Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
§ 14. (1) Beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ist ein Datenschutzrat eingerichtet. Dieser nimmt zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz Stellung, fördert die einheitliche Fortentwicklung des Datenschutzes und berät die Bundesregierung in rechtspolitischer Hinsicht bei datenschutzrechtlich relevanten Vorhaben.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 1
kann der Datenschutzrat Empfehlungen in datenschutzrechtlicher Hinsicht an die Bundesregierung und die Bundesminister richten;
kann der Datenschutzrat Gutachten erstellen oder in Auftrag geben;
ist dem Datenschutzrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen der Bundesministerien, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind, sowie zu Verordnungen im Vollzugsbereich des Bundes, die wesentliche Fragen des Datenschutzes betreffen, zu geben;
hat der Datenschutzrat das Recht, von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs Auskünfte und Berichte zu verlangen, soweit dies zur datenschutzrechtlichen Beurteilung von Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen auf den Datenschutz in Österreich notwendig ist;
kann der Datenschutzrat seine Beobachtungen, Bedenken und Anregungen veröffentlichen und den Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs zur Kenntnis bringen.
(3) Abs. 2 Z 3 und 4 gilt nicht, soweit innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften betroffen sind.
Abkürzung
DSG
Hauptstück
Organe
Abschnitt
Datenschutzrat
Einrichtung und Aufgaben
§ 14. (1) Beim Bundesministerium für Justiz ist ein Datenschutzrat eingerichtet. Dieser nimmt zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz Stellung, fördert die einheitliche Fortentwicklung des Datenschutzes und berät die Bundesregierung in rechtspolitischer Hinsicht bei datenschutzrechtlich relevanten Vorhaben.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 1
kann der Datenschutzrat Empfehlungen in datenschutzrechtlicher Hinsicht an die Bundesregierung und die Bundesminister richten;
kann der Datenschutzrat Gutachten erstellen oder in Auftrag geben;
ist dem Datenschutzrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen der Bundesministerien, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind, sowie zu Verordnungen im Vollzugsbereich des Bundes, die wesentliche Fragen des Datenschutzes betreffen, zu geben;
hat der Datenschutzrat das Recht, von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs Auskünfte und Berichte zu verlangen, soweit dies zur datenschutzrechtlichen Beurteilung von Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen auf den Datenschutz in Österreich notwendig ist;
kann der Datenschutzrat seine Beobachtungen, Bedenken und Anregungen veröffentlichen und den Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs zur Kenntnis bringen.
(3) Abs. 2 Z 3 und 4 gilt nicht, soweit innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften betroffen sind.
Abkürzung
DSG
Datengeheimnis
§ 15. (1) Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mitarbeiter – das sind Arbeitnehmer (Dienstnehmer) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis – haben Daten aus Datenanwendungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen Daten besteht (Datengeheimnis).
(2) Mitarbeiter dürfen Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers (Dienstgebers) übermitteln. Auftraggeber und Dienstleister haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, daß sie Daten aus Datenanwendungen nur auf Grund von Anordnungen übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeits(Dienst)verhältnisses zum Auftraggeber oder Dienstleister einhalten werden.
(3) Auftraggeber und Dienstleister dürfen Anordnungen zur Übermittlung von Daten nur erteilen, wenn dies nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist. Sie haben die von der Anordnung betroffenen Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgen einer Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren.
(4) Unbeschadet des verfassungsrechtlichen Weisungsrechts darf einem Mitarbeiter aus der Verweigerung der Befolgung einer Anordnung zur Datenübermittlung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kein Nachteil erwachsen.
Abkürzung
DSG
Zusammensetzung
§ 15. (1) Dem Datenschutzrat gehören an:
Vertreter der politischen Parteien: Zwölf Mitglieder entsenden die politischen Parteien nach dem System von d’Hondt im Verhältnis ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuss des Nationalrates. Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat Anspruch, im Datenschutzrat vertreten zu sein. Eine im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei, der nach der obigen Berechnung kein Mitglied zukommt, kann ein Mitglied namhaft machen;
je ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Wirtschaftskammer Österreich;
zwei Vertreter der Länder;
je ein Vertreter des Gemeindebundes und des Städtebundes;
ein vom Bundeskanzler zu entsendender Vertreter des Bundes;
ein von der Bundesregierung zu entsendender Vertreter aus dem Kreis der Datenschutzbeauftragten der Bundesministerien;
zwei vom Datenschutzrat nach seiner Konstituierung zu benennende nationale oder internationale Experten aus dem Bereich des Datenschutzes.
(2) Die in Abs. 1 genannten Vertreter sollen Kenntnisse sowie Erfahrungen auf den Gebieten des Datenschutzrechtes, des Unionsrechtes und der Grundrechte haben.
(3) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 ist ein Ersatzmitglied zu entsenden, welches bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Die Entsendung der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist dem Bundeskanzleramt schriftlich mitzuteilen.
(4) Nicht angehören können dem Datenschutzrat Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre und weiters Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
(5) Die Funktionsperiode der Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 beginnt mit deren Entsendung in den Datenschutzrat und endet
mit der Abberufung durch die entsendenden Stelle (Abs. 1) im Wege einer schriftliche Mitteilung an das Bundeskanzleramt unter gleichzeitiger Namhaftmachung eines neuen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes,
mit der Bekanntgabe des Ausscheidens durch das Mitglied oder Ersatzmitglied im Wege einer schriftliche Mitteilung an das Bundeskanzleramt oder
spätestens mit der Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates nach den §§ 29 und 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975.
Auf gemäß Abs. 1 Z 7 benannte Mitglieder des Datenschutzrates findet Z 3 Anwendung.
(6) Nach Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates (Abs. 5 Z 3) führt das bisherige Präsidium gemäß § 17 Abs. 4 die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder fort. Binnen eines Zeitraumes von zwei Wochen ab der Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates haben die entsendenden Stellen eine dem Abs. 1 entsprechende Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern dem Bundeskanzleramt schriftlich bekannt zu geben. Die Wiederbestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist zulässig.
(7) Die konstituierende Sitzung des Datenschutzrates hat spätestens sechs Wochen nach der Wahl des Hauptausschusses des Nationalrates stattzufinden und ist vom Bundeskanzleramt einzuberufen.
(8) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates ist ehrenamtlich. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Datenschutzrates Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Bundeskanzleramt anzuweisen.
Abkürzung
DSG
Zusammensetzung
§ 15. (1) Dem Datenschutzrat gehören an:
Vertreter der politischen Parteien: Zwölf Mitglieder entsenden die politischen Parteien nach dem System von d’Hondt im Verhältnis ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuss des Nationalrates. Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat Anspruch, im Datenschutzrat vertreten zu sein. Eine im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei, der nach der obigen Berechnung kein Mitglied zukommt, kann ein Mitglied namhaft machen;
je ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Wirtschaftskammer Österreich;
zwei Vertreter der Länder;
je ein Vertreter des Gemeindebundes und des Städtebundes;
ein vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu entsendender Vertreter des Bundes;
ein von der Bundesregierung zu entsendender Vertreter aus dem Kreis der Datenschutzbeauftragten der Bundesministerien;
zwei vom Datenschutzrat nach seiner Konstituierung zu benennende nationale oder internationale Experten aus dem Bereich des Datenschutzes.
(2) Die in Abs. 1 genannten Vertreter sollen Kenntnisse sowie Erfahrungen auf den Gebieten des Datenschutzrechtes, des Unionsrechtes und der Grundrechte haben.
(3) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 ist ein Ersatzmitglied zu entsenden, welches bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Die Entsendung der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz schriftlich mitzuteilen.
(4) Nicht angehören können dem Datenschutzrat Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre und weiters Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
(5) Die Funktionsperiode der Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 beginnt mit deren Entsendung in den Datenschutzrat und endet
mit der Abberufung durch die entsendende Stelle (Abs. 1) im Wege einer schriftlichen Mitteilung an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz unter gleichzeitiger Namhaftmachung eines neuen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes,
mit der Bekanntgabe des Ausscheidens durch das Mitglied oder Ersatzmitglied im Wege einer schriftliche Mitteilung an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz oder
spätestens mit der Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates nach den §§ 29 und 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975.
Auf gemäß Abs. 1 Z 7 benannte Mitglieder des Datenschutzrates findet Z 3 Anwendung.
