Patent vom 9ten November 1781
Mangels besonderer Inkrafttretensbestimmungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Mangels besonderer Inkrafttretensbestimmungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Jeder Ordensgeistlicher, der mit Dispensation seinen Orden verlassen und in den Weltpriester-Stand eintreten wird, soll zwar jenes, was bis zu seinem Austritte aus dem Orden und Annehmung des Weltpriester-Standes den übrigen weltlichen Intestat-Erben wirklich angefallen seyn wird, und in der von ihm abgelegten abdicatione honorum nicht begriffen seyn kann; zurück zu verlangen keine Befugnis haben, sondern es sollen die Eigenthümer bey ihren erlangten Rechten geschützt werden; da hingegen sey ein solcher säcularisirter Priester von der Zeit seines Austrittes aus dem Orden und Annehmung des Weltpriester-Standes aller Erbschaften überhaupt, wie auch anderer Erwerbungen durch Dotationes etc. allerdings fähig und theilhaftig.
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