Bundesgesetz zur Bereinigung der vor 1946 kundgemachten einfachen Bundesgesetze und Verordnungen (Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz - 1. BRBG)
Abkürzung
BRBG
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§ 1. Alle auf der Stufe von einfachen Gesetzen oder Verordnungen stehenden Rechtsvorschriften des Bundes, die vor dem 1. Jänner 1946 kundgemacht wurden und noch als Bundesrecht in Geltung stehen, treten, sofern sie nicht im Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
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§ 2. Die von Österreich abgeschlossenen Staatsverträge werden durch dieses Bundesgesetz in ihrer Geltung nicht berührt.
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§ 3. (1) Eine Rechtsvorschrift im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt die Erstfassung einer Norm samt allen zugehörigen Novellen. Tritt eine Rechtsvorschrift auf Grund des § 1 außer Kraft, so bewirkt dies daher auch das Außerkrafttreten aller Novellen, einschließlich solcher, die nach dem 31. Dezember 1945 kundgemacht wurden.
(2) Als Rechtsvorschriften des Bundes im Sinne des § 1 gelten auch sämtliche in mittelbarer Bundesverwaltung ergangenen Verordnungen.
§ 4. (1) Die im Anhang angeführten Rechtsvorschriften bleiben in ihrer am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter aufrecht.
(2) Wird die Geltungsdauer einer Rechtsvorschrift im Anhang beschränkt, so tritt diese Vorschrift, falls sie nicht bereits früher aufgehoben wird, spätestens mit dem im Anhang genannten Zeitpunkt außer Kraft.
(3) Unter § 1 fallende Rechtsvorschriften, die in der Folge wiederverlautbart wurden, gelten ab dem Tag der Kundmachung ihrer Wiederverlautbarung als Bundesgesetz in der durch die Wiederverlautbarung bewirkten Fassung. Bei mehrfach wiederverlautbarten Rechtsvorschriften ist die zeitlich letzte Wiederverlautbarung maßgebend.
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§ 4. (1) Die im Anhang angeführten Rechtsvorschriften bleiben in ihrer am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter aufrecht.
(2) Wird die Geltungsdauer einer Rechtsvorschrift im Anhang beschränkt, so tritt diese Vorschrift, falls sie nicht bereits früher aufgehoben wird, spätestens mit dem im Anhang genannten Zeitpunkt außer Kraft.
(3) Im Anhang angeführte Rechtsvorschriften, die vom 1. Jänner 1946 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 wiederverlautbart worden sind, gelten mit dem der Herausgabe der – bei mehrfacher Wiederverlautbarung der zeitlich letzten – Wiederverlautbarung folgenden Tag (§ 6 des Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/1947; Art. 49a Abs. 3 B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 350/1981) als Bundesgesetz mit dem wiederverlautbarten Text.
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§ 5. (1) Die Aufhebung von Rechtsvorschriften durch § 1 bewirkt, daß diese Vorschriften nur mehr auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich vor dem 1. Jänner 2000 ereignet haben.
(2) Die Aufhebung einer Rechtsvorschrift durch § 1 steht allerdings ihrer weiteren Anwendung auf Fälle, die sich nach dem 31. Dezember 1999 ereignen, insoweit nicht entgegen, als die Anwendung durch eine im Ereignungszeitpunkt geltende Rechtsvorschrift angeordnet ist.
§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
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§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Anhang
Liste der Rechtsvorschriften im Sinne der §§ 1 bis 3, die nach dem
```
Dezember 1999 in der in § 4 festgelegten Fassung weitergelten:
```
```
```
Fundstelle der Außer-
Systematische Erstfassung krafttreten
Gliederung: bzw. der zuletzt Titel spätestens
Indexzahl *1) wiederverlaut- mit
barten Fassung folgendem
Datum
```
```
*1) Entspricht der systematischen Ordnungszahl für Eintragungen in dem vom Bundeskanzleramt herausgegebenen jährlichen INDEX, Systematisches Verzeichnis des geltenden Bundesrechts; eine Übersicht über die systematische Gliederung des Bundesrechts ist aus den Suchhilfen (Teil 1) in diesem Anhang ersichtlich.
```
```
10.01.01/001 BGBl. Nr. 49/1921 Entschließung des -
Bundespräsidenten
vom 31. Dezember
1920, womit die
Bundesregierung und
die zuständigen
Mitglieder der
Bundesregierung zum
Abschluß bestimmter
Kategorien von
Staatsverträgen
ermächtigt werden.
