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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt, festgelegt werden

Geltender Text a fecha 1999-06-30

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, wird verordnet:

§ 1. Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung zukommt, sind im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft sämtliche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppe 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1, sofern sie nicht mittels Dienstvertrags gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948 in der jeweils geltenden Fassung, besetzt werden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.