Verordnung des Nieder-Oesterreichischen Appellations-Gerichtes, vom 18ten März

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1785-03-18
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.

Da nach dem Tode eines Deutschen Ordensritters oder Priesters die Gerechtigkeit in dem gepflogen werden muß, daß gehörig untersucht werde, ob der Verstorbene mit Bewilligung des Ordens nicht ein letztwilliges Geschäft errichtet habe, auf dessen Befolgung zurückgesehen werden müsse; weiters, ob unter den zurückgelassenen Vermögensstücken Güter, auf welche ein Dritter ex deposito, commodato, oder anderen Verträgen und Verhältnissen Anspruch zu stellen habe, oder ob keine Gläubiger vorhanden sind, die auf die zurückgebliebenen Vermögensstücke einen gegründeten Anspruch haben mögen; so ist einleuchtend: daß weder die richterliche Einschreitung bey Seite gesetzt, noch mit Recht an den Orden übertragen werden könne, als welcher vielmehr, da er zu Folge des Ordens-Institutes das Eigenthum ausspricht, die Gegenpartey aller derjenigen ist, die hierauf eine Forderung zu stellen gedenken. In dieser Rücksicht sey sich theils an die allgemeine Jurisdictions-Norma, die alle vorhin bestandenen privilegirten Instanzen aufgehoben hat; theils an eine durch Veranlassung des Maltheserordens erflossene Entschließung vom 15. Julius 1784 zu halten, welche die Ordensglieder in allen Fällen, wo es sich um ein Vermögen, Contracte, Besitzungen, Geld oder Schulden handelt, den allgemeinen Gerichten zugewiesen hat; übrigens könne der Orden darin beruhigt seyn, daß weder den Gerechtsamen desselben auf das sämtliche Vermögen seiner Ordensritter oder Priester zu nahe getreten, noch den Gerichten werde gestattet werden, das institutmäßige Vermögen des Ordens mit Giebigkeiten oder anderen Beschwernissen zu belegen.

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