(6) Nach Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates (Abs. 5 Z 3) führt das bisherige Präsidium gemäß § 17 Abs. 4 die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder fort. Binnen eines Zeitraumes von zwei Wochen ab der Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates haben die entsendenden Stellen eine dem Abs. 1 entsprechende Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz schriftlich bekannt zu geben. Die Wiederbestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist zulässig.
(7) Die konstituierende Sitzung des Datenschutzrates hat spätestens sechs Wochen nach der Wahl des Hauptausschusses des Nationalrates stattzufinden und ist vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz einzuberufen.
(8) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates ist ehrenamtlich. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Datenschutzrates Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz anzuweisen.
Abkürzung
DSG
Zusammensetzung
§ 15. (1) Dem Datenschutzrat gehören an:
Vertreter der politischen Parteien: Zwölf Mitglieder entsenden die politischen Parteien nach dem System von d’Hondt im Verhältnis ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuss des Nationalrates. Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat Anspruch, im Datenschutzrat vertreten zu sein. Eine im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei, der nach der obigen Berechnung kein Mitglied zukommt, kann ein Mitglied namhaft machen;
je ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Wirtschaftskammer Österreich;
zwei Vertreter der Länder;
je ein Vertreter des Gemeindebundes und des Städtebundes;
ein von der Bundesministerin für Justiz zu entsendender Vertreter des Bundes;
ein von der Bundesregierung zu entsendender Vertreter aus dem Kreis der Datenschutzbeauftragten der Bundesministerien;
zwei vom Datenschutzrat nach seiner Konstituierung zu benennende nationale oder internationale Experten aus dem Bereich des Datenschutzes.
(2) Die in Abs. 1 genannten Vertreter sollen Kenntnisse sowie Erfahrungen auf den Gebieten des Datenschutzrechtes, des Unionsrechtes und der Grundrechte haben.
(3) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 ist ein Ersatzmitglied zu entsenden, welches bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Die Entsendung der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist dem Bundesministerium für Justiz schriftlich mitzuteilen.
(4) Nicht angehören können dem Datenschutzrat Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre und weiters Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
(5) Die Funktionsperiode der Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 beginnt mit deren Entsendung in den Datenschutzrat und endet
mit der Abberufung durch die entsendende Stelle (Abs. 1) im Wege einer schriftlichen Mitteilung an das Bundesministerium für Justiz unter gleichzeitiger Namhaftmachung eines neuen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes,
mit der Bekanntgabe des Ausscheidens durch das Mitglied oder Ersatzmitglied im Wege einer schriftlichen Mitteilung an das Bundesministerium für Justiz oder
spätestens mit der Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates nach den §§ 29 und 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975.
Auf gemäß Abs. 1 Z 7 benannte Mitglieder des Datenschutzrates findet Z 3 Anwendung.
(6) Nach Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates (Abs. 5 Z 3) führt das bisherige Präsidium gemäß § 17 Abs. 4 die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder fort. Binnen eines Zeitraumes von zwei Wochen ab der Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates haben die entsendenden Stellen eine dem Abs. 1 entsprechende Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern dem Bundesministerium für Justiz schriftlich bekannt zu geben. Die Wiederbestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist zulässig.
(7) Die konstituierende Sitzung des Datenschutzrates hat spätestens sechs Wochen nach der Wahl des Hauptausschusses des Nationalrates stattzufinden und ist vom Bundesministerium für Justiz einzuberufen.
(8) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates ist ehrenamtlich. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Datenschutzrates Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Bundesministerium für Justiz anzuweisen.
Abkürzung
DSG
Abschnitt
Publizität der Datenanwendungen
Datenverarbeitungsregister
§ 16. (1) Bei der Datenschutzkommission ist ein Register der Datenanwendungen zum Zweck der Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit und zum Zweck der Information der Betroffenen eingerichtet.
(2) Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen. In den Registrierungsakt einschließlich darin allenfalls enthaltener Genehmigungsbescheide ist Einsicht zu gewähren, wenn der Einsichtswerber glaubhaft macht, daß er Betroffener ist, und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen.
(3) Der Bundeskanzler hat die näheren Bestimmungen über die Führung des Registers durch Verordnung zu erlassen. Dabei ist auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Registers, die Übersichtlichkeit und Aussagekraft der Eintragungen und die Einfachheit der Einsichtnahme Bedacht zu nehmen. Es ist die Möglichkeit vorzusehen, eine Meldung (§§ 17 und 19) auf automationsunterstütztem Wege vorzunehmen.
Abkürzung
DSG
Bis 31.8.2012 ist die Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009 anzuwenden (vgl. § 61 Abs. 8).
Abschnitt
Publizität der Datenanwendungen
Datenverarbeitungsregister
§ 16. (1) Die Datenschutzkommission hat ein Register der Auftraggeber mit den von ihnen betriebenen Datenanwendungen zum Zweck der Information der Betroffenen zu führen.
(2) Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen. In den Registrierungsakt einschließlich darin allenfalls enthaltener Genehmigungsbescheide ist Einsicht zu gewähren, wenn der Einsichtswerber glaubhaft macht, daß er Betroffener ist, und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen.
(3) Der Bundeskanzler hat die näheren Bestimmungen über die Führung des Registers durch Verordnung zu erlassen. Dabei ist auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Registers, die Übersichtlichkeit und Aussagekraft der Eintragungen und die Einfachheit der Einsichtnahme Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
DSG
Abschnitt
Publizität der Datenanwendungen
Datenverarbeitungsregister
§ 16. (1) Die Datenschutzbehörde hat ein Register der Auftraggeber mit den von ihnen betriebenen Datenanwendungen zum Zweck der Information der Betroffenen zu führen.
(2) Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen. In den Registrierungsakt einschließlich darin allenfalls enthaltener Genehmigungsbescheide ist Einsicht zu gewähren, wenn der Einsichtswerber glaubhaft macht, daß er Betroffener ist, und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen.
(3) Der Bundeskanzler hat die näheren Bestimmungen über die Führung des Registers durch Verordnung zu erlassen. Dabei ist auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Registers, die Übersichtlichkeit und Aussagekraft der Eintragungen und die Einfachheit der Einsichtnahme Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
DSG
Vorsitz und Geschäftsführung
§ 16. (1) Der Datenschutzrat gibt sich mit Beschluss eine Geschäftsordnung.
(2) Der Datenschutzrat hat in der konstituierenden Sitzung aus den vorliegenden Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Stichwahlen sind zulässig. Die Wahlvorschläge sind den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern gleichzeitig mit der Einladung zur konstituierenden Sitzung bekannt zu geben. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Funktionsperiode des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden endet
mit Eintritt einer der Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 Z 1 bis 3,
mit Bekanntgabe der Zurücklegung der Funktion durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden im Wege einer Erklärung in der Sitzung des Datenschutzrates oder einer schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt oder
nach Abwahl durch den Datenschutzrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und Anwesenheit von mehr als zwei Drittel seiner Mitglieder oder Ersatzmitglieder.
Nach dem Ende der Funktionsperiode des Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden ist umgehend ein neuer Vorsitzender oder ein neuer stellvertretender Vorsitzender zu wählen.
(4) Der gemäß Abs. 2 gewählte Vorsitzende vertritt den Datenschutzrat nach außen.
(5) Die Geschäftsführung des Datenschutzrates obliegt dem Bundeskanzleramt. Der Bundeskanzler hat das hierfür notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Bei ihrer Tätigkeit für den Datenschutzrat sind die Bediensteten des Bundeskanzleramtes fachlich an die Weisungen des Vorsitzenden des Datenschutzrates gebunden.
Abkürzung
DSG
Vorsitz und Geschäftsführung
§ 16. (1) Der Datenschutzrat gibt sich mit Beschluss eine Geschäftsordnung.
(2) Der Datenschutzrat hat in der konstituierenden Sitzung aus den vorliegenden Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Stichwahlen sind zulässig. Die Wahlvorschläge sind den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern gleichzeitig mit der Einladung zur konstituierenden Sitzung bekannt zu geben. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Funktionsperiode des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden endet
mit Eintritt einer der Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 Z 1 bis 3,
mit Bekanntgabe der Zurücklegung der Funktion durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden im Wege einer Erklärung in der Sitzung des Datenschutzrates oder einer schriftlichen Mitteilung an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz oder
nach Abwahl durch den Datenschutzrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und Anwesenheit von mehr als zwei Drittel seiner Mitglieder oder Ersatzmitglieder.
Nach dem Ende der Funktionsperiode des Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden ist umgehend ein neuer Vorsitzender oder ein neuer stellvertretender Vorsitzender zu wählen.
