Bundesgesetz zur Bereinigung der vor 1946 kundgemachten einfachen Bundesgesetze und Verordnungen (Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz - 1. BRBG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2000-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Abkürzung

1.

BRBG

Abkürzung

1.

BRBG

§ 1. Alle auf der Stufe von einfachen Gesetzen oder Verordnungen stehenden Rechtsvorschriften des Bundes, die vor dem 1. Jänner 1946 kundgemacht wurden und noch als Bundesrecht in Geltung stehen, treten, sofern sie nicht im Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

Abkürzung

1.

BRBG

§ 2. Die von Österreich abgeschlossenen Staatsverträge werden durch dieses Bundesgesetz in ihrer Geltung nicht berührt.

Abkürzung

1.

BRBG

§ 3. (1) Eine Rechtsvorschrift im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt die Erstfassung einer Norm samt allen zugehörigen Novellen. Tritt eine Rechtsvorschrift auf Grund des § 1 außer Kraft, so bewirkt dies daher auch das Außerkrafttreten aller Novellen, einschließlich solcher, die nach dem 31. Dezember 1945 kundgemacht wurden.

(2) Als Rechtsvorschriften des Bundes im Sinne des § 1 gelten auch sämtliche in mittelbarer Bundesverwaltung ergangenen Verordnungen.

§ 4. (1) Die im Anhang angeführten Rechtsvorschriften bleiben in ihrer am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter aufrecht.

(2) Wird die Geltungsdauer einer Rechtsvorschrift im Anhang beschränkt, so tritt diese Vorschrift, falls sie nicht bereits früher aufgehoben wird, spätestens mit dem im Anhang genannten Zeitpunkt außer Kraft.

(3) Unter § 1 fallende Rechtsvorschriften, die in der Folge wiederverlautbart wurden, gelten ab dem Tag der Kundmachung ihrer Wiederverlautbarung als Bundesgesetz in der durch die Wiederverlautbarung bewirkten Fassung. Bei mehrfach wiederverlautbarten Rechtsvorschriften ist die zeitlich letzte Wiederverlautbarung maßgebend.

Abkürzung

1.

BRBG

§ 4. (1) Die im Anhang angeführten Rechtsvorschriften bleiben in ihrer am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter aufrecht.

(2) Wird die Geltungsdauer einer Rechtsvorschrift im Anhang beschränkt, so tritt diese Vorschrift, falls sie nicht bereits früher aufgehoben wird, spätestens mit dem im Anhang genannten Zeitpunkt außer Kraft.

(3) Im Anhang angeführte Rechtsvorschriften, die vom 1. Jänner 1946 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 wiederverlautbart worden sind, gelten mit dem der Herausgabe der – bei mehrfacher Wiederverlautbarung der zeitlich letzten – Wiederverlautbarung folgenden Tag (§ 6 des Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/1947; Art. 49a Abs. 3 B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 350/1981) als Bundesgesetz mit dem wiederverlautbarten Text.

Abkürzung

1.

BRBG

§ 5. (1) Die Aufhebung von Rechtsvorschriften durch § 1 bewirkt, daß diese Vorschriften nur mehr auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich vor dem 1. Jänner 2000 ereignet haben.

(2) Die Aufhebung einer Rechtsvorschrift durch § 1 steht allerdings ihrer weiteren Anwendung auf Fälle, die sich nach dem 31. Dezember 1999 ereignen, insoweit nicht entgegen, als die Anwendung durch eine im Ereignungszeitpunkt geltende Rechtsvorschrift angeordnet ist.

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Abkürzung

1.

BRBG

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Anhang

Liste der Rechtsvorschriften im Sinne der §§ 1 bis 3, die nach dem

```

31.

Dezember 1999 in der in § 4 festgelegten Fassung weitergelten:

```

```

```

Fundstelle der Außer-

Systematische Erstfassung krafttreten

Gliederung: bzw. der zuletzt Titel spätestens

Indexzahl *1) wiederverlaut- mit

barten Fassung folgendem

Datum

```

```

*1) Entspricht der systematischen Ordnungszahl für Eintragungen in dem vom Bundeskanzleramt herausgegebenen jährlichen INDEX, Systematisches Verzeichnis des geltenden Bundesrechts; eine Übersicht über die systematische Gliederung des Bundesrechts ist aus den Suchhilfen (Teil 1) in diesem Anhang ersichtlich.

```