```
```
10.01.01/003 BGBl. Nr. 168/1930 Entschließung des -
Bundespräsidenten
vom 14. Mai 1930,
betreffend die
Übertragung des
Rechtes zur
Ernennung von
Bundeslehrern.
```
```
10.05.02 BGBl. Nr. 330/1983 Bundesgesetz über -
Unvereinbarkeiten
für oberste Organe
und sonstige
öffentliche
Funktionäre (Unver-
einbarkeitsgesetz
1983). (WV)
```
```
10.07.01 BGBl. Nr. 85/1953 Verfassungsge- -
richtshofgesetz -
VerfGG 1953. (WV)
```
```
10.07.03 BGBl. Nr. 10/1985 Verwaltungsge- -
richtshofgesetz
1985 - VwGG. (WV)
```
```
10.11.03 BGBl. Nr. 233/1951 Vereinsgesetz 1951. -
(WV)
```
```
10.11.04 BGBl. Nr. 98/1953 Versammlungsgesetz -
```
(WV)
```
```
```
10.16.02/001 StGBl. Nr. 237/1919 Vollzugsanweisung -
des Staatsamtes für
Inneres und
Unterricht und des
Staatsamtes für
Justiz, im
Einvernehmen mit
den beteiligten
Staatsämtern vom
```
April 1919,
```
über die Aufhebung
des Adels und
gewisser Titel und
Würden.
```
```
12.02.01a BGBl. II Nr. Bundesgesetz vom -
129/1934 12. Juli 1934,
betreffend die
Freiheit der Bank
für Internationalen
Zahlungsausgleich
in Basel von
Zwangsmaßnahmen.
```
```
14.01.01 StGBl. Nr. 172/1945 Gesetz vom -
```
September 1945
```
über die
Finanzprokuratur in
Wien
(Prokuraturgesetz).
```
```
14.01.01/001 StGBl. Nr. 183/1945 Verordnung der -
Staatskanzlei im
Einvernehmen mit den
beteiligten
Staatsämtern vom
```
September 1945
```
über das Verhältnis
der
Finanzprokuratur in
Wien zu den von ihr
zu vertretenden und
zu beratenden
Rechtsträgern
(Prokuraturs-
verordnung).
```
```
14.01.01a RGBl. Nr. 268/1860 Verordnung des -
Staatsministeriums
vom 8. December
1860, wirksam für
Böhmen, Galizien
und die Bukowina,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Kärnthen, Krain,
das Küstenland,
Mähren, Schlesien,
Tirol mit
Vorarlberg, dann
für das
lombardisch-
venetianische
Königreich, womit
die, mit
allerhöchster
Entschließung vom
```
October 1860
```
genehmigten
Grundzüge für die
Organisirung des
Staatsbaudienstes
kundgemacht werden.
```
```
14.02.01 RGBl. Nr. 10/1853 Verordnung der -
Minister des
Inneren, der Justiz
und der Finanzen
vom 19. Jänner
1853, womit die
allerhöchsten
Entschließungen
über die
Einrichtung und
Amtswirksamkeit der
Bezirksämter,
Kreisbehörden und
Statthaltereien,
über die
Einrichtung der
Gerichtsstellen und
das Schema der
systemisirten
Gehalte und
Diätenclassen,
sowie über die
Ausführung der
Organisirung für
die Kronländer
Österreich ob und
unter der Enns,
Böhmen, Mähren,
Schlesien, Galizien
und Lodomerien mit
Krakau, Bukowina,
Salzburg, Tirol mit
Vorarlberg,
Steiermark,
Kärnthen, Krain,
Görz, Gradiska, und
Istrien mit Triest,
Dalmatien, Kroatien
und Slavonien,
Siebenbürgen, die
serbische
Wojwodschaft mit
dem Banate,
kundgemacht werden.
```
```
14.02.01a RGBl. Nr. 62/1873 Gesetz vom -
```
April 1873,
```
betreffend den
Vorgang bei
Aenderungen in den
Sprengeln der
Gerichthöfe
```
Instanz.
```
```
```
14.02.02 RGBl. Nr. 217/1896 Gesetz vom -
```
November 1896,
```
womit Vorschriften
über die Besetzung,
innere Einrichtung
und
Geschäftsordnung
der Gerichte
erlassen werden
(Gerichtsorganisa-
tionsgesetz).