(4) Der gemäß Abs. 2 gewählte Vorsitzende vertritt den Datenschutzrat nach außen.
(5) Die Geschäftsführung des Datenschutzrates obliegt dem Bundeskanzleramt. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat das hierfür notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Bei ihrer Tätigkeit für den Datenschutzrat sind die Bediensteten des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz fachlich an die Weisungen des Vorsitzenden des Datenschutzrates gebunden.
Abkürzung
DSG
Vorsitz und Geschäftsführung
§ 16. (1) Der Datenschutzrat gibt sich mit Beschluss eine Geschäftsordnung.
(2) Der Datenschutzrat hat in der konstituierenden Sitzung aus den vorliegenden Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Stichwahlen sind zulässig. Die Wahlvorschläge sind den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern gleichzeitig mit der Einladung zur konstituierenden Sitzung bekannt zu geben. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Funktionsperiode des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden endet
mit Eintritt einer der Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 Z 1 bis 3,
mit Bekanntgabe der Zurücklegung der Funktion durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden im Wege einer Erklärung in der Sitzung des Datenschutzrates oder einer schriftlichen Mitteilung an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz oder
nach Abwahl durch den Datenschutzrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und Anwesenheit von mehr als zwei Drittel seiner Mitglieder oder Ersatzmitglieder.
Nach dem Ende der Funktionsperiode des Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden ist umgehend ein neuer Vorsitzender oder ein neuer stellvertretender Vorsitzender zu wählen.
(4) Der gemäß Abs. 2 gewählte Vorsitzende vertritt den Datenschutzrat nach außen.
(5) Die Geschäftsführung des Datenschutzrates obliegt dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat das hierfür notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Bei ihrer Tätigkeit für den Datenschutzrat sind die Bediensteten des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz fachlich an die Weisungen des Vorsitzenden des Datenschutzrates gebunden.
Abkürzung
DSG
Vorsitz und Geschäftsführung
§ 16. (1) Der Datenschutzrat gibt sich mit Beschluss eine Geschäftsordnung.
(2) Der Datenschutzrat hat in der konstituierenden Sitzung aus den vorliegenden Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Stichwahlen sind zulässig. Die Wahlvorschläge sind den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern gleichzeitig mit der Einladung zur konstituierenden Sitzung bekannt zu geben. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Funktionsperiode des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden endet
mit Eintritt einer der Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 Z 1 bis 3,
mit Bekanntgabe der Zurücklegung der Funktion durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden im Wege einer Erklärung in der Sitzung des Datenschutzrates oder einer schriftlichen Mitteilung an das Bundesministerium für Justiz oder
nach Abwahl durch den Datenschutzrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und Anwesenheit von mehr als zwei Drittel seiner Mitglieder oder Ersatzmitglieder.
Nach dem Ende der Funktionsperiode des Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden ist umgehend ein neuer Vorsitzender oder ein neuer stellvertretender Vorsitzender zu wählen.
(4) Der gemäß Abs. 2 gewählte Vorsitzende vertritt den Datenschutzrat nach außen.
(5) Die Geschäftsführung des Datenschutzrates obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Die Bundesministerin für Justiz hat das hierfür notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Bei ihrer Tätigkeit für den Datenschutzrat sind die Bediensteten des Bundesministeriums für Justiz fachlich an die Weisungen des Vorsitzenden des Datenschutzrates gebunden.
Abkürzung
DSG
Meldepflicht des Auftraggebers
§ 17. (1) Jeder Auftraggeber hat, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzkommission mit dem in § 19 festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung bewirken.
(2) Nicht meldepflichtig sind Datenanwendungen, die
ausschließlich veröffentlichte Daten enthalten oder
die Führung von Registern oder Verzeichnissen zum Inhalt haben, die von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, sei es auch nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses oder
nur indirekt personenbezogene Daten enthalten oder
von natürlichen Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden (§ 45) oder
für publizistische Tätigkeit gemäß § 48 vorgenommen werden oder
einer Standardanwendung entsprechen: Der Bundeskanzler kann durch Verordnung Typen von Datenanwendungen und Übermittlungen aus diesen zu Standardanwendungen erklären, wenn sie von einer großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und angesichts des Verwendungszwecks und der verarbeiteten Datenarten die Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist. In der Verordnung sind für jede Standardanwendung die zulässigen Datenarten, die Betroffenen- und Empfängerkreise und die Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung festzulegen.
(3) Weiters sind Datenanwendungen für Zwecke
des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
Abkürzung
DSG
Bis 31.8.2012 ist die Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009 anzuwenden (vgl. § 61 Abs. 8).
Meldepflicht des Auftraggebers
§ 17. (1) Jeder Auftraggeber hat, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzkommission mit dem in § 19 festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung bewirken (Änderungsmeldung). Für manuelle Dateien besteht eine Meldepflicht nur, soweit die Inhalte zumindest einen der Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllen.
(1a) Die Meldung ist in elektronischer Form im Wege der vom Bundeskanzler bereit zu stellenden Internetanwendung einzubringen. Die Identifizierung und Authentifizierung kann insbesondere durch die Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des EGovernment-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Identifizierung und Authentifizierung sind in die gemäß § 16 Abs. 3 zu erlassende Verordnung aufzunehmen. Eine Meldung in Form von E-Mail oder in nicht-elektronischer Form ist für manuelle Dateien sowie bei einem längeren technischen Ausfall der Internetanwendung zulässig.
(2) Nicht meldepflichtig sind Datenanwendungen, die
ausschließlich veröffentlichte Daten enthalten oder
die Führung von Registern oder Verzeichnissen zum Inhalt haben, die von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, sei es auch nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses oder
nur indirekt personenbezogene Daten enthalten oder
von natürlichen Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden (§ 45) oder
für publizistische Tätigkeit gemäß § 48 vorgenommen werden oder
einer Standardanwendung entsprechen: Der Bundeskanzler kann durch Verordnung Typen von Datenanwendungen und Übermittlungen aus diesen zu Standardanwendungen erklären, wenn sie von einer großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und angesichts des Verwendungszwecks und der verarbeiteten Datenarten die Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist. In der Verordnung sind für jede Standardanwendung die zulässigen Datenarten, die Betroffenen- und Empfängerkreise und die Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung festzulegen.
(3) Weiters sind Datenanwendungen für Zwecke
des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
Abkürzung
DSG
Meldepflicht des Auftraggebers
§ 17. (1) Jeder Auftraggeber hat, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzbehörde mit dem in § 19 festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung bewirken (Änderungsmeldung). Für manuelle Dateien besteht eine Meldepflicht nur, soweit die Inhalte zumindest einen der Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllen.
(1a) Die Meldung ist in elektronischer Form im Wege der vom Bundeskanzler bereit zu stellenden Internetanwendung einzubringen. Die Identifizierung und Authentifizierung kann insbesondere durch die Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des EGovernment-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Identifizierung und Authentifizierung sind in die gemäß § 16 Abs. 3 zu erlassende Verordnung aufzunehmen. Eine Meldung in Form von E-Mail oder in nicht-elektronischer Form ist für manuelle Dateien sowie bei einem längeren technischen Ausfall der Internetanwendung zulässig.
(2) Nicht meldepflichtig sind Datenanwendungen, die
ausschließlich veröffentlichte Daten enthalten oder
die Führung von Registern oder Verzeichnissen zum Inhalt haben, die von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, sei es auch nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses oder
nur indirekt personenbezogene Daten enthalten oder
von natürlichen Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden (§ 45) oder
für publizistische Tätigkeit gemäß § 48 vorgenommen werden oder
einer Standardanwendung entsprechen: Der Bundeskanzler kann durch Verordnung Typen von Datenanwendungen und Übermittlungen aus diesen zu Standardanwendungen erklären, wenn sie von einer großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und angesichts des Verwendungszwecks und der verarbeiteten Datenarten die Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist. In der Verordnung sind für jede Standardanwendung die zulässigen Datenarten, die Betroffenen- und Empfängerkreise und die Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung festzulegen.
(3) Weiters sind Datenanwendungen für Zwecke
des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
von der Meldepflicht ausgenommen, soweit dies zur Verwirklichung des Zweckes der Datenanwendung notwendig ist.
