Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Einsetzung eines Beirates für Fragen der Wahrung der Menschenrechte (Menschenrechtsbeirat-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-07-01
Status Aufgehoben · 1999-10-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, wird verordnet:

Einsetzung des Beirates

§ 1. Beim Bundesministerium für Inneres wird ein „Beirat für Fragen der Wahrung der Menschenrechte'' („Menschenrechtsbeirat'', im folgenden „Beirat'' genannt) eingesetzt.

Aufgaben

§ 2. (1) Dem Beirat obliegt in Fragen der Wahrung der Menschenrechte durch die Sicherheitsexekutive

1.

die Beratung des Bundesministers für Inneres und

2.

die begleitende Überprüfung der Vollziehung.

(2) Hiezu

1.

beobachtet der Beirat die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden und der Angehörigen der diesen beigegebenen Wachkörper unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte;

2.

evaluiert der Beirat strukturelle Gegebenheiten der Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitsexekutive unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte;

3.

überprüft der Beirat insbesondere über Ersuchen des Bundesministers für Inneres - unbeschadet der Tätigkeit der Staatsanwaltschaften und Strafgerichte sowie der Behörden der Dienstaufsicht - gegen die Sicherheitsexekutive erhobene Vorwürfe unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte;

4.

äußert sich der Beirat über Ersuchen des Bundesministers für Inneres zu den Möglichkeiten besserer Wahrung der Menschenrechte durch die Sicherheitsexekutive in bestimmten Bereichen der Vollziehung.

(3) Über seine Wahrnehmungen nach Abs. 2 Z 1 und 2 erstattet der Beirat dem Bundesminister für Inneres jährlich, über Maßnahmen zur Erfüllung eines Ersuchens nach Abs. 2 Z 3 jedoch unverzüglich nach Abschluß der Überprüfung Bericht. In diesen Berichten hat der Beirat Empfehlungen darüber auszusprechen, wie die Sicherheitsexekutive die Menschenrechte bei der Erfüllung einzelner, konkret bezeichneter Aufgaben besser wahren kann.

(4) Der Bundesminister für Inneres veröffentlicht Empfehlungen, die der Beirat im Zusammenhang mit einer Überprüfung gemäß Abs. 2 Z 3 erstattet hat, samt deren Begründung. Sonstige Empfehlungen sowie eine Darstellung der in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen nimmt der Bundesminister für Inneres in den Sicherheitsbericht (§ 93 SPG) auf. Qualifizierte Mindermeinungen werden jeweils zusammen mit den Empfehlungen veröffentlicht.

Zusammensetzung des Beirates, Bestellung und Abberufung seiner

Mitglieder

§ 3. (1) Dem Beirat gehören elf Mitglieder an. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus und werden mit deren Zustimmung vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt. Die Funktion endet durch Ablauf der Funktionsperiode, durch Abberufung seitens des Bundesministers für Inneres oder durch Verzicht oder Tod des Mitglieds.

(2) Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und den Vertreter oder die Vertreterin des oder der Vorsitzenden bestellt der Bundesminister für Inneres aus dem Kreis jener unabhängigen Persönlichkeiten, die der Wahrung der Menschenrechte besonders verpflichtet sind. Für je ein Mitglied und Ersatzmitglied kommt dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Justiz, für je ein Mitglied und Ersatzmitglied kommt jeweils einer von fünf vom Bundesminister für Inneres bestimmten privaten gemeinnützigen Einrichtungen, die sich der Wahrung der Menschenrechte widmen, das Vorschlagsrecht zu; die Abberufung dieser Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt schriftlich und begründet.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates sowie Menschen, die zufolge § 6 Abs. 3 vom Beirat zugezogen werden, unterliegen im Hinblick auf Wahrnehmungen in dieser Funktion der Wahrung des Amtsgeheimnisses.

Ressourcen

§ 4. (1) Zur Bewältigung der Aufgaben stellt der Bundesminister für Inneres die erforderlichen Mittel zur Verfügung.

(2) Der Beirat erstattet dem Bundesminister rechtzeitig - erstmals für das Jahr 2000 - einen Bericht über die künftig erforderlichen Mittel; hiebei gibt er jeweils für einen Zeitraum von weiteren zwei Jahren auch eine Budgetvorschau.

(3) Kann der Beirat Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 oder 4 mit den bei Einlangen des Ersuchens jeweils zur Verfügung stehenden Mittel nicht erfüllen, so hat er hierüber dem Bundesminister für Inneres unter Nennung der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel unverzüglich Bericht zu erstatten.

Einberufung, Leitung und Ablauf der Sitzungen

§ 5. (1) Die oder der Vorsitzende oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des oder der Vorsitzenden (im folgenden „Vorsitz'') beruft den Beirat zumindest zu einer Sitzung pro Quartal ein; er hat den Beirat unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies fünf Mitglieder verlangen. Die Einladung zur Sitzung ergeht schriftlich und hat den Vorschlag einer Tagesordnung zu enthalten.

(2) Der Vorsitz eröffnet und leitet die Sitzungen. Zu Beginn jeder Sitzung ist die Tagesordnung zu beschließen.

Willensbildung

§ 6. (1) Der Beirat faßt Beschlüsse in Gegenwart des Vorsitzes und von mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.

(2) Soll der Beirat eine Empfehlung beschließen, so kann jedes Mitglied hiefür einen Vorschlag erstatten. Qualifizierte Mindermeinungen bedürfen der Zustimmung von mindestens einem Drittel der abgegebenen Stimmen.

(3) Sofern die Erfüllung eines Ersuchens gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 dies erforderlich macht und die Wahrung der Amtsverschwiegenheit gewährleistet scheint, kann der Beirat für die Beratung dieser Angelegenheit bestimmte Persönlichkeiten, Vertreter bestimmter Organisationen oder Angehörige der Personalvertretung zur Teilnahme beiziehen. Die Möglichkeit der Heranziehung von Experten bei der Erfüllung anderer Angelegenheiten bleibt unberührt.

Protokolle

§ 7. Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirates sind Resümeeprotokolle zu erstellen. Von der überwiegenden Meinung abweichende Auffassungen bei Abstimmungen sind schriftlich festzuhalten.

Besuche

§ 8. (1) Zur Erfüllung einer Aufgabe gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 kann der Beirat beschließen, die Überprüfung auch vor Ort vorzunehmen. Der Bundesminister für Inneres hat durch Weisung sicherzustellen, daß der Beirat bei dieser Tätigkeit unterstützt wird, er Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen erhält und ihm die gewünschten Auskünfte erteilt werden.

(2) Für die begleitende Überprüfung der Vollziehung kann der Beirat beschließen, jeden Ort der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Sicherheitsexekutive zu besuchen. Der Bundesminister für Inneres hat durch Weisung sicherzustellen, daß der Beirat bei dieser Tätigkeit unterstützt wird.

(3) Der Beirat führt Überprüfungen gemäß Abs. 1 oder 2 durch eine Delegation durch, die aus vom Beirat bestimmten und nicht vertretbaren Mitgliedern, Ersatzmitgliedern sowie aus allenfalls vom Beirat bestimmten Experten besteht. Über die Durchführung eines Besuches und dessen Ergebnis hat die Delegation den Beirat unverzüglich zu informieren.

(4) Der Bundesminister für Inneres trägt dafür Sorge, daß der Bericht des Beirates über die Wahrnehmung einer Überprüfung gemäß Abs. 1 oder 2 den von den überprüften Vorwürfen betroffenen Beamten in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht wird.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.