Hofdekret vom 24. Mai 1774 über die Vermögens- und Erbfähigkeit der Exjesuiten

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1774-05-24
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

Die Exjesuiten, welche die andere Profession abgeleget, haben jenes was von solcher Zeit bis zur Aufhebung der Sozietät denen übrigen weltlichen Intestatserben wirklich angefallen, und in der Abdikazion nicht begriffen seyn könne, zurück zu verlangen keine Befugniß, sondern es sind vielmehr die Eigenthümer bei ihren erlangten Rechten zu schützen; für das Künftige aber wollen Ihro Majestät festgestellt haben, daß zwar die dermaligen Exjesuiten von Zeit des aufgehobenen Jesuitenordens und der diesfalls in loco publizierten päpstlichen Bulle der Erbschaften überhaupt auch denen Akquisizionen per Donationes allerdings fähig seyn sollen, jedoch ist ihnen keine Veräußerung oder anderweite freye Disposizion inter vivos zu gestatten, sondern nur der Fruchtgenuß des Akquirirten ihnen einzugestehen; wie dann auch ein derley akquirirtes Kapital in Fundo publico zu versichern, oder wenn es ein Immobile wäre, im behörigen Wege, damit keine Veräußerung geschehen möge, die Vorsorge zu treffen, und überhaupt die verläßliche Präkauzion fürzukehren seyn wird, auf daß in keiner Zeit derley Bona oneriret werden mögen; wobei aber die Fahrnisse von minderem Werthe, welche etwa denen gewesten Jesuiten legiret, oder geschenkt wurden, zu derenselben freyen Disposizion verbleiben. Übrigens stehet den Exjesuiten frey, mit dem obgedachtermassen per actum inter vivos unveräußerlichen Vermögen mortis causa, nemlich per ultimam voluntatem frey zu desponiren; jedoch daß diese Disposizion niemals zu Handen eines fremden außer den k.k. Erblanden befindlichen Unterthans, und zwar sub poena nullitatis geschehen könne.

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