Hofverordnung vom 21sten Aprill 1786, in Folge höchster Resolution über Vortrag der vereinten Hofstellen
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Die künftig als Pfarrer oder Local-Capläne angestellten Mönche von jenen Orden, die keine Stabilitatem loci oder besonders abgetheilte Stifter haben, als Dominicaner, Franciscaner etc. sollen künftig über ihr aus den Eingängen einer solchen Pfründe erspartes und sonst erworbenes Vermögen eine letztwillige Dispostion zu errichten ebenfalls befugt seyn; wenn aber ein solcher Pfarrer oder Local-Caplan ab intestato verstürbe, dann soll dessen hinterlassenes sämmtliches Vermögen nach der schon in Ansehung der Weltpriester vorgeschriebenen Successions-Ordnung in drey Theile, nähmlich für die Armen, für des Verstorbenen Verwandte, und die Kirche seines zuletzt versehenen beneficii vertheilet werden.
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