Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 1 der Europawahlordnung - EuWO, BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/1998, wird verordnet:
§ 1. Die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament wird ausgeschrieben.
§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates wird als Wahltag der 13. Juni 1999 festgesetzt.
§ 3. Als Stichtag wird der 6. April 1999 bestimmt.
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