Den 7. April. Hofdekret in Gerichtss
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Da nach dem Tode eines deutschen Ordensritters, oder Priesters, die Gerechtigkeit in dem administriert werden muß, womit gehörig untersuchet werde, ob nicht der Verstorbene mit Bewilligung des Ordens ein letztwilliges Geschäft errichtet habe, und auf dessen Befolgung zurückgesehen werden müsse, ob nicht unter den zurückgelassenen Vermögenschaften Güter vorhanden sind, auf welche ein Dritter ex deposito, commodato, oder anderen Verhältnissen rechtlichen Anspruch zu machen hat, ob keine Gläubiger vorhanden sind, die auf die zurückgebliebenen Verlassenschaften einen gegründeten Anspruch haben mögen. So ist einleuchtend, daß die richterliche Einschreitung weder beseitiget noch an den Orden mit Gerechtigkeit übertragen werden könne, oder vielmehr in Folge des aus dem Ordensinstitute anzusprechenden Eigenthums die Gegenparthey aller derjenigen ist, die hierauf eine Forderung zu stellen gedenken, folglich in diesen Rücksichten sich hierinfalls theils nach der allgemeinen Jurisdikzionsnorme, die alle vorhin bestandenen privilegirten Instanzen aufgehoben hat, theils auf die oben angeführte höchste Entschliessung vom 15. Juni 1784 gerichtet werden soll; wo übrigens weder den Gerechtsamen des Ordens auf sammentliches Vermögen seiner Ordensritter, oder Priester zu nahe getreten, noch den Gerichten gestattet wird, das institutmäßige Vermögen des Ordens mit Giebigkeiten, oder anderen Beschwernissen zu belegen.
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