Hofdekret vom 28. November 1772 über die Erbunfähigkeit der Ordensgeistlichen
Mangels besonderer Inkrafttretensbestimmungen vor 1849 wird als
Inkrafttretdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Mangels besonderer Inkrafttretensbestimmungen vor 1849 wird als
Inkrafttretdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Auf den klaren Inhalt der Amortisazionspatente ist allezeit die genaue Rücksicht zu tragen, Kraft deren kein Ordensgeistlicher durch einen Erbfall etwas erwerben, sondern nur ein Professus post legem den ausgemessenen Dotazionsbetrag erhalten mag; weswegen derley klare Fälle nicht erst durch Mittheilung an den k. Fiskus in Weiterungen einzuleiten, sondern nach Vorschrift des Gesetzes sogleich abzuthun sind. Auch darf eine Sinnhandlung in Ansehung des Quanti der geistlichen Erwerbungen nicht gestattet werden; weilen durch Privathandlungen der allerhöchsten Absicht pro bono publico keineswegs derogiret werden könne.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.