```

10.01.01/001 BGBl. Nr. 49/1921 Entschließung des -

Bundespräsidenten

vom 31. Dezember

1920, womit die

Bundesregierung und

die zuständigen

Mitglieder der

Bundesregierung zum

Abschluß bestimmter

Kategorien von

Staatsverträgen

ermächtigt werden.

```

```

10.01.01/003 BGBl. Nr. 168/1930 Entschließung des -

Bundespräsidenten

vom 14. Mai 1930,

betreffend die

Übertragung des

Rechtes zur

Ernennung von

Bundeslehrern.

```

```

10.05.02 BGBl. Nr. 330/1983 Bundesgesetz über -

Unvereinbarkeiten

für oberste Organe

und sonstige

öffentliche

Funktionäre (Unver-

einbarkeitsgesetz

1983). (WV)

```

```

10.07.01 BGBl. Nr. 85/1953 Verfassungsge- -

richtshofgesetz -

VerfGG 1953. (WV)

```

```

10.07.03 BGBl. Nr. 10/1985 Verwaltungsge- -

richtshofgesetz

1985 - VwGG. (WV)

```

```

10.11.03 BGBl. Nr. 233/1951 Vereinsgesetz 1951. -

(WV)

```

```

10.11.04 BGBl. Nr. 98/1953 Versammlungsgesetz -

```

1953.

(WV)

```

```

```

10.16.02/001 StGBl. Nr. 237/1919 Vollzugsanweisung -

des Staatsamtes für

Inneres und

Unterricht und des

Staatsamtes für

Justiz, im

Einvernehmen mit

den beteiligten

Staatsämtern vom

```

18.

April 1919,

```

über die Aufhebung

des Adels und

gewisser Titel und

Würden.

```

```

12.02.01a BGBl. II Nr. Bundesgesetz vom -

129/1934 12. Juli 1934,

betreffend die

Freiheit der Bank

für Internationalen

Zahlungsausgleich

in Basel von

Zwangsmaßnahmen.

```

```

14.01.01 StGBl. Nr. 172/1945 Gesetz vom -

```

12.

September 1945

```

über die

Finanzprokuratur in

Wien

(Prokuraturgesetz).

```

```

14.01.01/001 StGBl. Nr. 183/1945 Verordnung der -

Staatskanzlei im

Einvernehmen mit den

beteiligten

Staatsämtern vom

```

27.

September 1945

```

über das Verhältnis

der

Finanzprokuratur in

Wien zu den von ihr

zu vertretenden und

zu beratenden

Rechtsträgern

(Prokuraturs-

verordnung).

```

```

14.01.01a RGBl. Nr. 268/1860 Verordnung des -

Staatsministeriums

vom 8. December

1860, wirksam für

Böhmen, Galizien

und die Bukowina,

Niederösterreich,

Oberösterreich,

Salzburg,

Steiermark,

Kärnthen, Krain,

das Küstenland,

Mähren, Schlesien,

Tirol mit

Vorarlberg, dann

für das

lombardisch-

venetianische

Königreich, womit

die, mit

allerhöchster

Entschließung vom

```

6.

October 1860

```

genehmigten

Grundzüge für die

Organisirung des

Staatsbaudienstes

kundgemacht werden.

```

```

14.02.01 RGBl. Nr. 10/1853 Verordnung der -

Minister des

Inneren, der Justiz

und der Finanzen

vom 19. Jänner

1853, womit die

allerhöchsten

Entschließungen

über die

Einrichtung und

Amtswirksamkeit der

Bezirksämter,

Kreisbehörden und

Statthaltereien,

über die

Einrichtung der

Gerichtsstellen und

das Schema der

systemisirten

Gehalte und

Diätenclassen,

sowie über die

Ausführung der

Organisirung für

die Kronländer

Österreich ob und

unter der Enns,

Böhmen, Mähren,

Schlesien, Galizien

und Lodomerien mit

Krakau, Bukowina,

Salzburg, Tirol mit

Vorarlberg,

Steiermark,

Kärnthen, Krain,

Görz, Gradiska, und

Istrien mit Triest,

Dalmatien, Kroatien

und Slavonien,

Siebenbürgen, die

serbische

Wojwodschaft mit

dem Banate,

kundgemacht werden.

```

```

14.02.01a RGBl. Nr. 62/1873 Gesetz vom -

```

26.

April 1873,

```

betreffend den

Vorgang bei

Aenderungen in den

Sprengeln der

Gerichthöfe

```

1.

Instanz.