Abkürzung
DSG
Sitzungen und Beschlussfassung
§ 17. (1) Die Sitzungen des Datenschutzrates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Jedes Mitglied des Datenschutzrates kann schriftlich die Einberufung des Datenschutzrates unter Angabe des gewünschten Verhandlungsgegenstandes begehren. Liegt ein solches Begehren vor, so hat der Vorsitzende die Sitzung so anzuberaumen, dass sie spätestens vier Wochen nach Einlangen des Begehrens stattfindet.
(2) Jedes Mitglied des Datenschutzrates ist – außer im Fall der gerechtfertigten Verhinderung – verpflichtet, an den Sitzungen des Datenschutzrates teilzunehmen. Nur bei Verhinderung des Mitglieds nimmt das Ersatzmitglied an der Sitzung teil.
(3) Für Beratungen und Beschlussfassung im Datenschutzrat ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder oder Ersatzmitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Minderheitenvoten sind zulässig.
(4) Bei dringlichen Angelegenheiten kann der Vorsitzende die stellvertretenden Vorsitzenden und je einen Vertreter der politischen Parteien (§ 15 Abs. 1 Z 1) zu einer außerordentlichen Sitzung (Präsidium) einladen.
(5) Der Datenschutzrat kann aus seiner Mitte ständige oder nichtständige Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt, die Geschäftsführung, Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter) zu übertragen.
(6) Der Leiter der Datenschutzbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen des Datenschutzrates oder seiner Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihm nicht zu.
(7) Der Vorsitzende kann bei Bedarf Sachverständige zu den Sitzungen des Datenschutzrates oder zu Arbeitsausschüssen beiziehen. Auch zur Vorbereitung von Sitzungen des Datenschutzrates oder Arbeitsausschüssen kann der Vorsitzende des Datenschutzrates Experten des jeweiligen Fachgebietes beiziehen, soweit dies zur Klärung von Fragen von besonderer Bedeutung für den Datenschutz erforderlich ist.
(8) Die Beratungen in den Sitzungen des Datenschutzrates sind, soweit er nicht selbst anderes beschließt, nicht öffentlich. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates, der Leiter der Datenschutzbehörde sowie sein Stellvertreter und die zur Sitzung zugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Datenschutzrat bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.
Abkürzung
DSG
Sitzungen und Beschlussfassung
§ 17. (1) Die Sitzungen des Datenschutzrates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Jedes Mitglied des Datenschutzrates kann schriftlich die Einberufung des Datenschutzrates unter Angabe des gewünschten Verhandlungsgegenstandes begehren. Liegt ein solches Begehren vor, so hat der Vorsitzende die Sitzung so anzuberaumen, dass sie spätestens vier Wochen nach Einlangen des Begehrens stattfindet.
(2) Jedes Mitglied des Datenschutzrates ist – außer im Fall der gerechtfertigten Verhinderung – verpflichtet, an den Sitzungen des Datenschutzrates teilzunehmen. Nur bei Verhinderung des Mitglieds nimmt das Ersatzmitglied an der Sitzung teil.
(3) Für Beratungen und Beschlussfassung im Datenschutzrat ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder oder Ersatzmitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Minderheitenvoten sind zulässig.
(4) Bei dringlichen Angelegenheiten kann der Vorsitzende die stellvertretenden Vorsitzenden und je einen Vertreter der politischen Parteien (§ 15 Abs. 1 Z 1) zu einer außerordentlichen Sitzung (Präsidium) einladen.
(5) Der Datenschutzrat kann aus seiner Mitte ständige oder nichtständige Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt, die Geschäftsführung, Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter) zu übertragen.
(6) Der Leiter der Datenschutzbehörde und der Vorsitzende des Parlamentarischen Datenschutzkomitees sind berechtigt, an den Sitzungen des Datenschutzrates oder seiner Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
(7) Der Vorsitzende kann bei Bedarf Sachverständige zu den Sitzungen des Datenschutzrates oder zu Arbeitsausschüssen beiziehen. Auch zur Vorbereitung von Sitzungen des Datenschutzrates oder Arbeitsausschüssen kann der Vorsitzende des Datenschutzrates Experten des jeweiligen Fachgebietes beiziehen, soweit dies zur Klärung von Fragen von besonderer Bedeutung für den Datenschutz erforderlich ist.
(8) Die Beratungen in den Sitzungen des Datenschutzrates sind, soweit er nicht selbst anderes beschließt, nicht öffentlich. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates, der Leiter der Datenschutzbehörde sowie sein Stellvertreter, der Vorsitzende des Parlamentarischen Datenschutzkomitees und die zur Sitzung zugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Datenschutzrat bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.
Abkürzung
DSG
Sitzungen und Beschlussfassung
§ 17. (1) Die Sitzungen des Datenschutzrates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Jedes Mitglied des Datenschutzrates kann schriftlich die Einberufung des Datenschutzrates unter Angabe des gewünschten Verhandlungsgegenstandes begehren. Liegt ein solches Begehren vor, so hat der Vorsitzende die Sitzung so anzuberaumen, dass sie spätestens vier Wochen nach Einlangen des Begehrens stattfindet.
(2) Jedes Mitglied des Datenschutzrates ist – außer im Fall der gerechtfertigten Verhinderung – verpflichtet, an den Sitzungen des Datenschutzrates teilzunehmen. Nur bei Verhinderung des Mitglieds nimmt das Ersatzmitglied an der Sitzung teil.
(3) Für Beratungen und Beschlussfassung im Datenschutzrat ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder oder Ersatzmitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Minderheitenvoten sind zulässig.
(4) Bei dringlichen Angelegenheiten kann der Vorsitzende die stellvertretenden Vorsitzenden und je einen Vertreter der politischen Parteien (§ 15 Abs. 1 Z 1) zu einer außerordentlichen Sitzung (Präsidium) einladen.
(5) Der Datenschutzrat kann aus seiner Mitte ständige oder nichtständige Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt, die Geschäftsführung, Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter) zu übertragen.
(6) Der Leiter der Datenschutzbehörde und der Vorsitzende des Parlamentarischen Datenschutzkomitees sind berechtigt, an den Sitzungen des Datenschutzrates oder seiner Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
(7) Der Vorsitzende kann bei Bedarf Sachverständige zu den Sitzungen des Datenschutzrates oder zu Arbeitsausschüssen beiziehen. Auch zur Vorbereitung von Sitzungen des Datenschutzrates oder Arbeitsausschüssen kann der Vorsitzende des Datenschutzrates Experten des jeweiligen Fachgebietes beiziehen, soweit dies zur Klärung von Fragen von besonderer Bedeutung für den Datenschutz erforderlich ist.
(8) Die Beratungen in den Sitzungen des Datenschutzrates sind, soweit er nicht selbst anderes beschließt, nicht öffentlich. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates, der Leiter der Datenschutzbehörde sowie sein Stellvertreter, der Vorsitzende des Parlamentarischen Datenschutzkomitees und die zur Sitzung zugezogenen Sachverständigen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Datenschutzrat bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.
Abkürzung
DSG
Aufnahme der Verarbeitung
§ 18. (1) Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden.
(2) Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach § 19 Abs. 2 entsprechen noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften betreffen, dürfen, wenn sie
sensible Daten enthalten oder
strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten oder
die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben oder
in Form eines Informationsverbundsystems durchgeführt werden sollen,
Abkürzung
DSG
Aufnahme der Verarbeitung
§ 18. (1) Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden.
(2) Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach § 19 Abs. 2 entsprechen, noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in § 48a Abs. 1 genannten Zwecke betreffen, dürfen, wenn sie
sensible Daten enthalten oder
strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten oder
die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben oder
in Form eines Informationsverbundsystems durchgeführt werden sollen,
Abkürzung
DSG
Aufnahme der Verarbeitung
§ 18. (1) Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf – außer in den Fällen des Abs. 2 – unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden.
(2) Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach § 19 Abs. 2 entsprechen, noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in § 48a Abs. 1 genannten Zwecke betreffen, dürfen, wenn sie
sensible Daten enthalten oder
strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten oder
die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben oder
in Form eines Informationsverbundsystems durchgeführt werden sollen,
erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzbehörde nach den näheren Bestimmungen des § 20 aufgenommen werden.
Abkürzung
DSG
Abschnitt
Datenschutzbehörde
Einrichtung
§ 18. (1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet.
(2) Der Datenschutzbehörde steht ein Leiter vor. In seiner Abwesenheit leitet sein Stellvertreter die Datenschutzbehörde. Auf ihn finden die Regelungen hinsichtlich des Leiters der Datenschutzbehörde Anwendung.
