die wirtschaftliche Entwicklung und den Wiederaufbau behindern, die Rückführung von Flüchtlingen und die Rückkehr von Binnenvertriebenen erschweren und noch Jahre nach ihrer Verlegung weitere schwerwiegende Folgen nach sich ziehen,

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, daß sie auf wirksame und aufeinander abgestimmte Weise ihr möglichstes beitragen, um sich der Herausforderung zu stellen, die auf der ganzen Welt verlegten Antipersonenminen zu räumen und deren Vernichtung sicherzustellen,

IN DEM WUNSCH, bei der Unterstützung der Fürsorge und Rehabilitation einschließlich der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung von Minenopfern ihr möglichstes zu tun,

IN DER ERKENNTNIS, daß ein vollständiges Verbot von Antipersonenminen auch eine wichtige vertrauensbildende Maßnahme darstellen würde,

ERFREUT über die Annahme des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und mit dem Aufruf, daß dieses Protokoll bald durch alle Staaten ratifiziert wird, die dies noch nicht getan haben,

SOWIE ERFREUT über die Resolution 51/45 S der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1996, in der alle Staaten eindringlich aufgefordert werden, mit Nachdruck den Abschluß eines wirksamen, rechtsverbindlichen internationalen Übereinkommens zum Zweck des Verbots des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen zu verfolgen,

ERFREUT FERNER über die Maßnahmen, die in den letzten Jahren sowohl einseitig als auch mehrseitig mit dem Ziel des Verbots, der Beschränkung oder der Aussetzung des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen ergriffen worden sind,

UNTER BETONUNG der Rolle des öffentlichen Gewissens bei der Förderung der Grundsätze der Menschlichkeit, erkennbar an dem Ruf nach einem vollständigen Verbot von Antipersonenminen, und in Anerkennung der diesbezüglichen Anstrengungen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, der Internationalen Kampagne gegen Landminen und zahlreicher anderer nichtstaatlicher Organisationen weltweit,

EINGEDENK der Erklärung von Ottawa vom 5. Oktober 1996 und der Erklärung von Brüssel vom 27. Juni 1997, in denen die Staatengemeinschaft eindringlich aufgefordert wird, ein rechtsverbindliches internationales Übereinkommen auszuhandeln, durch das der Einsatz, die Lagerung, die Herstellung und die Weitergabe von Antipersonenminen verboten werden,

DEM WUNSCH Nachdruck verleihend, alle Staaten für den Beitritt zu diesem Übereinkommen zu gewinnen, sowie entschlossen, in allen einschlägigen Gremien, darunter den Vereinten Nationen, der Abrüstungskonferenz, regionalen Organisationen und Gruppierungen sowie Überprüfungskonferenzen zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, nach besten Kräften auf seine weltweite Geltung hinzuwirken,

GESTÜTZT auf den Grundsatz des humanitären Völkerrechts, nach dem die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung haben, auf den Grundsatz, nach dem es verboten ist, in bewaffneten Konflikten Waffen, Geschosse und Materialien sowie Methoden der Kriegführung zu verwenden, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, und auf den Grundsatz, nach dem zwischen Zivilpersonen und Kombattanten unterschieden werden muß –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Allgemeine Verpflichtungen

(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals

a)

Antipersonenminen einzusetzen,

b)

Antipersonenminen zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten oder an irgend jemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben,

c)

irgend jemanden in irgendeiner Weise zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat auf Grund dieses Übereinkommens verboten sind.

(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle Antipersonenminen nach Maßgabe dieses Übereinkommens zu vernichten oder deren Vernichtung sicherzustellen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

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