```
```
14.02.02/002 RGBl. Nr. 129/1897 Verordnung der -
Minister der
Justiz und des
Handels vom 1. Juni
1897, über die
Ernennung der
fachmännischen
Laienrichter aus
dem Handelsstande
und aus dem Kreise
der Schiffahrts-
kundigen.
```
```
14.02.04 RGBl. Nr. 372/1915 Kaiserliche -
Verordnung vom
```
Dezember 1915
```
über die Abfassung
und Unterfertigung
von gerichtlichen
Entscheidungen in
Zivil- und
Strafsachen und von
Protokollen bei
dauernder
Verhinderung des
Richters oder des
Schriftführers.
```
```
14.02.08 BGBl. Nr. 222/1929 Bundesgesetz vom -
```
Juli 1929 über
```
Änderungen des
gerichtlichen
Verfahrens (Sechste
Gerichtsentlas-
tungsnovelle).
```
```
14.02.09 BGBl. Nr. 346/1933 Verordnung der -
Bundesregierung vom
```
Juli 1933 über
```
Änderungen der
Gerichtsverfassung
und des
gerichtlichen
Verfahrens (Achte
Gerichtsentlas-
tungsnovelle).
```
```
14.02.12 StGBl. Nr. 47/1945 Gesetz vom 3. Juli -
1945 über die
Wiederherstellung
der
österreichischen
Gerichtsorganisa-
tion (Gerichtsorga-
nisationsgesetz
1945 - GOG. 1945).
```
```
15.01.03/001 RGBl. Nr. 250/1853 Verordnung der -
Minister des
Innern, der Justiz,
und der Finanzen
vom 25. November
1853, betreffend
die politische und
gerichtliche
Organisierung des
Erzherzogthumes
Oesterreich ob der
Enns.
```
```
15.01.08 StGBl. Nr. 94/1945 Gesetz vom 20. Juli 31. 12. 2009
1945 über die
Überleitung der
Verwaltungs- und
Justizeinrichtungen
des Deutschen
Reiches in die
Rechtsordnung der
Republik Österreich
(Behörden-Überlei-
tungsgesetz -
Behörden-üG.).
```
```
18.01.04 BGBl. Nr. 201/1985 Bundesgesetz über -
Verlautbarungen in
der „Wiener
Zeitung'' (Verlaut-
barungsgesetz 1985
- VerlautbG). (WV)
```
```
20.01.01 JGS Nr. 946/1811 Patent vom 1ten -
Junius 1811.
(Betrifft:
Allgemeines
bürgerliches
Gesetzbuch - ABGB)
```
```
20.02.02 dRGBl. I S 807/1938 Gesetz zur -
Vereinheitlichung
des Rechts der
Eheschließung und
der Ehescheidung im
Lande Österreich
und im übrigen
Reichsgebiet. Vom
```
Juli 1938.
```
```
```
20.02.02a dRGBl. I S 923/1938 Verordnung zur -
Durchführung und
Ergänzung des
Gesetzes zur
Vereinheitlichung
des Rechts der
Eheschließung und
der Ehescheidung im
Lande Österreich
und im übrigen
Reichsgebiet
(Ehegesetz). Vom
```
Juli 1938.
```
```
```
20.02.02b dRGBl. I S 654/1941 Verordnung zur -
Durchführung und
Ergänzung des
Ehegesetzes und zur
Vereinheitlichung
des internationalen
Familienrechts
(Vierte Durchfüh-
rungsverordnung zum
Ehegesetz -
```
DVOEheG). Vom
```
```
Oktober 1941.
```
```
```
20.02.03 dRGBl. I S 80/1943 V vom 6. Februar -
1943 über die
Angleichung
familienrechtlicher
Vorschriften.
```
```
20.04.10 GVBlTirVbg. Nr. Gesetz vom 12. Juni -
47/1900 1900 betreffend die
besonderen
Rechtsverhältnisse
geschlossener Höfe,
wirksam für die
gefürstete
Grafschaft Tirol.
```
```
20.06.01 BGBl. Nr. 271/1949 Wuchergesetz 1949. -
(WV)
```
```
20.07.01 dRGBl. S 207/1871 Gesetz, betreffend -
die Verbindlichkeit
zum Schadenersatz
für die bei dem
Betriebe von
Eisenbahnen,
Bergwerken usw.
herbeigeführten
Tödtungen und
Körperverletzungen.
Vom 7. Juni 1871.
⋯
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