```

```

```

14.02.02 RGBl. Nr. 217/1896 Gesetz vom -

```

27.

November 1896,

```

womit Vorschriften

über die Besetzung,

innere Einrichtung

und

Geschäftsordnung

der Gerichte

erlassen werden

(Gerichtsorganisa-

tionsgesetz).

```

```

14.02.02/002 RGBl. Nr. 129/1897 Verordnung der -

Minister der

Justiz und des

Handels vom 1. Juni

1897, über die

Ernennung der

fachmännischen

Laienrichter aus

dem Handelsstande

und aus dem Kreise

der Schiffahrts-

kundigen.

```

```

14.02.04 RGBl. Nr. 372/1915 Kaiserliche -

Verordnung vom

```

14.

Dezember 1915

```

über die Abfassung

und Unterfertigung

von gerichtlichen

Entscheidungen in

Zivil- und

Strafsachen und von

Protokollen bei

dauernder

Verhinderung des

Richters oder des

Schriftführers.

```

```

14.02.08 BGBl. Nr. 222/1929 Bundesgesetz vom -

```

2.

Juli 1929 über

```

Änderungen des

gerichtlichen

Verfahrens (Sechste

Gerichtsentlas-

tungsnovelle).

```

```

14.02.09 BGBl. Nr. 346/1933 Verordnung der -

Bundesregierung vom

```

26.

Juli 1933 über

```

Änderungen der

Gerichtsverfassung

und des

gerichtlichen

Verfahrens (Achte

Gerichtsentlas-

tungsnovelle).

```

```

14.02.12 StGBl. Nr. 47/1945 Gesetz vom 3. Juli -

1945 über die

Wiederherstellung

der

österreichischen

Gerichtsorganisa-

tion (Gerichtsorga-

nisationsgesetz

1945 - GOG. 1945).

```

```

15.01.03/001 RGBl. Nr. 250/1853 Verordnung der -

Minister des

Innern, der Justiz,

und der Finanzen

vom 25. November

1853, betreffend

die politische und

gerichtliche

Organisierung des

Erzherzogthumes

Oesterreich ob der

Enns.

```

```

15.01.08 StGBl. Nr. 94/1945 Gesetz vom 20. Juli 31. 12. 2009

1945 über die

Überleitung der

Verwaltungs- und

Justizeinrichtungen

des Deutschen

Reiches in die

Rechtsordnung der

Republik Österreich

(Behörden-Überlei-

tungsgesetz -

Behörden-üG.).

```

```

18.01.04 BGBl. Nr. 201/1985 Bundesgesetz über -

Verlautbarungen in

der „Wiener

Zeitung'' (Verlaut-

barungsgesetz 1985

- VerlautbG). (WV)

```

```

20.01.01 JGS Nr. 946/1811 Patent vom 1ten -

Junius 1811.

(Betrifft:

Allgemeines

bürgerliches

Gesetzbuch - ABGB)

```

```

20.02.02 dRGBl. I S 807/1938 Gesetz zur -

Vereinheitlichung

des Rechts der

Eheschließung und

der Ehescheidung im

Lande Österreich

und im übrigen

Reichsgebiet. Vom

```

6.

Juli 1938.

```

```

```

20.02.02a dRGBl. I S 923/1938 Verordnung zur -

Durchführung und

Ergänzung des

Gesetzes zur

Vereinheitlichung

des Rechts der

Eheschließung und

der Ehescheidung im

Lande Österreich

und im übrigen

Reichsgebiet

(Ehegesetz). Vom

```

27.

Juli 1938.

```

```

```

20.02.02b dRGBl. I S 654/1941 Verordnung zur -

Durchführung und

Ergänzung des

Ehegesetzes und zur

Vereinheitlichung

des internationalen

Familienrechts

(Vierte Durchfüh-

rungsverordnung zum

Ehegesetz -

```

4.

DVOEheG). Vom

```

```

25.

Oktober 1941.

```

```

```

20.02.03 dRGBl. I S 80/1943 V vom 6. Februar -

1943 über die

Angleichung

familienrechtlicher

Vorschriften.

```

```

20.04.10 GVBlTirVbg. Nr. Gesetz vom 12. Juni -

47/1900 1900 betreffend die

besonderen

Rechtsverhältnisse

geschlossener Höfe,

wirksam für die

gefürstete

Grafschaft Tirol.

```

```

20.06.01 BGBl. Nr. 271/1949 Wuchergesetz 1949. -

(WV)

```

```

20.07.01 dRGBl. S 207/1871 Gesetz, betreffend -

die Verbindlichkeit

zum Schadenersatz

für die bei dem

Betriebe von

Eisenbahnen,

Bergwerken usw.

herbeigeführten

Tödtungen und

Körperverletzungen.

Vom 7. Juni 1871.

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