Verordnung vom 28sten December 1786, so von allen Länderstellen kund gemacht worden, in Folge höchster Resolution über Vortrag der Compilations-Hofcommission vom 11. November
Mangels besonderer Inkrafttretensbestimmungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Mangels besonderer Inkrafttretensbestimmungen vor 1849 wird als Inkrafttretensdatum der Tag der Erlassung angenommen.
Den Ordensgeistlichen, welche in den Weltpriesterstand übertreten, wie auch den Nonnen der aufgehobenen Klöster gebühren in Ansehen des Pflichttheiles gleiche Rechte mit den übrigen Kindern. Jedoch ist diese Anordnung nur auf künftige Fälle zu verstehen, nicht aber auch auf die verflossenen zu erstrecken, da nähmlich der Erblasser zu der Zeit gestorben, da sein Kind mit den Klostergelübden noch gebunden gewesen.
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