Abkürzung
DSG
Notwendiger Inhalt der Meldung
§ 19. (1) Eine Meldung im Sinne des § 17 hat zu enthalten:
den Namen (die sonstige Bezeichnung) und die Anschrift des Auftraggebers sowie eines allfälligen Vertreters gemäß § 6 Abs. 3 oder eines Betreibers gemäß § 50 Abs. 1, weiters die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche bereits zugeteilt wurde, und
den Nachweis der gesetzlichen Zuständigkeit oder der rechtlichen Befugnis für die erlaubte Ausübung der Tätigkeit des Auftraggebers, soweit dies erforderlich ist, und
den Zweck der zu registrierenden Datenanwendung und ihre Rechtsgrundlagen, soweit sich diese nicht bereits aus den Angaben nach Z 2 ergeben, und
die Kreise der von der Datenanwendung Betroffenen und die über sie verarbeiteten Datenarten und
die Kreise der von beabsichtigten Übermittlungen Betroffenen, die zu übermittelnden Datenarten und die zugehörigen Empfängerkreise - einschließlich allfälliger ausländischer Empfängerstaaten - sowie die Rechtsgrundlagen der Übermittlung und
- soweit eine Genehmigung der Datenschutzkommission notwendig ist - die Geschäftszahl der Genehmigung durch die Datenschutzkommission sowie
allgemeine Angaben über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 14, die eine vorläufige Beurteilung der Angemessenheit der Sicherheitsvorkehrungen erlauben.
(2) Wenn eine größere Anzahl von Auftraggebern gleichartige Datenanwendungen vorzunehmen hat und die Voraussetzungen für die Erklärung zur Standardanwendung nicht vorliegen, kann der Bundeskanzler durch Verordnung Musteranwendungen festlegen. Meldungen über Datenanwendungen, die inhaltlich einer Musteranwendung entsprechen, müssen nur folgendes enthalten:
die Bezeichnung der Datenanwendung gemäß der Musterverordnung und
die Bezeichnung und Anschrift des Auftraggebers sowie den Nachweis seiner gesetzlichen Zuständigkeit oder seiner rechtlichen Befugnis, soweit dies erforderlich ist, und
die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche bereits zugeteilt wurde.
(3) Eine Meldung ist mangelhaft, wenn Angaben fehlen, offenbar unrichtig, unstimmig oder so unzureichend sind, daß Einsichtnehmer im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Bundesgesetz keine hinreichende Information darüber gewinnen können, ob durch die Datenanwendung ihre schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt sein könnten. Unstimmigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Inhalt einer gemeldeten Datenanwendung durch die gemeldeten Rechtsgrundlagen nicht gedeckt ist.
Abkürzung
DSG
Bis 31.8.2012 ist die Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009 anzuwenden (vgl. § 61 Abs. 8).
Notwendiger Inhalt der Meldung
§ 19. (1) Eine Meldung im Sinne des § 17 hat zu enthalten:
den Namen (die sonstige Bezeichnung) und die Anschrift des Auftraggebers sowie eines allfälligen Vertreters gemäß § 6 Abs. 3 oder eines Betreibers gemäß § 50 Abs. 1, weiters die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche bereits zugeteilt wurde, und
den Nachweis der gesetzlichen Zuständigkeit oder der rechtlichen Befugnis für die erlaubte Ausübung der Tätigkeit des Auftraggebers, soweit dies erforderlich ist, und
den Zweck der zu registrierenden Datenanwendung und ihre Rechtsgrundlagen, soweit sich diese nicht bereits aus den Angaben nach Z 2 ergeben, und
3a. die Erklärung, ob die Datenanwendung einen oder mehrere der in § 18 Abs. 2 Z 1 bis 4 oder § 50c Abs. 1 zweiter Satz genannten Tatbestände für die Vorabkontrollpflicht erfüllt, und
die Kreise der von der Datenanwendung Betroffenen und die über sie verarbeiteten Datenarten und
die Kreise der von beabsichtigten Übermittlungen Betroffenen, die zu übermittelnden Datenarten und die zugehörigen Empfängerkreise - einschließlich allfälliger ausländischer Empfängerstaaten - sowie die Rechtsgrundlagen der Übermittlung und
- soweit eine Genehmigung der Datenschutzkommission notwendig ist - die Geschäftszahl der Genehmigung durch die Datenschutzkommission sowie
allgemeine Angaben über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 14, die eine vorläufige Beurteilung der Angemessenheit der Sicherheitsvorkehrungen erlauben.
(2) Der Auftrageber kann bei Einbringung der Meldung oder danach bis zum Abschluss des Registrierungsverfahrens zusagen, dass er sich beim Betrieb der Datenanwendung bestimmten Auflagen oder Bedingungen unterwerfen oder die Datenanwendung nur befristet betreiben wird. Eine derartige Zusage wird für den Auftraggeber mit der Registrierung durch die Datenschutzkommission rechtsverbindlich. Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn die zugesagte Auflage, Bedingung oder Befristung derart bestimmt ist, dass sie auch von der Datenschutzkommission nach § 21 Abs. 2 ausgesprochen werden könnte.
(3) Wenn eine größere Anzahl von Auftraggebern gleichartige Datenanwendungen vorzunehmen hat und die Voraussetzungen für die Erklärung zur Standardanwendung nicht vorliegen, kann der Bundeskanzler durch Verordnung Musteranwendungen festlegen. Meldungen über Datenanwendungen, die inhaltlich einer Musteranwendung entsprechen, müssen nur folgendes enthalten:
die Bezeichnung der Datenanwendung gemäß der Musterverordnung und
die Bezeichnung und Anschrift des Auftraggebers sowie den Nachweis seiner gesetzlichen Zuständigkeit oder seiner rechtlichen Befugnis, soweit dies erforderlich ist, und
die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche bereits zugeteilt wurde.
(4) Eine Meldung ist mangelhaft, wenn Angaben fehlen, offenbar unrichtig, unstimmig oder so unzureichend sind, daß Einsichtnehmer im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Bundesgesetz keine hinreichende Information darüber gewinnen können, ob durch die Datenanwendung ihre schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt sein könnten. Unstimmigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Inhalt einer gemeldeten Datenanwendung durch die gemeldeten Rechtsgrundlagen nicht gedeckt ist.
Abkürzung
DSG
Notwendiger Inhalt der Meldung
§ 19. (1) Eine Meldung im Sinne des § 17 hat zu enthalten:
den Namen (die sonstige Bezeichnung) und die Anschrift des Auftraggebers sowie eines allfälligen Vertreters gemäß § 6 Abs. 3 oder eines Betreibers gemäß § 50 Abs. 1, weiters die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche bereits zugeteilt wurde, und
den Nachweis der gesetzlichen Zuständigkeit oder der rechtlichen Befugnis für die erlaubte Ausübung der Tätigkeit des Auftraggebers, soweit dies erforderlich ist, und
den Zweck der zu registrierenden Datenanwendung und ihre Rechtsgrundlagen, soweit sich diese nicht bereits aus den Angaben nach Z 2 ergeben, und
3a. die Erklärung, ob die Datenanwendung einen oder mehrere der in § 18 Abs. 2 Z 1 bis 4 oder § 50c Abs. 1 zweiter Satz genannten Tatbestände für die Vorabkontrollpflicht erfüllt, und
die Kreise der von der Datenanwendung Betroffenen und die über sie verarbeiteten Datenarten und
die Kreise der von beabsichtigten Übermittlungen Betroffenen, die zu übermittelnden Datenarten und die zugehörigen Empfängerkreise – einschließlich allfälliger ausländischer Empfängerstaaten – sowie die Rechtsgrundlagen der Übermittlung und
– soweit eine Genehmigung der Datenschutzbehörde notwendig ist – die Geschäftszahl der Genehmigung durch die Datenschutzbehörde sowie
allgemeine Angaben über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 14, die eine vorläufige Beurteilung der Angemessenheit der Sicherheitsvorkehrungen erlauben.
(2) Der Auftrageber kann bei Einbringung der Meldung oder danach bis zum Abschluss des Registrierungsverfahrens zusagen, dass er sich beim Betrieb der Datenanwendung bestimmten Auflagen oder Bedingungen unterwerfen oder die Datenanwendung nur befristet betreiben wird. Eine derartige Zusage wird für den Auftraggeber mit der Registrierung durch die Datenschutzbehörde rechtsverbindlich. Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn die zugesagte Auflage, Bedingung oder Befristung derart bestimmt ist, dass sie auch von der Datenschutzbehörde nach § 21 Abs. 2 ausgesprochen werden könnte.
