Hofdecret vom 6ten November 1786, an sämmtliche Appellations-Gerichte, in Folge höchster Resolution über Vortrag der vereinten Hofstellen vom 12tem October 1786
Mangels besonderer Inkrafttretensbestimmungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Mangels besonderer Inkrafttretensbestimmungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Gleichwie schon durch Patent vom 30sten August 1782 geordnet ist, daß die nach aufgehobenen Orden in den Weltpriesterstand übergetretenen Geistlichen, und die Nonnen der aufgehobenen Klöster durch letzten Willen nach Wohlgefallen mit ihrem Vermögen zu schalten befugt seyen, mit der alleinigen Mäßigung, daß nichts an fremde, oder an außer den Erblanden wohnende Unterhanen gebracht werde; als wird weiters befohlen, daß, falls sie keine letztwillige Anordnung errichtet hätten, oder ihre letztwillige Anordnung zu Gunsten Auswärtiger lautete, die gesetzliche Erbfolge Platz greifen, und wenn von den durch die gesetzliche Erbfolge berufenen Verwandten niemand in den k.k. Erblanden wohnt, die Erbschaft dem Fiscus zufallen soll. Uebrigens soll jenes, was das Patent vom 30sten August 1782, und gegenwärtige Anordnung vermag, auch auf jene aus den aufgehobenen Orden getretenen Layenbrüder geltend seyn, welche Gelübde haben, oder Pensionen genießen.
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