Hofdekret vom 18. Juli 1772, über die gesetzliche Erbfolge nach Weltgeistlichen
Mangels besonderer Inkrafttreteregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Nach dem Hofdekret vom 7.5.1789, JGS Nr. 1008/1789, entfällt das Kirchendrittel bei Geistlichen, die nicht dauernd bei einer Kirche angestellt waren; das Kirchendrittel kommt dann den Verwandten des Geistlichen zu.
Der Clerus secularis kann über sein Vermögen frei, und sowohl bei Leben als im Tode, disponiren, im Fall aber einer davon ab intestato verstürbe, sollen von der Intestatverlassenschaft 3 Theile gemacht werden, und davon
§. 1. ein Drittel jener Kirche zufallen, welcher der Verstorbene am letzten vorgestanden ist, außer sie wäre ohnehin schon reich, wo alsdann der Antheil, nach Befund des Ordinarius, einer anderen armen Kirche dieser Diözes zugetheilt, aber sonst zum Besten des Religionsfonds verwendet werden könnte.
Überstiege aber dieser Antheil 500 Fl., oder die Meinungen fielen ungleich aus, so ist ehevor die höchste Resuluzion einzuholen.
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Nach dem Hofdekret vom 16.9.1824, JGS Nr. 2040/1824, erhalten die armen Verwandten des Erblassers aus dem Armendrittel nur so viel, wie sie an diesem Drittel nach der gemeinen gesetzlichen Erbfolge erhielten.
§. 2. Das andere Drittel für die Armen, ist nach der im Lande bestehenden Vorschrift, (wenn die Armen überhaupt benannt werden) abzugeben, und soll
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Nach dem Hofdekret vom 7.5.1789, JGS Nr. 1008/1789, entfällt das Kirchendrittel bei Geistlichen, die nicht dauernd bei einer Kirche angestellt waren; das Kirchendrittel kommt dann den Verwandten der Geistlichen zu.
§. 3. das dritte Drittel ienen Befreundten zufallen, die nach der in jedem Lande vorgeschriebenen Sukzessionsordnung zur Folge ab intestato berufen sind, wo sonst der erblose Theil beim Fiskus anheim fiele, und übrigens sich von selbst versteht, daß alle Schulden und rechtmässige Gebühren vor der Theilung zu defalzieren, und all dasjenige, so zu dem Benefizium an beweglichen, oder unbeweglichen Gütern gehöret, aus dem Vermögen vorzüglich hergestellet werden muß. Schlüßlich sollen von den Ordinarien der Diözesen keine andere Abgaben von derlei Verlassenschaften genommen werden, als welche auch bei Weltlichen üblich, und zugelassen sind.
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