(3) Wenn eine größere Anzahl von Auftraggebern gleichartige Datenanwendungen vorzunehmen hat und die Voraussetzungen für die Erklärung zur Standardanwendung nicht vorliegen, kann der Bundeskanzler durch Verordnung Musteranwendungen festlegen. Meldungen über Datenanwendungen, die inhaltlich einer Musteranwendung entsprechen, müssen nur folgendes enthalten:
die Bezeichnung der Datenanwendung gemäß der Musterverordnung und
die Bezeichnung und Anschrift des Auftraggebers sowie den Nachweis seiner gesetzlichen Zuständigkeit oder seiner rechtlichen Befugnis, soweit dies erforderlich ist, und
die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche bereits zugeteilt wurde.
(4) Eine Meldung ist mangelhaft, wenn Angaben fehlen, offenbar unrichtig, unstimmig oder so unzureichend sind, daß Einsichtnehmer im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Bundesgesetz keine hinreichende Information darüber gewinnen können, ob durch die Datenanwendung ihre schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt sein könnten. Unstimmigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Inhalt einer gemeldeten Datenanwendung durch die gemeldeten Rechtsgrundlagen nicht gedeckt ist.
Abkürzung
DSG
Unabhängigkeit
§ 19. (1) Die Datenschutzbehörde ist eine Dienstbehörde und Personalstelle.
(2) Der Leiter darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die
Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder seiner Unbefangenheit hervorrufen könnte,
ihn bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder
wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
Er ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit als Leiter der Datenschutzbehörde ausübt, unverzüglich dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Bundeskanzler kann sich beim Leiter der Datenschutzbehörde über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Leiter der Datenschutzbehörde nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 52 DSGVO widerspricht.
Abkürzung
DSG
Unabhängigkeit
§ 19. (1) Die Datenschutzbehörde ist eine Dienstbehörde und Personalstelle.
(2) Der Leiter darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die
Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder seiner Unbefangenheit hervorrufen könnte,
ihn bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder
wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
Er ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit als Leiter der Datenschutzbehörde ausübt, unverzüglich dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann sich beim Leiter der Datenschutzbehörde über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Leiter der Datenschutzbehörde nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 52 DSGVO widerspricht.
Abkürzung
DSG
Unabhängigkeit
§ 19. (1) Die Datenschutzbehörde ist eine Dienstbehörde und Personalstelle.
(2) Der Leiter darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die
Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder seiner Unbefangenheit hervorrufen könnte,
ihn bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder
wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
Er ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit als Leiter der Datenschutzbehörde ausübt, unverzüglich der Bundesministerin für Justiz zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Bundesministerin für Justiz kann sich beim Leiter der Datenschutzbehörde über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Leiter der Datenschutzbehörde nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 52 DSGVO widerspricht.
Abkürzung
DSG
Prüfungs- und Verbesserungsverfahren
§ 20. (1) Die Datenschutzkommission hat alle Meldungen binnen zwei Monaten zu prüfen. Kommt sie hiebei zur Auffassung, daß eine Meldung im Sinne des § 19 Abs. 3 mangelhaft ist, so ist dem Auftraggeber längstens innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung des Mangels unter Setzung einer Frist aufzutragen.
(2) Liegt wegen wesentlicher Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen durch die gemeldete Datenanwendung Gefahr im Verzug vor, so hat die Datenschutzkommission die Weiterführung der Datenanwendung mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG vorläufig zu untersagen.
(3) Bei Datenanwendungen, die gemäß § 18 Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegen, ist gleichzeitig mit einem allfälligen Auftrag zur Verbesserung darüber abzusprechen, ob die Verarbeitung bereits aufgenommen werden darf oder ob dies mangels Nachweises ausreichender Rechtsgrundlagen für die gemeldete Datenanwendung nicht zulässig ist.
(4) Wird einem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, so hat die Datenschutzkommission die Registrierung mit Bescheid abzulehnen; andernfalls gilt die Meldung als ursprünglich richtig eingebracht.
(5) Wird innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Meldung kein Auftrag zur Verbesserung erteilt, gilt die Meldepflicht als erfüllt. Bei Datenanwendungen, die der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 unterliegen, darf die Verarbeitung aufgenommen werden.
(6) Im Registrierungsverfahren haben Auftraggeber des öffentlichen Bereichs auch hinsichtlich der Datenanwendungen, die sie in Vollziehung der Gesetze durchführen, Parteistellung.
Abkürzung
DSG
Bis 31.8.2012 ist die Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009 anzuwenden (vgl. § 61 Abs. 8).
Prüfungs- und Verbesserungsverfahren
§ 20. (1) Meldungen von Datenanwendungen, die nach Angabe des Auftraggebers nicht einen der Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllen, sind nur automationsunterstützt auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Ist demnach die Meldung nicht fehlerhaft, so ist sie sofort zu registrieren.
(2) Wird bei der automationsunterstützten Prüfung ein Fehler der Meldung festgestellt, so ist dem Auftraggeber die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen. Gleichzeitig ist er darauf hinzuweisen, dass die Meldung als nicht eingebracht gilt, wenn keine Verbesserung erfolgt oder er auf der Einbringung der unverbesserten Meldung besteht. Im letztgenannten Fall kann der Einbringer die Meldung schriftlich unter Anschluss der ausgedruckten Fehlermeldung der Datenschutzkommission übermitteln, welche die Meldung auf Mangelhaftigkeit im Sinn des § 19 Abs. 4 zu prüfen hat.
(3) Meldungen, die der Auftraggeber als vorabkontrollpflichtig bezeichnet hat oder von diesem zulässigerweise nicht im Wege der Internetanwendung (§ 17 Abs. 1a) eingebracht wurden, sind auf Mangelhaftigkeit im Sinn des § 19 Abs. 4 zu prüfen.
(4) Ergibt die Prüfung nach § 19 Abs. 4 eine Mangelhaftigkeit der Meldung, so ist dem Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Im Verbesserungsauftrag ist auf die Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung nach Abs. 5 hinzuweisen.
(5) Wird dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, ist die Registrierung der Meldung durch eine schriftliche Mitteilung abzulehnen. In die Mitteilung sind aufzunehmen:
die Punkte, in denen der Verbesserungsauftrag nicht erfüllt wurde und
der Hinweis, dass innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung bei der Datenschutzkommission ein Antrag gestellt werden kann, über die Ablehnung mit Bescheid abzusprechen.
Abkürzung
DSG
Prüfungs- und Verbesserungsverfahren
§ 20. (1) Meldungen von Datenanwendungen, die nach Angabe des Auftraggebers nicht einen der Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllen, sind nur automationsunterstützt auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Ist demnach die Meldung nicht fehlerhaft, so ist sie sofort zu registrieren.
(2) Wird bei der automationsunterstützten Prüfung ein Fehler der Meldung festgestellt, so ist dem Auftraggeber die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen. Gleichzeitig ist er darauf hinzuweisen, dass die Meldung als nicht eingebracht gilt, wenn keine Verbesserung erfolgt oder er auf der Einbringung der unverbesserten Meldung besteht. Im letztgenannten Fall kann der Einbringer die Meldung schriftlich unter Anschluss der ausgedruckten Fehlermeldung der Datenschutzbehörde übermitteln, welche die Meldung auf Mangelhaftigkeit im Sinn des § 19 Abs. 4 zu prüfen hat.
(3) Meldungen, die der Auftraggeber als vorabkontrollpflichtig bezeichnet hat oder von diesem zulässigerweise nicht im Wege der Internetanwendung (§ 17 Abs. 1a) eingebracht wurden, sind auf Mangelhaftigkeit im Sinn des § 19 Abs. 4 zu prüfen.
(4) Ergibt die Prüfung nach § 19 Abs. 4 eine Mangelhaftigkeit der Meldung, so ist dem Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Im Verbesserungsauftrag ist auf die Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung nach Abs. 5 hinzuweisen.
(5) Wird dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, ist die Registrierung der Meldung durch eine schriftliche Mitteilung abzulehnen. In die Mitteilung sind aufzunehmen:
die Punkte, in denen der Verbesserungsauftrag nicht erfüllt wurde und
der Hinweis, dass innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung bei der Datenschutzbehörde ein Antrag gestellt werden kann, über die Ablehnung mit Bescheid abzusprechen.
Nach Absendung der Mitteilung erstattete Verbesserungen sind nicht zu berücksichtigen.
