Hofentschließung vom 7. Juni 1774, über die Vermögens- und Erbfähigkeit der Englischen Fräulein

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1774-06-07
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Mangels besonderer Inkrafttretensbestimmungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

Mangels besonderer Inkrafttretensbestimmungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

Die vier englischen Stiftshäuser, benanntlich zu St. Pölten, in der Stadt Ofen, dann zu Prag, und Krems sind, jedoch mit Ausschliessung des Ordens, und der Kommunitäten selbsten, als welche unter den bestehenden Amortisazionsgesetzen, wie alle übrigen Klöster, allerdings zu verbleiben haben, in Anbetracht der von sich gegebenen Erklärung, von dem dießfälligem Verbote ausgenommen, und die einzelnen Personen gedachter vier Häuser aller Acquisitionen per Actus inter vivos, mortis causa sowohl ab intestato, als ex Testamento, mit alleiniger Ausnahme einer Erwerbung quoad immobilia, fähig und theilhaftig erkläret.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.