Abkürzung
DSG
Leiter der Datenschutzbehörde
§ 20. (1) Der Leiter der Datenschutzbehörde wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für eine Dauer von fünf Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen.
(2) Der Leiter der Datenschutzbehörde hat
das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen zu haben,
die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung und einschlägige Berufserfahrung in den von der Datenschutzbehörde zu besorgenden Angelegenheiten aufzuweisen,
über ausgezeichnete Kenntnisse des österreichischen Datenschutzrechtes, des Unionsrechtes und der Grundrechte zu verfügen und
über eine mindestens fünfjährige juristische Berufserfahrung zu verfügen.
(3) Zum Leiter der Datenschutzbehörde dürfen nicht bestellt werden:
Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes,
Personen, die eine in Z 1 genannte Funktion innerhalb der letzten zwei Jahre ausgeübt haben, und
Personen, die von der Wählbarkeit in den Nationalrat ausgeschlossen sind.
(4) Die Enthebung des Leiters ist auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten vorzunehmen.
(5) Der Stellvertreter des Leiters der Datenschutzbehörde wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 bestellt. Auf die Enthebung des Stellvertreters findet Abs. 4 Anwendung.
Abkürzung
DSG
Registrierung
§ 21. (1) Meldungen gemäß § 19 sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen, wenn
das Prüfungsverfahren die Zulässigkeit der Registrierung ergeben hat oder
zwei Monate nach Einlangung der Meldung bei der Datenschutzkommission verstrichen sind, ohne daß ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 Abs. 1 erteilt wurde oder
der Auftraggeber die verlangten Verbesserungen fristgerecht vorgenommen hat.
(2) Bei Datenanwendungen, die gemäß § 18 Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegen, können auf Grund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens dem Auftraggeber Auflagen für die Vornahme der Datenanwendung durch Bescheid erteilt werden, soweit dies zur Wahrung der durch dieses Bundesgesetz geschützten Interessen der Betroffenen notwendig ist.
(3) Dem Auftraggeber ist die Durchführung der Registrierung schriftlich in Form eines Registerauszuges mitzuteilen.
(4) Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine Registernummer zuzuteilen.
Abkürzung
DSG
Bis 31.8.2012 ist die Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009 anzuwenden (vgl. § 61 Abs. 8).
Registrierung
§ 21. (1) Meldungen gemäß § 19 sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen, wenn
das Prüfungsverfahren nach § 20 Abs. 1 keinen Fehler ergeben hat oder
das Prüfungsverfahren nach § 20 Abs. 2 und 3 keine Mangelhaftigkeit der Meldung ergeben hat oder
nach Einlangen einer auf Mangelhaftigkeit zu prüfenden Meldung bei der Datenschutzkommission zwei Monate verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 Abs. 4 erteilt wurde oder
der Auftraggeber die aufgetragenen Verbesserungen (§ 20 Abs. 2 und 4) vorgenommen hat.
(2) Bei Datenanwendungen, die gemäß § 18 der Vorabkontrolle unterliegen, können auf Grund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens dem Auftraggeber Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für die Vornahme der Datenanwendung durch Bescheid erteilt werden, soweit dies zur Wahrung der durch dieses Bundesgesetz geschützten Interessen der Betroffenen notwendig ist.
(3) Der Auftraggeber ist von der Durchführung und vom Inhalt der Registrierung in geeigneter Weise zu verständigen.
(4) Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine Registernummer zuzuteilen.
(5) Hat die automationsunterstützte Prüfung nach § 20 Abs. 1 keine Fehlerhaftigkeit der Meldung ergeben, so ist in die Registrierung ein Vermerk aufzunehmen, dass der Meldungsinhalt nur automationsunterstützt geprüft wurde.
Abkürzung
DSG
Registrierung
§ 21. (1) Meldungen gemäß § 19 sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen, wenn
das Prüfungsverfahren nach § 20 Abs. 1 keinen Fehler ergeben hat oder
das Prüfungsverfahren nach § 20 Abs. 2 und 3 keine Mangelhaftigkeit der Meldung ergeben hat oder
nach Einlangen einer auf Mangelhaftigkeit zu prüfenden Meldung bei der Datenschutzbehörde zwei Monate verstrichen sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 Abs. 4 erteilt wurde oder
der Auftraggeber die aufgetragenen Verbesserungen (§ 20 Abs. 2 und 4) vorgenommen hat.
Die in der Meldung enthaltenen Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen sind im Register nicht ersichtlich zu machen.
(2) Bei Datenanwendungen, die gemäß § 18 der Vorabkontrolle unterliegen, können auf Grund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens dem Auftraggeber Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für die Vornahme der Datenanwendung durch Bescheid erteilt werden, soweit dies zur Wahrung der durch dieses Bundesgesetz geschützten Interessen der Betroffenen notwendig ist.
(3) Der Auftraggeber ist von der Durchführung und vom Inhalt der Registrierung in geeigneter Weise zu verständigen.
(4) Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine Registernummer zuzuteilen.
(5) Hat die automationsunterstützte Prüfung nach § 20 Abs. 1 keine Fehlerhaftigkeit der Meldung ergeben, so ist in die Registrierung ein Vermerk aufzunehmen, dass der Meldungsinhalt nur automationsunterstützt geprüft wurde.
Abkürzung
DSG
Aufgaben
§ 21. (1) Die Datenschutzbehörde berät die Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates, die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen über legislative und administrative Maßnahmen. Die Datenschutzbehörde ist vor Erlassung von Bundesgesetzen sowie von Verordnungen im Vollzugsbereich des Bundes, die Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen, anzuhören.
(2) Die Datenschutzbehörde hat die Listen nach Art. 35 Abs. 4 und 5 DSGVO im Wege einer Verordnung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die Datenschutzbehörde hat die nach Art. 57 Abs. 1 lit. p DSGVO festzulegenden Kriterien im Wege einer Verordnung kundzumachen. Sie fungiert zugleich als einzige nationale Akkreditierungsstelle gemäß Art. 43 Abs. 1 lit. a DSGVO.
Abkürzung
DSG
Richtigstellung des Registers
§ 22. (1) Streichungen und Änderungen im Datenverarbeitungsregister sind auf Antrag des Eingetragenen oder in den Fällen der Abs. 2 und 4 von Amts wegen durchzuführen.
(2) Gelangen der Datenschutzkommission aus amtlichen Verlautbarungen Änderungen in der Bezeichnung oder der Anschrift des Auftraggebers zur Kenntnis, so sind die Eintragungen von Amts wegen zu berichtigen. Ergibt sich aus einer amtlichen Verlautbarung der Wegfall der Rechtsgrundlage des Auftraggebers, ist von Amts wegen die Streichung aus dem Register anzuordnen.
(3) Änderungen oder Streichungen nach Abs. 2 sind ohne weiteres Ermittlungsverfahren durch Bescheid zu verfügen.
(4) Werden der Datenschutzkommission andere als die in Abs. 2 bezeichneten Umstände bekannt, die den Verdacht der Mangelhaftigkeit einer Registrierung im Sinne des § 19 Abs. 3 oder der rechtswidrigen Unterlassung einer Meldung begründen, so hat die Datenschutzkommission ein Verfahren zur Feststellung des für die Erfüllung der Meldepflicht erheblichen Sachverhalts einzuleiten und das Datenverarbeitungsregister entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens zu berichtigen.
Abkürzung
DSG
Bis 31.8.2012 ist die Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009 anzuwenden (vgl. § 61 Abs. 8).
Richtigstellung des Registers und Rechtsnachfolge
§ 22. (1) Streichungen aus dem Register und sonstige Änderungen des Registers sind auf Grund einer Änderungsmeldung des registrierten Auftraggebers oder von Amts wegen in den Fällen des Abs. 2, des § 22a Abs. 2 und des § 30 Abs. 6a vorzunehmen. Derartige Änderungen sind für die Dauer von sieben Jahren ersichtlich zu machen.
(2) Gelangen der Datenschutzkommission aus amtlichen Verlautbarungen Änderungen in der Bezeichnung oder der Anschrift des Auftraggebers zur Kenntnis, so sind die Eintragungen von Amts wegen zu berichtigen. Ergibt sich aus einer amtlichen Verlautbarung der Wegfall der Rechtsgrundlage des Auftraggebers, ist dieser von Amts wegen aus dem Register zu streichen. Außerdem ist eine registrierte Datenanwendung zu streichen, wenn eine Befristung des Betriebes (§ 19 Abs. 2, § 21 Abs. 2) abgelaufen ist oder der Datenschutzkommission zur Kenntnis gelangt, dass die Datenanwendung dauerhaft nicht mehr betrieben wird.
(3) Berichtigungen oder Streichungen nach Abs. 2 sind ohne weiteres Ermittlungsverfahren durch Mandatsbescheid (§ 38) zu verfügen.
(4) Der Rechtsnachfolger eines registrierten Auftraggebers kann einzelne oder alle registrierten Meldungen des Rechtsvorgängers übernehmen, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit der Rechtsnachfolge eine entsprechend glaubhaft gemachte Erklärung gegenüber der Datenschutzkommission abgibt. Dem Rechtsnachfolger kann auf Antrag auch die Registernummer des Rechtsvorgängers übertragen werden, wenn der Rechtsvorgänger jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten in Auftraggebereigenschaft eingestellt hat.
Abkürzung
DSG
Richtigstellung des Registers und Rechtsnachfolge
§ 22. (1) Streichungen aus dem Register und sonstige Änderungen des Registers sind auf Grund einer Änderungsmeldung des registrierten Auftraggebers oder von Amts wegen in den Fällen des Abs. 2, des § 22a Abs. 2 und des § 30 Abs. 6a vorzunehmen. Derartige Änderungen sind für die Dauer von sieben Jahren ersichtlich zu machen.
(2) Gelangen der Datenschutzbehörde aus amtlichen Verlautbarungen Änderungen in der Bezeichnung oder der Anschrift des Auftraggebers zur Kenntnis, so sind die Eintragungen von Amts wegen zu berichtigen. Ergibt sich aus einer amtlichen Verlautbarung der Wegfall der Rechtsgrundlage des Auftraggebers, ist dieser von Amts wegen aus dem Register zu streichen. Außerdem ist eine registrierte Datenanwendung zu streichen, wenn eine Befristung des Betriebes (§ 19 Abs. 2, § 21 Abs. 2) abgelaufen ist oder der Datenschutzbehörde zur Kenntnis gelangt, dass die Datenanwendung dauerhaft nicht mehr betrieben wird.
(3) Berichtigungen oder Streichungen nach Abs. 2 sind ohne weiteres Ermittlungsverfahren durch Mandatsbescheid (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) zu verfügen.
(4) Der Rechtsnachfolger eines registrierten Auftraggebers kann einzelne oder alle registrierten Meldungen des Rechtsvorgängers übernehmen, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit der Rechtsnachfolge eine entsprechend glaubhaft gemachte Erklärung gegenüber der Datenschutzbehörde abgibt. Dem Rechtsnachfolger kann auf Antrag auch die Registernummer des Rechtsvorgängers übertragen werden, wenn der Rechtsvorgänger jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten in Auftraggebereigenschaft eingestellt hat.
Abkürzung
DSG
Befugnisse
§ 22. (1) Die Datenschutzbehörde kann vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter der überprüften Datenverarbeitung insbesondere alle notwendigen Aufklärungen verlangen und Einschau in Datenverarbeitungen und diesbezügliche Unterlagen begehren. Der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter hat die notwendige Unterstützung zu leisten. Die Kontrolltätigkeit ist unter möglichster Schonung der Rechte des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und Dritter auszuüben.
(2) Zum Zweck der Einschau ist die Datenschutzbehörde nach Verständigung des Inhabers der Räumlichkeiten und des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters berechtigt, Räume, in welchen Datenverarbeitungen vorgenommen werden, zu betreten, Datenverarbeitungsanlagen in Betrieb zu setzen, die zu überprüfenden Verarbeitungen durchzuführen sowie Kopien von Datenträgern in dem für die Ausübung der Kontrollbefugnisse unbedingt erforderlichen Ausmaß herzustellen.
(3) Informationen, die der Datenschutzbehörde oder den von ihr Beauftragten bei der Kontrolltätigkeit zukommen, dürfen ausschließlich für die Kontrolle im Rahmen der Vollziehung datenschutzrechtlicher Vorschriften verwendet werden. Im Übrigen besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit auch gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden, insbesondere Abgabenbehörden; dies allerdings mit der Maßgabe, dass dann, wenn die Einschau den Verdacht einer strafbaren Handlung nach § 63 dieses Bundesgesetzes oder nach §§ 118a, 119, 119a, 126a bis 126c, 148a oder § 278a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, ergibt, Anzeige zu erstatten ist und hinsichtlich solcher Verbrechen und Vergehen auch Ersuchen nach § 76 der Strafprozeßordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zu entsprechen ist.
(4) Liegt durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen (Gefahr im Verzug) vor, so kann die Datenschutzbehörde die Weiterführung der Datenverarbeitung mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, untersagen. Wenn dies technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung sinnvoll und zur Beseitigung der Gefährdung ausreichend scheint, kann die Weiterführung auch nur teilweise untersagt werden. Ebenso kann die Datenschutzbehörde auf Antrag einer betroffenen Person eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG anordnen, wenn der Verantwortliche einer diesbezüglichen Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt. Wird einer Untersagung nicht unverzüglich Folge geleistet, hat die Datenschutzbehörde nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO vorzugehen.
(5) Der Datenschutzbehörde obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verhängung von Geldbußen gegenüber natürlichen und juristischen Personen.
(6) Bestehen im Zuge einer auf § 29 gestützten Klage einer betroffenen Person, die sich von einer Einrichtung, Organisation oder Vereinigung im Sinne des Art. 80 Abs. 1 DSGVO vertreten lässt, Zweifel am Vorliegen der diesbezüglichen Kriterien, trifft die Datenschutzbehörde auf Antrag des Einbringungsgerichtes entsprechende Feststellungen mit Bescheid. Diese Einrichtung, Organisation oder Vereinigung hat im Verfahren Parteistellung. Gegen einen negativen Feststellungsbescheid steht ihr die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen.
Abkürzung
DSG
Befugnisse
§ 22. (1) Die Datenschutzbehörde kann vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter der überprüften Datenverarbeitung insbesondere alle notwendigen Aufklärungen verlangen und Einschau in Datenverarbeitungen und diesbezügliche Unterlagen begehren. Der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter hat die notwendige Unterstützung zu leisten. Die Kontrolltätigkeit ist unter möglichster Schonung der Rechte des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und Dritter auszuüben.
(2) Zum Zweck der Einschau ist die Datenschutzbehörde nach Verständigung des Inhabers der Räumlichkeiten und des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters berechtigt, Räume, in welchen Datenverarbeitungen vorgenommen werden, zu betreten, Datenverarbeitungsanlagen in Betrieb zu setzen, die zu überprüfenden Verarbeitungen durchzuführen sowie Kopien von Datenträgern in dem für die Ausübung der Kontrollbefugnisse unbedingt erforderlichen Ausmaß herzustellen.
(3) Informationen, die der Datenschutzbehörde oder den von ihr Beauftragten bei der Kontrolltätigkeit zukommen, dürfen ausschließlich für die Kontrolle im Rahmen der Vollziehung datenschutzrechtlicher Vorschriften verwendet werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Im Übrigen besteht die Pflicht zur Geheimhaltung auch gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden, insbesondere Abgabenbehörden; dies allerdings mit der Maßgabe, dass dann, wenn die Einschau den Verdacht einer strafbaren Handlung nach § 63 dieses Bundesgesetzes oder nach §§ 118a, 119, 119a, 126a bis 126c, 148a oder § 278a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, ergibt, Anzeige zu erstatten ist und hinsichtlich solcher Verbrechen und Vergehen auch Ersuchen nach § 76 der Strafprozeßordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zu entsprechen ist.
(4) Liegt durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen (Gefahr im Verzug) vor, so kann die Datenschutzbehörde die Weiterführung der Datenverarbeitung mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, untersagen. Wenn dies technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung sinnvoll und zur Beseitigung der Gefährdung ausreichend scheint, kann die Weiterführung auch nur teilweise untersagt werden. Ebenso kann die Datenschutzbehörde auf Antrag einer betroffenen Person eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG anordnen, wenn der Verantwortliche einer diesbezüglichen Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt. Wird einer Untersagung nicht unverzüglich Folge geleistet, hat die Datenschutzbehörde nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO vorzugehen.
(5) Der Datenschutzbehörde obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verhängung von Geldbußen gegenüber natürlichen und juristischen Personen.
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